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Text des Beschlusses
2 BvR 806/09;
Verkündet am:
07.05.2009
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Vorinstanzen: 3133 E-7.22/09 Oberlandesgericht Brandenburg; Rechtskräftig: unbekannt! Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn D... gegen a) das Schreiben des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Februar 2009 - 3133 E-7.22/09 -, b) die Untätigkeit des Landgerichts Potsdam auf sein Schreiben vom 19. Januar 2009, c) den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 20. November 2008 - 20 a Vollz 52/08 - und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Voßkuhle, den Richter Mellinghoff und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Mai 2009 einstimmig beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 1 Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist darauf hingewiesen worden, dass er für eine formgerechte Rechtsbeschwerde im Sinne des § 118 Abs. 3 StVollzG entweder eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift vorlegen oder bei der Justizvollzugsanstalt beantragen muss, dass ihm - durch Vorführung zur Geschäftsstelle oder dadurch, dass ein zuständiger Urkundsbeamter ihn aufsucht - Gelegenheit zur Niederschrift seiner Rechtsbeschwerde bei der Geschäftsstelle gegeben werde. In der Auslegung des § 118 Abs. 3 StVollzG dahingehend, dass mit der Übersendung eines nur vom Gefangenen selbst unterzeichneten Rechtsbeschwerdeschriftsatzes an das Gericht oder speziell an dessen Geschäftsstelle die Rechtsbeschwerde nicht „zur Niederschrift der Geschäftstelle“ im Sinne des § 118 Abs. 3 StVollzG eingelegt ist, liegt kein Verfassungsverstoß (BVerfGK 9, 34 <35>). 2 Dadurch, dass der Gefangene, der eine Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle erheben will, bei der Justizvollzugsanstalt beantragen muss, dass ihm hierzu Gelegenheit gegeben wird, erlangt diese entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdende Entscheidungsgewalt über die Möglichkeit der Einlegung einer Rechtsbeschwerde. Gegen eine etwaige rechtswidrige Verhinderung der Rechtsbeschwerdeeinlegung seitens der Anstalt könnte der Gefangene mit einem Antrag nach § 109 Abs. 1 StVollzG vorgehen, der nicht den Formvorschriften des § 118 Abs. 3 StVollzG unterliegt. Im Falle einer von ihm nicht verschuldeten Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist kann er zudem nach § 120 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit § 45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. 3 Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgetragen, dass er über die bei Einlegung einer Rechtsbeschwerde zu beachtenden Formerfordernisse nicht zumindest bei Aufnahme in die Anstalt im Rahmen der vorgeschriebenen Unterrichtung über seine Rechte und Pflichten (§ 5 Abs. 2 StVollzG) in der gebotenen hinreichend verständlichen Weise (vgl. BVerfGK 9, 34 <35>, m.w.N.) in Kenntnis gesetzt worden wäre. 4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Voßkuhle Mellinghoff Lübbe-Wolff ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |