Sa, 25. April 2026, 19:22    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Pressemitteilung
5 StR 57/09;
Verkündet am: 
 10.06.2009
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
627 Ks 10/08
Landgericht
Hamburg;
Rechtskräftig: unbekannt!
BGH hebt Strafe wegen versuchten Totschlags gegen drei Jugendliche auf - Rückverweisung zur Feststellung etwa eingeschränkter Schuldfähigkeit wegen Alkoholisierung
Das Landgericht Hamburg hat drei zur Tatzeit 15 bis 17-jährige Jugendliche u. a. wegen versuchten Totschlags zu mehrjährigen Jugendstrafen verurteilt.

Am Neujahrsmorgen 2008 waren sie nach durchzechter Silvesternacht an einem Hamburger U-Bahnhof mit einem älteren Mann, der Leergut sammelte, zusammengetroffen und hatten ihn grundlos angegriffen, ohne dass das Opfer ihnen irgendeinen Anlass dazu gegeben hätte.

Sie fügten ihm durch massive Tritte und Schläge ins Gesicht, teilweise mit einer Wodkaflasche, schwere Verletzungen zu.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der drei Angeklagten das Urteil im Schuldspruch wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung bestätigt.

Jedoch mussten die Strafen aufgehoben werden, weil dem Landgericht bei der Beweiswürdigung zum Ausmaß der Alkoholisierung der Angeklagten ein Rechtsfehler unterlaufen war.

Das Landgericht Hamburg wird deshalb lediglich über die Frage, ob die Angeklagten uneingeschränkt schuldfähig waren, und danach über die Höhe der Strafen neu zu verhandeln und zu entscheiden haben.
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).