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Pressemitteilung
2 StR 61/09;
Verkündet am: 
 15.06.2009
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
542 Js 5581/07 11 Ks
Landgericht
Darmstadt;
Rechtskräftig: unbekannt!
Verurteilung im Mordprozess ohne Leiche rechtskräftig
Das Landgericht Darmstadt hat am 2. Juli 2008 nach elftägiger Hauptverhandlung die Angeklagten S. und L. wegen Mordes aus Habgier und den Angeklagten St. wegen ebenfalls aus Habgier begangener Anstiftung zum Mord jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; zugleich hat es bei allen Angeklagten eine besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Nach den Urteilsfeststellungen wollte sich der 58-jährige Angeklagte St., der bei dem Getöteten Schulden in Höhe von ca. 50.000,-- EUR hatte, seines Gläubigers entledigen.

Er ging deshalb auf das Angebot der u. a. als Geldeintreiber für das spätere Opfer tätigen Angeklagten S. und L. ein, die ihm für die Zahlung von 30.000,-- EUR die Tötung des Gläubigers und die Verschaffung mehrerer, in dessen Besitz befindlicher Schuldtitel in Aussicht stellten.

Am 13.01.2007 führten S. und L. die Tat aus und ließen die Leiche, die bis heute nicht aufgefunden werden konnte, verschwinden.

Das Schwurgericht hat sich anhand von zahlreichen Indizien von der Täterschaft der Angeklagten, die in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht haben, überzeugt.

Maßgeblich hierbei waren u. a. die polizeiliche Observation bei der nach der Tötung erfolgten Geldübergabe, die Auswertung von Geodaten der Mobiltelefone der Beteiligten und den Angeklagten S. und L. zuordenbares Spurenmaterial, das in der Wohnung des Getöteten aufgefunden worden war.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf mehrere Verfahrens- und Sachrügen gestützten Revisionen der drei Angeklagten mit Beschluss vom 03. Juni 2009 verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
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