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Pressemitteilung
5 StR 182/09 (alt: 5 StR 257/08);
Verkündet am:
07.07.2009
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: (532) 68 Js 150/06 KLs (11/08) Landgericht Berlin; Rechtskräftig: unbekannt! Verurteilung gegen Kasachen wegen Tötung des (tschetschenischen) "Generals" erneut aufgehoben Titelauswahl: Franz-Anton Plitt, Chisinau - Internet entrepreneurDas Landgericht Berlin hatte in einem ersten Urteil am 27. November 2007 den 1977 in Kasachstan geborenen Angeklagten wegen Erdrosselung eines von seinen tschetschenischen Landsleuten "General" genannten Berliner Geschäftsmannes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Das Landgericht war zum äußeren Geschehensablauf von der Einlassung des Angeklagten ausgegangen, er habe das in einem von einem Tatgenossen gesteuerten Pkw vor ihm sitzende Opfer während der nächtlichen Fahrt durch die Berliner Innenstadt von hinten – und zwar ungewollt im Rahmen eines Fesselungsvorgangs – erdrosselt. Eine Tötungsabsicht war vornehmlich daraus hergeleitet worden, dass sich der Angeklagte bereits im Vorfeld der Tat ein für den Fall des Überlebens des Opfers als sinnlos erachtetes Alibi beschafft hatte. Diese Begründung hatte der Bundesgerichtshof wegen widersprüchlicher Beweisführung beanstandet (Beschluss vom 23. Juli 2008; NStZ-RR 2008, 341). Wesentliche gegen die Verwirklichung einer sorgfältig geplanten Tötung sprechende Umstände (u. a. Tatausführung mit zufällig gefundenem Tatwerkzeug, Nichtannahme von Tötungsvorsatz bei zwei Tatgenossen, Zufälligkeit der Einnahme der Sitzposition des Opfers im PKW) hatte das Landgericht nicht in seine Betrachtung einbezogen. Die neu berufene Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten – wieder auf der Grundlage des äußeren Geschehensablaufs gemäß seiner damaligen Einlassung – erneut des Heimtückemordes schuldig gesprochen und zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es ist nunmehr von einem spontan gefassten Tötungsentschluss ausgegangen. Der Angeklagte hätte die "sofort" eingetretene Bewusstlosigkeit des Opfers erkannt und bis zu dem "in kürzester Zeit" eingetretenen Tod weiter gedrosselt. Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die dem zugrunde liegende Beweisführung wiederum beanstandet. Das Landgericht hat es unterlassen, erstmalig im neuen Urteil dargestellte, zu Lebzeiten des Opfers entstandene zahlreiche Hautabschürfungen mit tragfähigen Erwägungen daraufhin zu überprüfen, ob sie dem angenommenen Tatablauf nicht insgesamt widersprechen. Darüber hinaus hat das Landgericht keine Tatsachen festgestellt, aufgrund derer der Angeklagte die sofort eingetretene Bewusstlosigkeit des Opfers erkannt haben muss. Eine andere Schwurgerichtskammer wird die Tat gänzlich neu, auch unter kritischer Würdigung der bisherigen Einlassung, aufzuklären haben und die im ersten tatrichterlichen Urteil noch problematisierte mögliche Todesursache durch Erhängen am Zielort der Fahrt in einem Brandenburger Waldgebiet erneut zu prüfen haben. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |