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Pressemitteilung
2 BvR 901/09;
Verkündet am: 
 17.07.2009
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Fahrlehrer darf nicht mit Händi während Fahrstunde telefonieren: Strafe 40 €, VB hiergegen (ohne Begründung des Gerichts) abgelehnt
Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 40 Euro wegen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs verurteilt.

Er hatte während einer Fahrstunde einer Fahrschülerin, die das Fahrzeug lenkte, als Fahrlehrer ein Mobiltelefon benutzt.

Das Oberlandesgericht verwarf seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Durch die obergerichtliche Rechtsprechung sei bereits geklärt, dass ein Fahrlehrer bei Fahrten zur Vorbereitung oder Ablegung der Prüfung als verantwortlicher Führer des Fahrzeugs gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gelte und daher den gleichen straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten wie der das Fahrzeug steuernde Fahrschüler unterliege.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.
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