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Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Pressemitteilung
1 StR 366/09 ;
Verkündet am: 
 13.08.2009
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
2 KLs 210 Js 4263/08 AK 13/08
Landgericht
Freiburg ;
Rechtskräftig: unbekannt!
Verurteilung eines Zivilrichters am Landgericht Freiburg wegen Rechtsbeugung rechtskräftig
Das Landgericht Freiburg hat den Angeklagten, der als Zivilrichter an diesem Landgericht tätig war, wegen Rechtsbeugung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Nach den Urteilsfeststellungen unterstützte der heute 57-jährige Angeklagte einen langjährigen Bekannten bei der - zunächst außergerichtlichen und schließlich gerichtlichen - zivilrechtlichen Geltendmachung einer Werklohnforderung, indem er diesen beriet und auch Schriftsätze fertigte, die in dem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht Freiburg eingereicht wurden.

Nachdem der am Amtsgericht für das Verfahren zuständige Richter darauf hingewiesen hatte, dass er die Klage für abweisungsreif halte, fertigte der Angeklagte unter dem 3. Oktober 2007 für seinen Bekannten einen Antrag, in dem dieser den Zivilrichter am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnte.

Nach Ablehnung dieses Befangenheitsantrags durch das Amtsgericht Freiburg verfasste der Angeklagte gegen diese Entscheidung unter dem 12. November 2007 eine sofortige Beschwerde, die sein Bekannter wiederum bei Gericht einreichte.

Nach Vorlage der Akten an das Landgericht Freiburg zur Entscheidung über diese sofortige Beschwerde wurde das Verfahren dem Angeklagten als Berichterstatter zugewiesen.

Obwohl der Angeklagte sofort erkannte, dass er wegen der intensiven Vorbefassung mit der Angelegenheit diese Umstände, die seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigten, hätte anzeigen müssen und dann von der weiteren Sachbearbeitung entbunden worden wäre, unterließ er die gebotene Selbstablehnung, entschied selbst in der Sache und gab der von ihm persönlich verfassten sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 15. Januar 2008 statt.

Dabei war ihm bewusst, dass die Beschwerde ansonsten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als unbegründet verworfen worden wäre.

Dem Angeklagten kam es darauf an, seinem Bekannten im zivilrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht durch eine "Auswechslung" des Richters eine "zweite Chance" zu geben.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts geltend macht, durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
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