So, 21. Dezember 2025, 01:09    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
1 BvR 685/09 ;
Verkündet am: 
 27.05.2009
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Vorinstanzen:
9 LA 366/07
Oberverwaltungsgericht
Niedersachsen;
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Annahmevoraussetzungen nach § 93 Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M...
- Bevollmächtigte:Rechtsanwälte Anwaltshaus seit 1895, Ostertorwall 9, 31785 Hameln -

1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 9 LA 366/07 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19. Juli 2007 - 1 A 1298/06 -,

2. mittelbar gegen
das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl I S. 965) zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl I S. 2794)

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Eichberger, Masing gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Mai 2009 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

1
Die Annahmevoraussetzungen nach § 93 Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt. Das Bundesverfassungsgericht hat die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer, die auch im vorliegenden Verfahren allein die Beurteilung des Grundsteuerbescheides, nicht aber auch der Grundlagenbescheide betreffen, mit Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 1334/07 -, DB 2009, S. 773 geklärt.

2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Papier Eichberger Masing
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).