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Text des Beschlusses
2 BvR 902/06 ;
Verkündet am:
06.05.2009
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Vorinstanzen: 6 Qs 88/06 Landgericht Braunschweig ; Rechtskräftig: unbekannt! Diese Entscheidung ist unanfechtbar In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn B… - Bevollmächtigte:Rechtsanwälte Johannes Eisenberg und Dr. Stefan König, Görlitzer Straße 74, 10997 Berlin - gegen a) den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 12. April 2006 - 6 Qs 88/06 und 97/06 -, b) den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 22. März 2006 - 3 Gs 844/06 -, c) den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 14. März 2006 - 3 Gs 844/06 - hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Osterloh und die Richter Mellinghoff, Gerhardt gemäß § 32 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Mai 2009 einstimmig beschlossen: Die einstweilige Anordnung vom 29. Juni 2006 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt. 1 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Osterloh Mellinghoff Gerhardt ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |