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Pressemitteilung
5 StR 233/09;
Verkündet am:
03.09.2009
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 23 Ks 7/09 Landgericht Cottbus; Rechtskräftig: unbekannt! Höhe der Jugendstrafe im Kindstötungsfall aus Cottbus aufgehoben Das Landgericht Cottbus hat die zur Tatzeit 17 Jahre alte Angeklagte wegen der vorsätzlichen Tötung ihres Kindes unmittelbar nach der Geburt zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision der Angeklagten hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Schuldspruch bestätigt, jedoch das Urteil im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufgehoben. Da das Landgericht bei der Strafzumessung die bei der Geburt auftretenden, für die Angeklagte äußerst belastenden und lebensgefährlichen gesundheitlichen Komplikationen nicht berücksichtigt hat, konnte der Senat nicht ausschließen, dass es bei Einbeziehung dieses relevanten Umstands auf einen niedrigeren Erziehungsbedarf erkannt hätte. Das Landgericht muss deswegen erneut über die Höhe der Jugendstrafe befinden. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |