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Text des Beschlusses
1 BvR 216/07 ;
Verkündet am: 
 29.07.2009
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Vorinstanzen:
2 M 30/06
Oberverwaltungsgericht
Mecklenburg-Vorpommern ;
Rechtskräftig: unbekannt!
Die einstweilige Anordnung vom 8. März 2007 wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wiederholt
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Prof. K ...,

gegen
a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. August 2006 - 2 M 30/06 -,
b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. Februar 2006 - 1 B 83/06 -,
c) die Anordnung des Rektors der Hochschule Wismar vom 20. Dezember 2005 - Re/3120-04/002 -

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Bryde, Schluckebier gemäß § 32 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Juli 2009 einstimmig beschlossen:

Die einstweilige Anordnung vom 8. März 2007, zuletzt wiederholt durch Beschluss vom 17. Februar 2009, wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wiederholt.

Papier Bryde Schluckebier
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).