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Pressemitteilung
4 StR 227/09 ;
Verkündet am: 
 17.11.2009
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
31 Ks 12 Js 220/08 - 1/08
Landgericht
Siegen ;
Rechtskräftig: unbekannt!
Neue Verhandlung im Siegener Kindestötungs-Fall
Das Landgericht Siegen hat die Angeklagte wegen Totschlags in zwei Fällen, jeweils begangen durch Unterlassen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts brachte die Angeklagte in der Zeit von 1984 bis 2004 sechs eheliche Kinder lebend zur Welt. Die drei im Krankenhaus geborenen Kinder blieben am Leben. Dreimal kam es zu ungewollten Schwangerschaften, die die Angeklagte vor ihrer Familie und auch vor ihrem Ehemann verheimlichte. Sie gebar diese Kinder heimlich und, obwohl ihr Ehemann im Hause war, ohne fremde Hilfe im Badezimmer.

Das im Jahr 1986 unter der laufenden Dusche geborene Kind erstickte, weil Duschwasser in seine Lunge geraten war; soweit dem ein strafbares Verhalten zu Grunde gelegen hätte, wäre Verjährung eingetreten.

1988 brachte sie ihr Kind in Kenntnis des erhöhten Geburtsrisikos wiederum in der Dusche zur Welt. Nach einem Sturz auf dem vom Fruchtwasser nassen Fliesenboden presste sie das Kind mehrere Minuten lang so fest an sich, dass es erstickte.

Im Jahre 2004 begab sie sich in alkoholisiertem Zustand zur Entbindung in die mit heißem Wasser gefüllte Badewanne, wo sie weiter hochprozentigen Alkohol trank und vorübergehend sogar das Bewusstsein verlor. Das Kind verstarb, weil es während der Geburt Fruchtwasser eingeatmet und auf Grund einer Blutalkoholkonzentration von 0,52 Promille unter einer Anpassungsstörung gelitten hatte. Diese wäre bei adäquater ärztlicher Versorgung gut beherrschbar gewesen.

Alle drei Kinderleichen bewahrte die Angeklagte in der Tiefkühltruhe auf, bis sie im Jahr 2008 von einem ihrer Kinder entdeckt wurden.

Der 4. Strafsenat hat die Revision der Angeklagten verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat er den Schuldspruch hinsichtlich der Tat aus dem Jahr 1988 sowie den gesamten Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen. Diese wird zu prüfen haben, ob die Angeklagte das Kind in diesem Fall vorsätzlich erstickt hat. In diesem Fall kämen höhere Einzelstrafen und eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe in Betracht.
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