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Pressemitteilung
2 BvR 2365/09;
Verkündet am:
22.12.2009
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Gefährlicher Straftäter bleibt zunächst in Sicherungsverwahrung (Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17.12.2009 zur Sicherungsverwahrung beachtet) Titelauswahl: Franz-Anton Plitt, Chisinau - Internet entrepreneurIm Jahr 1995 wurde der Beschwerdeführer strafgerichtlich verurteilt und zugleich die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem Ziel, ihn unverzüglich aus der Justizvollzugsanstalt zu entlassen. Den Antrag auf Erlass dieser einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts abgelehnt. Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorzunehmende Folgenabwägung, die hier im Hinblick auf das Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 zur Sicherungsverwahrung geboten war, hat ergeben, dass das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit im Fall der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde das Interesse des Beschwerdeführers an der Beendigung der Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) für den Fall des Erfolgs seiner Verfassungsbeschwerde überwiegt. Die Fachgerichte haben in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Unter diesen Umständen konnte ein Überwiegen der für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht festgestellt werden. Die durch das Kammerurteil des EGMR im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 (2 BvR 2029/01 - BVerfGE 109, 133) zur Sicherungsverwahrung aufgeworfenen Rechtsfragen werden im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu klären sein. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |