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Text des Beschlusses
33 W (pat) 77/96;
Verkündet am:
08.03.1994
BPatG Bundespatentgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Plan 3: Keine eintragungsfähige Marke, weil 3 hier als (Nur-) Ordnungszahl zu verstehen sein kann Titelauswahl: Franz-Anton Plitt, Chisinau - Internet entrepreneurIn der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung E 34 243/36 Wz hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Februar 1997 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Schermer und des Richters kA v. Zglinitzki beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. Beim Deutschen Patentamt ist am 8. März 1994 die Marke für die Dienstleistungen "Investmentgeschäfte; Kreditberatung, Kreditvermittlung; Kapitalanlagevertrieb; Grundstücks- und Hausverwaltung; Immobilienund Hypothekenvermittlung; Schätzen von Immobilien; Baufinanzierung; Anlage- und Vermögensberatung; Vermögensverwaltung; Wohnungsvermietung; Dienstleistung eines Architekten, Bauberatung; Erstellen von technischen Gutachten, insbesondere von Baugutachten; technische Beratung, gutachterliche Tätigkeit im technischen Bereich, insbesondere im Baubereich" zur Eintragung in die Zeichenrolle angemeldet worden. Die Prüfungsstelle für Klasse 36 Wz hat die Anmeldung durch Beschluß vom 24. Oktober 1994 gemäß WZG § 4 Abs 2 Nr 1 wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt, das deutsche Wort "Plan" sei den beteiligten Verkehrskreisen geläufig. In Verbindung mit der Zahl "3" und im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen besage die angemeldete Bezeichnung "plan 3" nur, daß diese in Form von Plänen oder als Pläne angeboten werden, wobei die Zahl "3" lediglich als Ordnungszahl diene. Die über das werbeübliche Maß nicht hinausgehende graphische Gestaltung könne die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke nicht begründen. Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Erinnerung der Anmelder durch Beschluß vom 23. März 1995 gemäß MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 iVm MarkenG §§ 37 Abs 1, 152, 164 zurückgewiesen. Die Anmelder haben Beschwerde eingelegt. Sie beantragen sinngemäß, die Beschlüsse des Patentamts vom 24. Oktober 1994 und vom 23. März 1995 aufzuheben. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, die Anmeldemarke sei unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Das dem angesprochenen Verkehr bekannte Wort "plan" weise mannigfache Bedeutungen auf, beispielsweise "eben, flach, platt; freier Platz, ebener Platz; Vorhaben, Absicht; Entwurf, Zeichnung, Grundriß; Fußsohle etc". Bei dem ausschließlich mit kleinen Buchstaben geschriebenen Wortbestandteil könne es sich allenfalls um das Adjektiv "plan" im Sinne von "eben, flach, platt" handeln. Jedenfalls machten die möglichen verschiedenen Begriffsinterpretationen deutlich, daß bereits der Wortbestandteil "plan" hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen keine beschreibende Angabe darstelle, sondern vielmehr eher einen verworrenen Eindruck hinterlasse, der einen Hinweis auf eine beschreibende Angabe allenfalls vermuten lasse. Der bereits schutzfähige Wortbestandteil "plan" sei um die Zahl "3" ergänzt, die nach dem neuen Markenrecht grundSätzlich ebenfalls schutzfähig sei. Bei der Anmeldemarke handele es sich um eine kombinierte Wort-/Bildmarke, bestehen.d aus einem in ganz besonderen Typen beschriebenen Wort, ergänzt um die besonders markant gezeichnete Zahl "3". Weder der Begriff "plan" noch die Zahl "3" sei für die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar beschreibend. Wettbewerber der Anmelder benötigten weder das Wort "plan" noch die Zahl "3" und schon gar nicht in der Ausgestaltung der Anmeldemarke. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung des Patentamts, daß die Anmeldemarke "plan 3" wegen der absoluten Schutzhindernisse des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft sowie eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe gemäß MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 iVm MarkenG § 152 von der Eintragung in das Register ausgeschlossen ist.# Nach ständiger Rechtsprechung gilt für die Prüfung der Schutzfähigkeit der Grundsatz, daß das zur Eintragung angemeldete Zeichen als solches, nämlich in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen, wie es dem angesprochenen inländischen Publikum entgegentritt, zu Grunde zu legen ist (vgl BGH GRUR 1995,269,270 - U-KEY; GRUR 1995,408,410 - PROTECH; GRUR 1996, 771, 772 - THE HOME DEPOT). Die von den Anmeldern vorgenommene Einzelbetrachtung der Markenbestandteile wird der angemeldeten Marke als Ganzem nicht gerecht. Es kommt hier nicht darauf an, ob die Elemente "plan" und "3" jeweils für sich allein gesehen schutzfähig wären. Vielmehr stellt die Gesamtaussage der Anmeldemarke "plan 3" hinsichtlich jeder der beanspruchten Dienstleistungen für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres ersichtlich eine rein beschreibende Angabe dar. In der Wort-Zahl-Kombination "plan 3" kann hier "plan" nur als Substantiv und "3" nur als Ordnungszahl in der Numerierung einer Reihe verschiedener Pläne aufgefaßt werden. Die Ansicht der Anmelder, die Kleinschreibweise des Wortes "plan" weise auf das Adjektiv hin, liegt im Hinblick auf die Nummer "3" und die beanspruchten Dienstleistungen eher fern. Denn einerseits ergäbe "plan" als Adjektiv in der Bedeutung von "eben, flach" in der Gesamtheit "plan 3" offensichtlich keinen Sinn. Andererseits werden Substantive in modern wirkenden Texten, insbesondere der Werbung, häufiger klein geschrieben, und zwar vor allem dann, wenn sie - wie das Wort "plan" - im wesentlichen bedeutungsgleich in der englischen Sprache ebenso vorkommen und eine internationale Vertrautheit erweckt werden soll. Der deutsche Begriff "Plan" bezeichnet ebenso wie der englische und französische Ausdruck "plan" zunächst allgemein ein "Vorhaben", das sich konkret als "Projekt, Programm, System, Verfahren, Vorgehen, Methode" u dgl darstellen kann, und im besonderen auf den Gebieten des Bauwesens und der Technik "graphische Darstellung, Zeichnung, Grundriß, Entwurf, Anlage" uä (vgl Duden Deutsches Universalwörterbuch, 2. Auflage 1989, S 1154; R.v.Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Englisch-Deutsch, S 268). In allen Bereichen der angemeldeten Dienstleistungen werden ständig Pläne oder die Erstellung von Plänen für zahlreiche unterschiedliche Zwecke angeboten. Die Breite der Arten von Plänen' veranschaulichen beispielsweise die geläufigen Fachausdrücke "Anlageplan, Ansparplan, Auszahlplan, Sparplan, Investmentplan, Investitionsplan, Finanzplan, Finanzierungsplan, Schuldentilgungsplan, Vorsorgeplan, Versorgungsplan, Amortisationsplan" sowie "Bauplan, Bebauungsplan, Bauleitplan, Bedarfsplan, Erschließungsplan, Flächennutzungsplan, Lageplan" (vgl zB FINANZEN 11/1996, S 33,101; 12/1996, S 86 89; v. Eichborn, aaO, S 268 f). Die Bezeichnung "plan 3" weist lediglich allgemein beschreibend auf einen Plan mit der Ordnungsnummer 3 hin, dessen Inhalt und Zweck sich jeweils aus der bestimmten, konkret im Wirtschaftsleben angebotenen Dienstleistung ergibt. Die angesprochenen Verkehrskreise können die Bezeichnung "plan 3" daher nicht als betriebskennzeichnend individualisierendes Merkmal eines bestimmten Unternehmens auffassen. Auch ein Freihaltungsbedürfnis ist festzustellen, denn den Mitbewerbern der Anmelder muß es unbenommen bleiben, ihre besonderen Pläne bloß "Plan" zu nennen und mit einer Ordnungsnummer zu versehen. Der Senat vermag der Auffassung der Anmelder im übrigen auch nicht darin zu folgen, die graphische Gestaltung der Anmeldemarke begründe ihre Eintragbarkeit. Die Anmeldemarke weist eine Wiedergabe der beiden Elemente in gewöhnlichen Drucktypen auf. Eine etwaige graphische Gestaltung erschöpft sich jedenfalls in der größeren und fetteren Darstellung des Bestandteils "3". Solche Hervorhebungen von einzelnen Angaben, die für wichtiger gehalten werden oder betont werden sollen, sind aber bei drucktechnischen Wiedergaben von Schrifttexten allgemein üblich. Überdies steht die graphische Ausgestaltung hinsichtlich der Unterscheidungskraft in einem Relationsverhältnis zu einem Markenbegriff. Denn je deutlicher ein Markenbegriff als beschreibende Angabe oder als Sachangabe in den Vordergrund tritt, um so größer muß der Grad der bildlich-graphischen Besonderheit sein, der die Marke noch als betriebskennzeichnendes Unterscheidungsmerkmal geeignet erscheinen läßt (vgl BPatG GRUR 1996, 410, 411 - Color COLLECTION). Da die Bezeichnung der Anmeldemarke "plan 3" lediglich als beschreibende Sachangabe verstanden wird, hätte eine die Schutzfähigkeit begründende graphische Gestaltung ein erheblich höheres Maß an phantasievoller Eigenart oder einen Bildbestandteil aufweisen müssen (vgl dazu zB: BGH GRUR 1991, 136 - NEW MAN). Insofern ist die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke nach dem neuen Markenrecht grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als in dem vom Bundespatentgericht bereits früher entschiedenen Fall "plan" (vgl 28 W (pat) 310/83, Beschluß vom 26. September 1984). Winkler Dr. Schermer v. Zglinitzki ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |