Text des Beschlusses
4 W 565/09;
Verkündet am:
29.12.2009
OLG Oberlandesgericht Jena
Vorinstanzen: 10 O 1827/08 Landgericht Erfurt; Rechtskräftig: unbekannt! Streitwert einer Feststellungklage auf (Weiterzahlung von) Krankentagegeld; hier Erhöhung des Regelwertes Leitsatz des Gerichts: Der Regelstreitwert einer Feststellungsklage auf( Weiterzahlung von) Krankentagegeld erhöht sich im Einzelfall schon bei schlichter Ankündigung von Ansprüchen auf die Versicherungsleistung um 50 % des Wertes der geltend gemachten (weiteren) Leistungen (ab Ablehnung weiterer Leistungen durch die Versicherung); auf die Erfolgsaussicht solcher - nur angekündigter - Ansprüche kommt es wegen fehlender Rechtshängigkeit nicht an. In dem Verfahren B. B.krankenkasse AG, vertreten durch die Vorstände, - Beklagte und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen H. S. - Kläger und Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller als Einzelrichter gem. § 568 ZPO auf die Streitwertbeschwerde der Beklagten vom 10.12.2009 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Erfurt vom 23.11.2009/Nichtabhilfe vom 21.12.2009 ohne mündliche Verhandlung am 29.12.2009 b e s c h l o s s e n: Die Streitwertbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung/Nichtabhilfe zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert beträgt über 200,- €. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht (endgültig) den Gebührenstreitwert für das vorliegenden Verfahren und den das Verfahren abschließenden Vergleich festgesetzt. Es hat dabei den Klageantrag zu 1) auf Feststellung der über den 01.12.2008 hinaus fortbestehenden – streitgegenständlichen – Krankentagegeldversicherung unter Erhöhung des Regelstreitwerts (= das Dreieinhalbfache der Jahresprämie = 227,64 €) mit 50 % der behaupteten, aber (noch) nicht eingeklagten Tagegeldansprüche des Klägers (für 2 ½ Jahre ab dem 01.12.2008 bis Mitte 2011 = 25.696,- €) beziffert und den Streitwert des Vergleichs unter Berücksichtigung weiterer nicht klagegegenständlicher Ansprüche nochmals um 2.000,- € angehoben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde; sie ist der Meinung, eine Erhöhung über den Regelstreitwert hinaus sei vorliegend nicht gerechtfertigt, da eine Klage auf künftige Leistung (bereits) unzulässig sei und der Kläger über den künftigen Verlauf seiner Erkrankung keine seriösen Angaben machen könne. Die statthafte und auch sonst in zulässiger Weise erhobene Beschwerde (§§ 68 Abs. 1 Sätze 1, 2, 63 Abs. 2 GKG) ist unbegründet. Das Landgericht hat hier, der Rechtsprechung des BGH folgend, zu Recht den Regelstreitwert für die Feststellungsklage mit 50 % der behaupteten, aber noch nicht eingeklagten weiteren Leistungsansprüche des Klägers erhöht. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es für eine solcherart im Einzelfall festzusetzende Erhöhung, dass Ansprüche auf die Versicherungsleistung (nur) behauptet, aber noch nicht eingeklagt, also lediglich angekündigt sind (vgl. BGH v. 10.10.2001 – IV ZR 171/01 –( zit. nach juris; NVersZ 2002, 11 ff; BGH v. 03.05.2000 – IV ZR 258/99 – zit. nach juris, MDR 2000, 850). In der Klageschrift hat der Kläger auf die Ankündigung der Beklagten, die Krankentagegeldzahlungen ab dem 01.12.2008 einzustellen, weil der Kläger berufsunfähig sei, ausgeführt, dass die Prognose einer 50 % Erwerbsunfähigkeit auf absehbare Zeit nicht möglich sei. Er werde sich einer Rehabilitationsmaßnahme unterziehen und erst danach sei eine Aussage darüber möglich, ob er seine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen könne. Da er im Übrigen die Behauptung der Beklagten bestritten habe, er (der Kläger) könne die nächsten 3 Jahre nicht wieder 50 % seiner Arbeitsfähigkeit erreichen, hat das Landgericht hieraus den – zulässigen – Schluss gezogen, für diesen Zeitraum (ab dem Schreiben der Beklagten vom 24.06.2008, mit dem sie eine Leistungsverpflichtung über den 01.12.2008 aus dieser Versicherung abgelehnt habe) hätte der Kläger seine Ansprüche auf Leistung aus der Krankentagegeldversicherung wegen der durch Unfall vom 04.07.2006 erlittenen Arbeitsunfähigkeit „geltend gemacht“. Dies ist nicht zu beanstanden und damit entspricht die hier vorgenommene Werterhöhung den Kriterien, die der BGH in den o.a. Entscheidungen für eine solche Erhöhung im Einzelfall angelegt hat. Danach genügte hier schlicht die Ankündigung solcher Ansprüche für die nächsten 3 Jahre ab Ablehnung weiterer Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung mit Schreiben vom 24.06.2008 der Beklagten. Auf die Erfolgsaussicht solch lediglich angekündigter Ansprüche kommt es dagegen (mangels Rechtshängigkeit) nicht an (vgl. BGH v. 03.05.2000 aaO Ziff. 7). Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 Sätze 1 u. 2 GKG). (Müller) ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? 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