Text des Urteils
5 U 31/09 ;
Verkündet am:
10.11.2009
OLG Oberlandesgericht Jena
Vorinstanzen: 3 O 1856/07 Landgericht Erfurt; Rechtskräftig: unbekannt! Es besteht keine Verkehrssicherungspflicht eines Landwirtschaftlichen Betriebes im Zusammenhang mit der Unterhaltung eines Strohlagers neben einem nicht öffentlichen Feldweg Leitsatz des Gerichts: Es besteht keine Verkehrssicherungspflicht eines Landwirtschaftlichen Betriebes im Zusammenhang mit der Unterhaltung eines Strohlagers neben einem nicht öffentlichen Feldweg gegenüber demjenigen, der diese Örtlichkeit aufsucht, um in der „Deckung“ des Strohlagers seine Notdurft zu verrichten. In dem Rechtsstreit Landwirtschaftlicher Betrieb G. GmbH & Co.KG., - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. gegen J.D. - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt W. u. Koll. hat der 5. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichtes in Jena durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Ross, Richter am Oberlandesgericht Bayer und Richter am Amtsgericht Backes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2009 für Recht erkannt: 1. Auf die Berufung der Beklagten hin, wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17.11.2008 abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf den Tatbestand des mit der Berufung angegriffenen Urteils Bezug genommen. Mit Urteil vom 17.11.2008 hat das Erstgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens i.H.v. 2.446,08 € habe gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Daneben habe der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 20.000,00 € Schmerzensgeld und weiter könne er die berechtigte Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren i.H.v. 925,92 € verlangen. Gleichfalls sei auszusprechen gewesen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jedweden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Der Kläger könne von der Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 Abs. 1 BGB verlangen. Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lasse, z. B. durch Eröffnung eines Verkehrs, Errichtung einer Anlage oder Übernahme einer Tätigkeit, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden sei, habe Rücksicht auf diese Gefährdung zunehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar seien, um die Schädigungen Dritter möglichst zu verhindern. Dabei sei die allgemeine Verkehrssicherungspflicht insbesondere im Hinblick auf den geschützten Personenkreis beschränkt. Geschützt seien insofern nur diejenigen Personen, mit deren Gefährdung der Verkehrssicherungspflichtige üblicherweise rechnen müsse, nicht hingegen diejenigen Personen, die sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben hätten. Nach Auffassung des Erstgerichts und dessen ständiger Spruchpraxis sei die Frage, ob eine Verkehrssicherungspflicht verletzt sei, in geeigneter Weise an den für Fälle der Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbauarbeiten entwickelten praxistauglichen Definition zu messen. Danach seien Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren zu schützen, die für sie auch bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit nicht erkennbar seien, sofern sie die Gefahrenquelle nicht allzu widmungsfern nutzen und auf die sie sich nicht einstellen hätten können. Vor diesem rechtlichen Hintergrund sei die Beklagte ihrer allgemeinen Pflicht nicht nachgekommen, ihre „Strohballenanlage“ so anzulegen, dass der nicht allzu widmungsferne Verkehr nicht zu Schaden komme. Hierfür spreche schon der Umstand, dass offensichtlich die Strohballenanlage, wie aus den Lichtbildern ersichtlich sei, teilweise tatsächlich eingestürzt sei und zwar in unmittelbarem inhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der örtlichen Nähe des Klägers. Dabei sei der Kläger auch dem schützenswerten Personenkreis zuzurechnen. Entgegen der Auffassung der Beklagten würden hierzu nicht nur die eigenen dem Beklagtenbetrieb zugeordneten Personen gehören, die zum Zweck der Berufsausübung zwangsläufig mit dem Objekt in Berührung kämen, sondern auch der allgemein erlaubte Verkehr, wie z. B. Sparziergänger, Verkehrsteilnehmer, spielende Kinder oder Angehörige ähnlicher Personenkreise. Hierzu gehöre auch der Verkehrsteilnehmer, der, wie nicht unüblich, in geschützter Lage seine Notdurft habe verrichten wollen. Der Vorwurf der Beklagten, dass der Kläger nur deshalb in Gefahr gekommen und verletzt worden sei, weil er Stroh habe stehlen wollen, stünde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Erstgerichts fest. Dem Kläger sei daher sowohl sein materieller als auch sein immaterieller Schaden zu ersetzen. Bei der Bemessung des immateriellen Schadens seien die außer Streit stehenden Verletzungen und Verletzungsfolgen zugrunde gelegt worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stünde zur Überzeugung des Erstgerichts fest, dass sowohl die zweite Operation vom 04.05.2006 sowie die Spätfolge der Beinverkürzung mit Minderung der Erwerbsfähigkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Ein Schmerzensgeld von 20.000,00 € sei daher angemessen, aber auch ausreichend. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte form- und fristgerecht Berufung ein. Zur Begründung trägt sie vor, dass dem Feststellungsanspruch des Klägers nicht hätte stattgegeben werden dürfen, da die Klage auf Feststellung bereits unzulässig gewesen sei. Der Schmerzensgeldanspruch sei einheitlicher Natur, er könne grundsätzlich nicht in mehrere Teilbeträge zerlegt werden. Eine Ausnahme sei nur dann möglich, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen oder nicht überschaubar sei. Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme lägen nicht vor. Das Erstgericht sei in seinen Entscheidungsgründen davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Unfallhergang tatsächlich stattgefunden habe. Dies sei verfahrensfehlerhaft. Ein entsprechender Tatbestandsberichtigungsantrag sei zurückgewiesen worden. Sämtliche mit dem Tatbestandsberichtigungsantrag vom 29.12.2008 angefochtenen, den Unfallhergang betreffenden Tatsachenfeststellungen seien in I. Instanz entgegen dem angefochtenen Urteil nicht unstreitig gewesen. Mit Schriftsatz vom 04.03.2008 habe die Beklagte den gesamten Unfallhergang, wie er vom Kläger behauptet worden sei und dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt worden sei, ausdrücklich bestritten. Allein die Aussage der Lebensgefährtin/Zeugin W. im Termin vom 05.03.2008 habe die klägerische Unfallschilderung bestätigt. Dieser könne aber nicht gefolgt werden. Die Aussage sei nämlich widersprüchlich. Zwar habe die Zeugin vor dem Erstgericht den vom Kläger behaupteten Hergang bestätigt. In ihrem in der Ermittlungsakte festgehaltenen Notruf habe sie aber angegeben, dass der Kläger in einem Strohschober eingeklemmt worden sei. Des Weiteren habe der Kläger selbst - wie in einem Bericht des H.K.E. vom 31.03.2006 festgehalten - angegeben, dass er bei Arbeiten in einer Scheune verletzt worden sei, somit nicht bei der Notdurftverrichtung im Freien. Des Weiteren lägen auch noch weitere Ungereimtheiten vor. So habe die Zeugin W. in ihrer Aussage vor dem Erstgericht angegeben, dass es zum Unfallzeitpunkt leicht dämmrig gewesen sei. Dies sei aber falsch und lasse sich auch nachweisen. Zum Zeitpunkt des von der Zeugin W. abgesetzten Notrufes gegen 20:00 Uhr sei es nämlich stockdunkel gewesen. Insoweit hätte der Kläger zur Verrichtung seiner Notdurft dann auch keines Sichtschutzes mehr bedurft. Auch sei die Strohballenanlage der Beklagten weder generell gefährlich gewesen, noch habe sie sich von ihr selbstständig ein anschließend auf den Kläger fallender Strohballen gelöst. Die gegenteiligen, teils konkludenten, teils ausdrücklichen Feststellungen auf Blatt 6 des erstinstanzlichen Urteils seien rechts- und verfahrensfehlerhaft. Die generelle Gefährlichkeit der Anlage sei unter Beweisantritt bestritten worden. Mit diesen Einwendungen habe sich das Erstgericht nicht befasst. Die angebotenen Beweise seien nicht erhoben worden. Des Weiteren habe das Erstgericht verkannt, dass der Kläger auch keinem verkehrssicherungsrechtlich geschützten Personenkreis zuzurechnen sei. Dies gelte schon nach dessen eigenem Vorbringen, wonach er die Anlage der Beklagten zur Notdurftverrichtung aufgesucht haben will. Die gegenteilige Ansicht des Erstgerichts lasse sich auch nicht mit dessen Begründung halten, wonach erfahrungsgemäß nicht unüblicherweise Verkehrsteilnehmer ihre Notdurft in geschützter Lage verrichten würden wollen. Denn würde man dem Erstgericht folgen, so würde dies dazu führen, dass Verkehrsteilnehmer berechtigt sein würden, letztendlich jede beliebige Stelle, die einen entsprechenden Sichtschutz bietet, aufzusuchen. Man könne hier allenfalls darauf abstellen, inwieweit ein Grundstückseigentümer damit habe rechnen müssen, dass sein Grundstück zur Notdurftverrichtung herangezogen werde. In rechtlicher Hinsicht sei dabei auch von der Kenntnis auszugehen, dass es sich bei jeder Notdurftverrichtung auf fremder Sache oder fremdem Grundstück grundsätzlich um eine strafbare Handlung handele. Als noch erlaubte Handlung oder jedenfalls nicht rechtswidrig würde man nur solche Notdurftverrichtungen ansehen können, die fremde Grundstücke nicht über das unbedingt erforderliche Maß hinaus beeinträchtigen. Dies sei vorliegend nicht gegeben gewesen. Der Kläger wolle sich unmittelbar neben den Strohballen nur offenbar auf dem Bereich der fotografierten Bodenplatte, wo diese gelagert werden, aufgehalten haben. Dort dominiere aber das Interesse der Beklagten, sich diesen Vorrats- und Arbeitsbereich nicht durch eine Notdurft verschmutzen zu lassen. Eine Haftung der Beklagten würde aber auch bereits deshalb ausscheiden, weil sich der Kläger auf dem Grundstück der Beklagten als Strohdieb aufgehalten habe. Der Kläger habe nämlich als Zweck seines Aufenthaltes auf der Anlage der Beklagten gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten angegeben, dass er etwas Stroh habe mitnehmen wollen. Dies sei auch so in der polizeilichen Ermittlungsakte festgehalten. Die Beklagte beantragt daher, das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17.11.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. So sei zu Recht der Feststellungstitel ergangen. Auch habe das Erstgericht den Sachverhalt richtig gewürdigt. Die Beklagte verkenne, dass sie in diesem Punkt selbst widersprüchlich vortrage. Zum einen trage sie vor, dass sich der Unfall gar nicht an der vom Kläger behaupteten Stelle ereignet haben solle. Später trage sie aber dann vor, dass sich der Kläger doch an der Unfallstelle befunden haben solle, aber nicht zum Zwecke der Notdurftverrichtung, sondern, weil er Stroh habe stehlen wollen. Die zulässige Berufung ist begründet. Zwar geht das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht zutreffend davon aus, dass als Anspruchsgrundlage für den Kläger die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Danach hat der, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, z.B. durch Eröffnung eines Verkehrs, Errichtung einer Anlage oder Übernahme einer Tätigkeit, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden sein können, Rücksicht auf deren Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zumutbar sind, um Schädigungen Dritter möglichst zu verhindern (so z.B. BGH, Versicherungsrecht 2006, 803). Der Senat vermag aber nicht der Ansicht des Erstgerichtes zu folgen, dass der Kläger vorliegend zu dem durch die Verkehrssicherungspflicht geschützten Personenkreis gehört hat. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes ist nämlich die Frage, ob vorliegend eine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde nicht an den für die Fälle der Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbauarbeiten entwickelten Grundsätzen zu messen. Vielmehr ereignete sich der Vorgang auf einem privaten Grundstück, auf dem der öffentliche Verkehr nicht eröffnet war. Dies ist zu berücksichtigen, um die Frage beurteilen zu können, inwieweit sich die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten auf den Kläger erstreckt. Dabei ist zu sehen, dass die Verkehrssicherungspflicht beschränkt ist auf den geschützten Personenkreis. Geschützt sind insofern diejenigen Personen, mit deren Gefährdung der Verkehrssicherungspflichtige üblicherweise hat rechnen müssen, nicht hingegen diejenigen Personen, die sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben haben. Die Verkehrssicherungspflichten reichen daher vorliegen nur soweit, wie der Verkehr auch tatsächlich eröffnet worden ist (vgl. Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl., 2009, § 823 Rdnr. 273). Gemessen daran ist der Beklagten keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen. Nach eigenem Vortrag ist der Kläger zunächst von einer Bundesstraße abgebogen und eine nicht unerhebliche Strecke auf einem Feldweg gefahren, um zum Grundstück und zur Anlage der Beklagten zu gelangen. Dort stieg er aus dem PKW aus, begab sich auf das Grundstück der Beklagten und ging in Richtung des Strohlagers, um seine Notdurft zu verrichten. Dort kam es dann zu dem vom Kläger behaupteten Unfallgeschehen. Somit ist festzuhalten, dass sich der Kläger als Unbefugter auf dem Grundstück der Beklagten befand. Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten erstreckte sich daher nicht auf den Kläger bzw. er gehörte nicht zu dem von der Verkehrssicherungspflicht umfassten Personenkreis, da er, als er zu Schaden kam, sich als Unbefugter auf dem Privatgrundstück der Beklagten befand. Der öffentliche Verkehr für dieses Privatgrundstück war von der Beklagten auch nicht eröffnet worden. Sie war daher nicht verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um den Kläger, der sich unbefugt auf ihrem Grundstück befand, vor Schäden zu schützen. Der Vortrag des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 20.10.2009, dass der „Unfallbereich von vielen Personen, die nicht zum Betrieb der Beklagten zählen, genutzt“ werde, wozu „Radfahrer, Wanderer, spielende Kinder etc.“ zählten, ist völlig unsubstantiiert, neu und nicht unstreitig. Dass ein Wanderweg, Radweg, ein Spielplatz sich in der Nähe des Strohballenlagers befände, wird nicht behauptet. Einzig unstreitig war und ist bislang, dass sich das Lager neben einem, von einer Bundesstraße außerhalb geschlossener Ortschaft abzweigenden Feldweg in einem landwirtschaftlich genutzten Gebiet befindet. Im Gegensatz zu innerörtlichen Baugrundstücken, die Kinder zum Spielen verleiten, kann angesichts der vorliegenden Örtlichkeit gerade nicht von einem häufigen Publikumsverkehr oder ohne Aufsicht spielenden kleineren Kindern ausgegangen werden. Auch musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass Autofahrer, die die B 7 befahren, ihr Strohlager als „Toilette“ benutzen werden und diese somit auch vor eventuellen Gefahren, die von diesem Strohlager ausgehen, zu schützen wären. Dies würde nämlich die Verkehrsicherungspflicht für Eigentümer privater Grundstücke, auf welchen sich in irgendeiner Form Aufbauten befinden, hinter denen man seine Notdurft in vor den Blicken der anderen geschützter Weise verrichten kann, in unzumutbarer Weise erweitern und ausdehnen. Der geschützte Personenkreis würde faktisch ins Unermessliche ausgedehnt. Da selbst, wenn man einem die Sachverhaltsschilderung des Klägers als wahr unterstellt, somit keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten festzustellen war, war auf deren Berufung hin das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Auch angesichts des Schriftsatzes des Beklagten vom 09.11.2009 besteht nach alledem keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der Verhandlung. Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, der über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da der Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert. Dies gilt auch im Hinblick auf die in dem Schriftsatz des Beklagten vom 20.10.2009 aufgeführten Entscheidungen. Soweit dort zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes angeführt werden, nach denen zum geschützten Personenkreis diejenigen gehören, die bei der Abwägung der Gefahrenmomente nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in den Gefahrenbereich gelangen können, sieht dies der Senat auch so. Der Beklagte übersieht dabei aber, dass es sich bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.02.1991 (Az.: VI ZR 171/90) um die Frage der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber einem auf einem unbebauten Baugrundstück innerorts spielenden Kind handelte, also nicht um die Frage des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht gegenüber einem sich unbefugt auf einem Grundstück im landwirtschaftlichen Bereich außerhalb geschlossener Ortschaften aufhaltenden Erwachsenen. Bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 02.02.2006 (VersR 2006, 803) handelte es sich um die Frage des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht auf einer öffentlichen Straße, an welcher zuvor Bauarbeiten vorgenommen worden waren. Vorliegend fand das Geschehen aber auf einem Privatgrundstück statt. Soweit weiter eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.03.2007 angeführt wird, geht es dort um eine Schädigung einer Radfahrerin auf einem öffentlichen Weg, die durch einen herabstürzenden Ast, welcher in die Fahrbahn hineinragte, zu Schaden gekommen ist. Vorliegend handelt es sich aber beim Unfallort nicht um einen öffentlichen Weg, sondern um ein privates Grundstück. Auch befand sich das Strohballenlager nicht unmittelbar am Rand des Feldweges. Darüber hinaus ist der Kläger auch nicht, als er sich als Fußgänger auf dem Feldweg befand, zu Schaden gekommen. Vielmehr hat er ganz bewusst das Grundstück der Beklagten betreten, um dort in der „Deckung“ seine Notdurft zu verrichten. – Die genannten Fälle sind somit mit dem vorliegend zu entscheidenden nicht zu vergleichen, so dass der Senat die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht für geboten erachtet, da weder ein Abweichen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes noch von der anderer Oberlandesgerichte festzustellen ist. Ross Backes Bayer ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? 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