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Text des Urteils
1 U 59/09;
Verkündet am:
12.11.2009
OLG Oberlandesgericht Naumburg
Vorinstanzen: 9 O 406/08 Landgericht Magdeburg; Rechtskräftig: unbekannt! Über das Risiko eines Misserfolgs des beabsichtigten Eingriffs ist nicht unter Angabe konkreter Prozentzahlen aufzuklären Leitsatz des Gerichts: Über das Risiko eines Misserfolgs des beabsichtigten Eingriffs (hier: offene Operation am Fersenbein) ist nicht unter Angabe konkreter Prozentzahlen aufzuklären. Es reicht aus, wenn dem Patienten mitgeteilt wird, dass die Operation trotz aller ärztlichen Kunst fehlschlagen kann mit dem Ergebnis, dass die Leiden, Ausfälle und Beschwerden sich nicht bessern oder gar verschlimmern. In dem Rechtsstreit … hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Zettel sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Tiemann und Grimm auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2009 für R e c h t erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das am 13.05.2009 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,00 EUR. und beschlossen: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 85.000,00 € festgesetzt. Antrag Ziff. 1.1: 61.531,68 € (Die außergerichtl. RA-Kosten erhöhen den Streitwert nicht) Antrag Ziff. 1.2.: 20.000,00 € Antrag Ziff. 2. (Feststellungsantrag): 2.500,00 € Summe: 84.031,68 € Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer nach seiner Ansicht fehlerhaften ärztlichen Behandlung. Am 27.01.2005 rutschte der Kläger aus und verletzte sich an der linken Ferse. Am folgenden Tag wurde in der unfallchirurgischen Ambulanz der Beklagten zu 1) anhand von Röntgenaufnahmen und einer Computertomografie eine Kalkaneustrümmerfraktur links mit Fragmentdislokation festgestellt. Nachdem der Fuß abgeschwollen war, wurde der Kläger am 06.12.2005 durch die Beklagten zu 2) und 3) operiert. Das von dem Kläger unterzeichnete Aufklärungsformular enthielt auf Seite 3 folgende Ausführungen: „Trotz aller Sorgfalt kann der Knochen in einer Fehlstellung zusammenwachsen. Gelegentlich heilt der Knochenbruch gar nicht oder nicht in der erwarteten Zeit zusammen und es bildet sich ein „Falschgelenk“. Bei diesen Komplikationen wird eine Operation erforderlich... Durch die Verletzung und Einblutung kann es zu starken Vernarbungen und Verkalkungen in der Umgebung eines Gelenkes kommen. Auch bei sorgfältigster Überwachung und früher Bewegungsbehandlung lassen sich schwere Funktionsstörungen, die bis zur vollständigen Versteifung führen können, nicht immer vermeiden.“ Nach der Entlassung aus der stationären Behandlung am 17.12.2005 wurde der linke Unterschenkel und Fuß zunächst durch einen Unterschenkelgips ruhig gestellt. Nach Abnahme des Gipses erfolgte die schrittweise Mobilisation des linken Beines. Ab März 2006 wurde die Vollbelastung des Beines zugelassen. Zusätzlich erhielt der Kläger bis April 2006 physiotherapeutische Behandlung. Die ambulante Behandlung seitens der Beklagten endete im Dezember 2006 unter Vollbelastung der verletzen Extremität. Wegen Beschwerden im linken Fuß und im linkeren oberen und unteren Sprunggelenk stellte sich der Kläger im Frühjahr 2007 einem fachorthopädischen Gutachter vor, welcher die Beschwerden, insbesondere die nahezu gänzliche Aufhebung der Pro- und Supination links bestätigte. Im Juli 2007 ließ der Kläger im Klinikum M. ein MRT und ein CT erstellen. Das CT ergab, dass eine der Schrauben dorso medial das USG perforierte und den Talus randständig tangierte sowie eine weitere Schraube dorsal randständig im Sinus tarsi verlief. Der Kläger hat Verdienstausfall sowie Schmerzensgeld geltend gemacht. Er hat in erster Instanz behauptet, die Operation der Trümmerfraktur des Fersenbeins sei nicht entsprechend dem medizinischen Standard erfolgt. Insbesondere seien die Schrauben nach Länge und Ausrichtung fehlerhaft positioniert worden. Im Übrigen sei nicht ausreichend über eine 50%ige Misserfolgswahrscheinlichkeit der Behandlung aufgeklärt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Chefarztes der Klinik für Allgemein- und Unfallchirurgie des Johanniter Krankenhauses G., H. K. hat die Kammer die Klage mit Urteil vom 13.05.2009 abgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht sei den Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vorzuwerfen. Die bei dem Kläger aufgetretenen Spätfolgen seien nicht auf die Operation, sondern auf den Bruch zurückzuführen und gehörten zu dem Krankheitsbild der dislozierten Trümmerfraktur des Fersenbeins. Einen Aufklärungsfehler der Beklagten hat das Landgericht ebenfalls verneint. Ungeachtet dessen, wie hoch das Risiko von Komplikationen durch die Operation gewesen sei, hätte sich dieses Risiko hier jedenfalls nicht verwirklicht. Vielmehr beruhten die Beschwerden des Klägers allein auf der Trümmerfraktur. Ohne die durchgeführte Operation hätte der Kläger sogar stärkere Schmerzen und Bewegungseinschränkungen erleiden müssen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein Rechtsmittel in zweiter Instanz nur noch auf den von ihm in erster Instanz bereits geltend gemachten Aufklärungsfehler stützt. Er trägt vor, der Sachverständige habe in erster Instanz selbst ausgeführt, dass bei einer offen-operativen Behandlung in 36 % der Fälle nur mit einem befriedigenden bis schlechten Ergebnis gerechnet werden könne. Damit, so meint der Kläger, stehe fest, dass es sich bei den erlittenen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen um sehr häufig auftretende Komplikationen des Eingriffs handele. Wäre er über die geringen Chancen auf Besserung durch die Operation aufgeklärt worden, hätte sich der Kläger in jedem Fall in eine auf solche Frakturen spezialisierte Klinik überweisen lassen, anstatt der Operation durch die Beklagten zuzustimmen. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Magdeburg vom 13.05.2009, Az. 9 O 406/08 (113), die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 61.531,68 Euro sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.364,72 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2007 zu zahlen sowie 2. ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 20.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2007 sowie 3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger jeden weitergehenden künftigen immateriellen und materiellen Schaden – letzterer, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist – aus fehlerhafter ärztlicher Behandlung vom 06.12.2005 zu ersetzen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie halten die allein weiterverfolgte Aufklärungsrüge für unbegründet. Offenbar gehe der Kläger aufgrund eines Missverständnisses davon aus, die Operation sei in seinem Fall fehlgeschlagen. Davon könne jedoch keine Rede sein. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sei die Operation aber nicht nur entsprechend dem medizinischen Standard durchgeführt worden, sondern habe auch die allein aus der Trümmerfraktur selbst begründeten Beschwerden des Klägers gelindert, wenn auch die schicksalhaft eingetretene Arthrose nicht ganz habe verhindert werden können. Hilfsweise tragen die Beklagten vor, der Kläger hätte der Operation ohnehin zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselnden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten aus §§ 253 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verneint. 1. Wie die erstinstanzliche Beweisaufnahme ergeben hat, war die bei dem Kläger durchgeführte Operation nach den Feststellungen des Sachverständigen medizinisch indiziert und auch entsprechend dem fachärztlichen Standard fehlerfrei durchgeführt worden. Auch der Kläger beruft sich im Berufungsverfahren nicht mehr auf eine fehlerhafte Behandlung, sondern ausschließlich auf die nach seiner Ansicht unzureichende Aufklärung. 2. Auf eine unzulängliche oder fehlerhafte Aufklärung kann der Kläger seinen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch indes ebenfalls nicht gründen. Der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren besteht im Wesentlichen darin, er hätte sich nicht von den Beklagten zu 2) und 3) operieren lassen, sondern dazu ein anderes Krankenhaus aufgesucht, wenn er gewusst hätte, wie hoch die Misserfolgsquote des Eingriffs statistisch sei. Hierüber hätten die beklagten Ärzte ihn nicht ausreichend aufgeklärt, weil sie den hohen Prozentsatz des Misserfolgsrisikos von 36 % nicht genannt hätten. a) Dieser Vorwurf des Klägers ist nicht berechtigt. Die Aufklärung, die er vor der Behandlung erhalten hat, ist ausreichend. aa) Jeder ärztliche Eingriff bedarf der Einwilligung des Patienten. Die Einwilligung ist nur wirksam und schließt die Rechtswidrigkeit des körperlichen Eingriffs nur aus, wenn der Patient das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite in seinen Grundzügen erkannt hat. Dabei muss die Aufklärung die im Großen und Ganzen bestehenden Risiken einer ordnungsgemäßen Behandlung zum Gegenstand haben (Vgl. BGH, NJW 1985, 2193), um dem Patienten einen zutreffenden allgemeinen Eindruck von der Schwere des Eingriffs und der Art der Belastung zu vermitteln, die sich für seine körperliche Integrität und seine Lebensführung aus dem Eingriff ergeben können (st. Rspr., vgl. BGHZ 90, 103 ff. und zuletzt Brandenburgisches OLG, MDR 2009, 568 f. m.w.N.). Im Rahmen der Aufklärung ist auch das Risiko zu erörtern, inwieweit trotz fehlerfreier medizinischer Behandlung Schadensrisiken bestehen, seien es mögliche Komplikationen während des Eingriffs oder sonstige schädliche Nebenfolgen (BGH, VersR 2005, S. 1238). Dabei kommt es sowohl auf die konkrete Verletzung als auch auf den geplanten Eingriff an. Der Kläger irrt, wenn er in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 07.11.2009, dessen rechtliche Ausführungen der Senat berücksichtigt hat, dem Senat unterstellt, er betrachte ausschließlich die eingriffstypischen Risiken ohne Berücksichtigung der konkreten Verletzung. Der Senat ist sehr wohl der Ansicht, dass ein Arzt den Patienten in der Regel über das Risiko eines schlechten postoperativen Ergebnisses aufklären muss, das nicht unabhängig vom Verletzungsbild beurteilt werden kann. Nur so ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten gewahrt, der die bestehenden Beschwerden angesichts des Risikos einer postoperativen Verschlimmerung möglicherweise nicht als derart belastend empfindet, dass er sich der Operation aussetzen will. bb) Diesen Anforderungen genügt aber die erteilte und schriftlich dokumentierte Aufklärung im Falle des Klägers. Sie nennt die Risiken und die möglichen schädlichen Nebenfolgen einer Operation und ausdrücklich auch das Misserfolgsrisiko der Behandlung bei einem derartigen Verletzungsbild. Der Kläger wurde u.a. darauf hingewiesen, dass trotz aller Sorgfalt der Knochen in einer Fehlstellung zusammenwachsen könne, und der Knochenbruch gelegentlich gar nicht oder nicht in der erwarteten Zeit zusammenwachse. Durch die Verletzung und Einblutungen, so der Aufklärungsbogen, könne es zu starken Vernarbungen und Verkalkungen in der Umgebung eines Gelenkes kommen. Schließlich wurde der Kläger ausdrücklich darüber aufgeklärt, dass sich auch bei sorgfältigster Überwachung und früher Bewegungsbehandlung schwere Funktionsstörungen, die bis zur vollständigen Versteifung führen können, nicht immer vermeiden ließen. cc) Auf die Höhe der Quote solcher Fälle, in denen trotz fachgerechter Durchführung der Operation kein Heilungserfolg erreicht werden kann, mussten die beklagten Ärzte nicht ungefragt hinweisen. (1) Ohnehin ist die letzte Darstellung des Klägers, im vorliegenden Fall könne unstreitig in 36 % der Fälle keine Verbesserung erzielt werden, nicht richtig. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die der Kläger nicht mehr angegriffen hat, ist die Prognose nach offen-operativer Behandlung bei frühfunktioneller Nachbehandlung nur in 36 % der Fälle „befriedigend oder schlecht“. Eine befriedigende Prognose stellt aber noch keinen Misserfolg der Behandlung dar, wie der Kläger wohl meint. (2) Letztlich kommt es aber nicht darauf an, mit welcher konkreten Quote das Misserfolgsrisiko prognostisch hätte beziffert werden können. Denn über das Misserfolgsrisiko ist nicht unter Angabe konkreter Prozentzahlen aufzuklären (vgl. OLG Koblenz, MDR 2004, 881 f.). Es reicht aus, wenn dem Patienten mitgeteilt wird, dass die Operation trotz aller ärztlichen Kunst fehlschlagen kann mit dem Ergebnis, dass die Leiden, Ausfälle und Beschwerden sich nicht bessern oder gar verschlimmern. Derart informiert ist es dann Sache des Patienten, die statistische Wahrscheinlichkeit eines negativen Verlaufs weiter zu hinterfragen (OLG Koblenz, a.a.O.). dd) Dieser Aufklärungsmaßstab gilt nach Ansicht des Senats jedenfalls in den Fällen, in denen die gewählte Behandlung alternativlos ist. (1) Stehen für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere Behandlungsmethoden zur Verfügung, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten, muss der Patient selbst prüfen können, was er an Belastungen und Gefahren im Hinblick auf möglicherweise unterschiedliche Erfolgschancen der verschiedenen Behandlungsmethoden auf sich nehmen will (vgl. BGHZ 102, 17 ff.; NJW 1974, 1422, 1423; NJW 1986, 780). Deshalb muss er auch über Chancen und Risiken der Alternativen aufgeklärt werden. Die Verpflichtung zur Aufklärung über Behandlungsalternativen hat aber Grenzen. Sie kann nur da verlangt werden, wo der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat (BGHZ 102, 17, 27). (2) Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, war die durchgeführte Operation im Falle des Klägers alternativlos. Auch der Kläger selbst behauptet nicht, er hätte in Kenntnis der hohen Misserfolgsquote derartiger Operationen auf den Eingriff verzichtet. Er trägt nur vor, er hätte dann eine andere Klinik aufgesucht. Dieser Einwand ist aber nicht relevant, weil die Behandlung im Falle des Klägers fehlerfrei und entsprechend dem medizinischen Standard durchgeführt wurde. Mehr hätte er von einer anderen Klinik auch nicht erwarten können. b) Selbst wenn man der Ansicht des Senats nicht folgen wollte, und ein Aufklärungsdefizit unterstellte, hätte die Klage keinen Erfolg. Denn Schadensersatz und Schmerzensgeld setzen voraus, dass dem Kläger durch den Eingriff, der trotz einer – nach seiner Meinung – unzulängliche Aufklärung durchgeführt wurde, ein Schaden entstanden ist. Das ist aber hier gerade nicht der Fall. aa) Auch wenn es zu einer ärztlichen Behandlung keine Alternative gibt und die Behandlung außerdem fehlerfrei durchgeführt wurde, kann eine unvollständige Aufklärung über die Risiken der Behandlung eine Schadensersatzpflicht des Arztes bzw. Krankenhauses begründen. Das setzt aber voraus, dass sich ein Risiko des Eingriffs auch verwirklicht hat (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 05.02.2007, 3 U 155/06, zitiert nach JURIS). bb) Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Im Falle des Klägers handelt es sich nicht um einen Misserfolg der Behandlung, wie der Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt hat. Vielmehr hat die Operation den Kläger vor noch stärkeren Schmerzen und erheblicheren Bewegungsbeeinträchtigungen bewahrt, wenn auch eine vollständige Heilung nicht möglich war. Es ist nicht richtig, wenn der Kläger in seiner Berufungsschrift (Seite 4 Abs. 6) behauptet, bei den von ihm erlittenen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen handele es sich um Komplikationen des Eingriffs. In Wahrheit sind es ausschließlich schicksalhafte Folgen des Trümmerbruchs, die durch die gelungenen Operation zwar nicht vollständig verhindert, aber doch gebessert werden konnten. Ein Risiko der Behandlung hat sich also gar nicht verwirklicht. Ein kausaler Schaden ist durch die Behandlung nicht eingetreten. cc) Führt eine Behandlung, über die unzulänglich aufgeklärt wurde, nicht kausal zu einem Gesundheitsschaden, kann es auch keinen Schadensersatz geben. Der Aufklärungsmangel stellt sich zwar als Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Patienten dar. Dieser Eingriff hat jedoch per se kein Gewicht, das die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes rechtfertigt (vgl. OLG Koblenz, MDR 2004, 881 f.; OLG Dresden, NJW 2004, 298 f.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. gez. Dr. Zettel gez. Dr. Tiemann gez. Grimm ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |