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Text des Urteils
1 U 64/09;
Verkündet am: 
 09.12.2009
OLG Oberlandesgericht
 

Naumburg
Vorinstanzen:
10 O 1932/08
Landgericht
Magdeburg;
Rechtskräftig: unbekannt!
Erbringt ein privates Berufsbildungsunternehmen Umschulungsleistungen mit , für dessen Schulentgelt Bundesagentur für Arbeit aufkommt, so berechtigt dessen anhaltendes Fehlen den Bildungsträger nicht zur Kündigung des Umschulungsvertrages
Leitsatz des Gerichts:
Erbringt ein privates Berufsbildungsunternehmen Umschulungsleistungen im Rahmen eines Vertrages mit einem Schüler, für dessen Schulentgelt die Bundesagentur für Arbeit vollständig aufkommt, so berechtigt dessen anhaltendes entschuldigtes oder unentschuldigtes Fehlen im Unterricht den Bildungsträger nicht zur Kündigung des Umschulungsvertrages, und zwar auch dann nicht, wenn infolge der Fehlzeiten ein erfolgreicher Abschluss des Lehrgangs gefährdet ist oder gar nicht mehr möglich erscheint.

Der Bildungsträger ist zur Anzeige der Fehlzeiten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit verpflichtet. Eine Kündigung kommt erst nach Widerruf des Fördermittelbescheids zugunsten des Bildungsträgers in Betracht.
In dem Rechtsstreit
…

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 3.12.2009 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Zettel, den Richter am Oberlandesgericht Wiedemann und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tiemann für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.4.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg (10 O 1932/08) wird zurückgewiesen. Soweit er die Berufung teilweise zurückgenommen hat, hat dies den Verlust des eingelegten Rechtsmittels in diesem Umfang zur Folge.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


und beschlossen:

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird – für die erste Instanz zugleich in Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts im angefochtenen Urteil – für die Zeit bis 2.12.2009 auf die 10.000,-- Euro und für die Zeit ab dem 3.12.2009 auf 9.000,-- Euro festgesetzt.

I.

Die Beklagte ist eine anerkannte Ergänzungsschule zur Ausbildung von Fachkräften für Hygieneüberwachung (Bescheid Kultusministerium LSA vom 5.7.2008 [Bl. 13 - 17]). Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 25.8.2005 einen Umschulungsvertrag zur Ausbildung des Klägers zur Fachkraft für Hygieneüberwachung (Bl. 8 - 11). Unter 2.4 3. Spiegelstrich des Vertrages wird darauf hingewiesen, dass bei Fehlzeiten von mehr als 12 Wochen keine Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt. In 3.1 des Vertrages heißt es, dass die Umschulungskosten von der Agentur für Arbeit übernommen werden. Insoweit erging mit Datum vom 7.10.2005 ein entsprechender Förderbescheid der Agentur für Arbeit M. (Bl. 65 - 67). Der Kläger trat die Ausbildung an, es kam aber in erheblichem Umfang zu Fehlzeiten. Dem Kläger wurden zum 4.9.2006 (Bl. 18) bzw. 3.8.2007 (Bl. 19) Zeugnisse erteilt, aus denen sich Fehlzeiten von 282 und 223 Stunden ergeben. Weiter wird in den Zeugnissen bescheinigt, dass der Kläger in keinem Fall unentschuldigt gefehlt hat. Mit Schreiben vom 7.1.2008 (Bl. 12) hat die Beklagte den Umschulungsvertrag gekündigt. Zur Begründung heißt es in dem Schreiben:

... aufgrund der krankheitsbedingten Überschreitung der zulässigen Fehlzeiten während der 3 jährigen Ausbildung zur Fachkraft für Hygieneüberwachung kann keine Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung erfolgen. ...

Die Beklagte hat die Agentur für Arbeit M. zunächst telefonisch, dann auch schriftlich über die Kündigung des Umschulungsvertrages unterrichtet. Die für den Kläger zuständige Arbeitsvermittlerin, die Zeugin K. Fg., hat die Mitteilung nach Ausspruch der Kündigung an die Leistungsabteilung der Agentur für Arbeit weitergeleitet. Mit Bescheid vom 15.9.2009 (Bl. 174/175) wurde der Förderbescheid vom 7.10.2005 aufgehoben. Zur Begründung heißt es:

... Auf Grund der krankheitsbedingten Überschreitung der zulässigen Fehlzeiten wurde der Umschulungsvertrage von der F. gGmbH [ = Beklagte ] zum 7.1.2008 gekündigt. ...

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten, dass er bei ihr die Ausbildung abschließen kann, sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der durch die – nach seiner Ansicht unberechtigte – Kündigung vom 7.1.2008 entstanden ist. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Kündigung berechtigt gewesen sei, weil infolge der Fehlzeiten keine Zulassung zur Abschlussprüfung in Betracht gekommen wäre. Sie biete den Ausbildungsgang Fachkraft für Hygieneüberwachung auch nicht mehr an.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 119 – 124).

Das Landgericht hat gemäß Beschluss vom 19.3.2009 (Bl. 97) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt des Protokolls vom 16.4.2009 (Bl. 109 – 111).

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Antrag auf Fortsetzung der Ausbildung bei der Beklagten sei unbegründet, weil auf eine unmögliche Leistung gerichtet, da die Beklagte den Ausbildungsgang nicht mehr anbiete. Bis zur mündlichen Verhandlung sei der Feststellungsantrag bereits unzulässig, weil ein möglicher Schaden in der Vergangenheit hätte beziffert werden können. Soweit der Antrag auf zukünftige Schäden abziele, sei er unbegründet. Die Kündigung vom 7.1.2008 sei wirksam, weil aufgrund der Fehlzeiten keine Zulassung zur Abschlussprüfung möglich gewesen sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seinen Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten weiterverfolgt. Den weitergehenden Berufungsantrag (auf Fortsetzung der Ausbildung) hat der Kläger im Senatstermin vom 3.12.2009 zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 24.6.2009 (Bl. 155 – 160).

Wegen des in der Berufungsinstanz noch gestellten Antrages wird Bezug genommen auf Seite 1 der Berufungsbegründung vom 24.8.2009 (Bl. 155).

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus erster Instanz. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Berufungserwiderung vom 23.11.2009 (Bl. 176 – 185).

Der Kläger hat für die Berufungsinstanz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 23.7.2009 (Bl. 163 – 167) hat der Senat teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Senat hat in dem Beschluss darauf hingewiesen, dass die Kündigung vom 7.1.2008 – entgegen der Ansicht des Landgerichts – unwirksam sei und deshalb ein Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grund nach in Betracht kommen könne. Der Senat hat weiter darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Kausalität zwischen unberechtigter Kündigung und einem möglichen Schaden nur im Rahmen von § 114 ZPO zugunsten des Kläger unterstellt werden könne, dass er (a) trotz der unstreitigen Fehlzeiten zur Abschlussprüfung zugelassen worden sei und (b) diese erfolgreich bestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 23.7.2009 Bezug genommen. Letztlich wurde der Kläger mit der Ladungsverfügung darauf aufmerksam gemacht, dass von ihm u.U. eine Bezifferung eines Schadens erwartet werden könne (Bl. 161).

Der Klägervertreter hat zu diesen Hinweisen im Senatstermin erklärt, dass der Kläger nach wie vor Arbeitslosengeld II beziehe und im übrigen auf die Bescheidung seines Antrages auf Fortsetzung der Ausbildung in einem anderen Bundesland warte.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Kläger hat mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst lediglich einen Entwurf einer Berufungsbegründung vorgelegt (Bl. 148 –153). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat diesen Schriftsatz dann aber erneut (Eingang Fax Gericht: 24.7.2009 [Bl. 140]), unbedingt und von ihm unterzeichnet zur Gerichtsakte gereicht, sodass die Berufungsbegründungsfrist (Zustellung Urteil: 26.5.2009 [Bl. 127]) gewahrt wurde.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Hinsichtlich des ursprünglichen Berufungsantrages zu 1) hat der Kläger die Berufung zurückgenommen. Im Übrigen hat der Kläger zu keinem der im Beschluss vom 23.7.2009 bzw. in der Ladungsverfügung genannten Punkte hinreichend Stellung genommen:

Zwar war die Kündigung der Beklagten vom 7.1.2008 aus den im Beschluss vom 23.7.2009 genannten Gründen unwirksam. Die Einwände der Beklagten aus der Berufungserwiderung vom 23.11.2009 greifen nicht durch: Die Beklagte konnte den Vertrag nicht „präventiv“ kündigen, weil der Kläger (nach ihrer Ansicht) die Ausbildung nicht erfolgreich abschließen konnte. Solange der Förderbescheid wirksam war, hatte die Beklagte zwar die Verpflichtung, die Agentur für Arbeit über diesen Umstand zu unterrichten, behielt aber bis zum Widerruf des Bescheides den Anspruch auf das Schulgeld, sodass insoweit kein Kündigungsgrund vorliegen konnte, mithin auch der Hinweis auf § 321 BGB ins Leere geht. Der weitere Hinweis darauf, dass die Bewilligung der Förderung nur solange gelte, wie der Kläger die Ausbildung ordnungsgemäß absolvierte, ist unverständlich, weil der Förderbescheid als rechtmäßig begünstigender Verwaltungsakt gemäß § 49 Abs. 2 S. 1 VwfVG nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden konnte. Ob das behauptete Verhalten gegenüber dem Gesundheitsamt einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen konnte, bedarf keiner Beantwortung, weil jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass vor Ausspruch der Kündigung die Voraussetzungen von § 314 Abs. 2 BGB gewahrt wurden. Soweit die Beklagte in der Berufungserwiderung erneut behauptet, dass der Kläger in erheblichem Umfang unentschuldigt gefehlt habe, ist dazu anzumerken, dass sie dem Kläger in den Zeugnissen vom 4.9.2006 und 3.8.2007 selbst bescheinigt hat, nicht unentschuldigt gefehlt zu haben. Den als Anlage B3 zur Berufungserwiderung vorgelegten Fehlzeitmeldungen kann ohne nähere Erläuterung ebenfalls nicht hinreichend entnommen werden, ob die Abwesenheit als unentschuldigt anzusehen ist. Letztlich bedarf dies aus den im Beschluss vom 23.7.2009 genannten Gründen keiner Entscheidung. Unentschuldigtes Fehlen verpflichtete die Beklagte nur zur Meldung des Sachverhalts an die Agentur. Der Umstand stellte aber für sie im Verhältnis zum Kläger keinen Kündigungsgrund dar. Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Agentur für Arbeit auf die Mitteilung der Beklagten, dass das Ausbildungsziel im Hinblick auf die Fehlzeiten des Klägers nicht mehr zu erreichen war, berechtigt gewesen wäre, den Förderbescheid zu widerrufen. Dies hätte dann im Verhältnis der Parteien zueinander den Kündigungsgrund darstellen können. Die Kündigung hätte somit allenfalls einem Widerruf nachfolgen können, nicht aber – wie vorliegend – umgekehrt.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert aber daran, dass der Kläger die Kausalität zwischen der unwirksamen Kündigung und einem möglichen Schaden nicht bewiesen hat. Der Senat hatte im Beschluss vom 23.7.2009 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allenfalls im Rahmen von § 114 ZPO zugunsten des Klägers unterstellt werden könne, dass er trotz der unstreitigen Fehlzeiten zur Abschlussprüfung zugelassen worden wäre und diese erfolgreich bestanden hätte. Da beide Punkte zur (haftungsbegründenden) Kausalität zu rechnen sind, liegt die Beweislast beim Kläger (Palandt/Heinrichs BGB, 68. Aufl., Vorb v § 249, Rn. 162). Dass ihm hinsichtlich der Kausalität Beweiserleichterungen zur Seite stünden, ist nicht ersichtlich. Es kann weder ein Anscheinsbeweis zulasten der Beklagten angenommen werden, noch kann auf § 287 ZPO zurückgegriffen werden. Für die haftungsbegründende Kausalität gilt gemäß § 286 ZPO der Vollbeweis (Zöller/Greger ZPO, 27. Aufl., § 287, Rn. 3 m.w.N.). Zwar mag es sich bei der Frage der Zulassung zur Abschlussprüfung um eine Rechtsfrage handeln. Der Senat hatte im Beschluss vom 23.7.2009 aber deutlich gemacht, dass die Grundlagen (den von den Parteien genannten und vom Senat recherchierten Umständen lassen sich keine Hinweise auf die Zulassungsvoraussetzungen im Hinblick auf Fehlzeiten entnehmen) dafür vorgetragen werden müssen.

Soweit sich der Kläger für einen Erfolg der Abschlussprüfung allein auf die beiden Zeugnisse vom 4.9.2006 (Bl. 18) bzw. 3.8.2007 (Bl. 19) beruft, ist dies völlig unzureichend, da diese alleine keinen Rückschluss auf den weiteren Ausbildungs- und Prüfungserfolg zulassen. Zwar kann dem Einwand der Beklagten in der Berufungserwiderung nicht gefolgt werden, dass der Prüfungserfolg daran scheitere, dass der Kläger wichtige Ausbildungsteile im 3. Ausbildungsjahr versäumt habe, weil sie selbst durch die unberechtigte Kündigung dessen Teilnahme an diesem Ausbildungsabschnitt verhindert hat und sich darauf jetzt unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 162 BGB nicht berufen kann. Dies enthebt den Kläger allerdings nicht von der Verpflichtung, zum verbleibenden Ausbildungsverlauf und seinen Prüfungsaussichten näher vorzutragen, insbesondere dazu, dass er zur Abschlussprüfung zugelassen worden wäre und diese trotz der Fehlzeiten erfolgreich bestanden hätte. Mangels entsprechenden Vortrages könnten über den Prüfungserfolg allenfalls Spekulationen angestellt werden, dies reicht indes für den erforderlichen Nachweis der Kausalität nicht aus.

Letztlich hätte der Kläger darlegen müssen (worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hatte; dieser Gesichtpunkt zudem ausdrücklich wiederholt in der Ladungsverfügung vom 29.7.2009), welche Schäden ihm bis zum Senatstermin bereits entstanden sind und welche ggfls. zukünftig noch entstehen könnten. Soweit der Klägervertreter im Senatstermin erklärt hat, dass der Kläger von Arbeitslosengeld II lebe und auf eine Bescheidung seines Förderantrages warte, lässt sich daraus für einen konkreten Schaden nichts herleiten, soweit nicht zuvor dargelegt ist, dass der Kläger die Prüfung erfolgreich bestanden und in der Folge davon auch eine entsprechende berufliche Position erreicht hätte. Vor diesem Hintergrund ist für den Senat nicht einmal ansatzweise erkennbar, worin konkret ein Schaden des Klägers liegen könnte.

Die Berufung ist somit zurückzuweisen. Soweit der Kläger die Berufung teilweise zurückgenommen hat, waren die Rechtsfolgen aus § 516 Abs. 3 ZPO auszusprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen.

Da Anhaltspunkte für eine Schadensberechnung nicht ansatzweise erkennbar sind, und auch nicht nachvollzogen werden kann, wie das Landgericht zu den von ihm angenommenen Werten gekommen ist (insoweit: § 63 Abs. 3 S. 1 GKG), kann der Senat den Streitwert allenfalls gemäß § 3 ZPO schätzen (Berufungsantrag zu 1): 1.000,-- Euro; Berufungsantrag zu 2): 9.000,-- Euro).

gez. Dr. Zettel gez. Dr. Tiemann gez. Wiedemann
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