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Text des Beschlusses
1 BvR 1943/09 ;
Verkündet am:
28.09.2009
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Vorinstanzen: S 13 AS 793/09 ER Sozialgericht Bayreuth ; Rechtskräftig: unbekannt! Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn K... 1. unmittelbar gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 6. August 2009 - S 13 AS 793/09 ER -, 2. mittelbar gegen § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier, Kirchhof gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. September 2009 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 2 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht substantiiert begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er durch die sozialgerichtliche Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt sein könnte. 3 Soweit er sich gegen die zum 1. April 2008 eingeführte Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen der Sozialgerichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für die Fälle, in denen in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG), wendet, setzt er sich nicht damit auseinander, dass das Grundgesetz grundsätzlich einen Instanzenzug nicht garantiert (vgl. BVerfGE 65, 76 <90 f.>; 89, 381 <390>; 92, 365 <410>; 107, 395 <402>; stRspr) und dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, ein bisher nach der jeweiligen Verfahrensordnung statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 87, 48 <61>). Vor diesem Hintergrund ist § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Verfassungsbeschwerde insofern auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat. 4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Hohmann-Dennhardt Gaier Kirchhof ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |