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Text des Beschlusses
1 BvR 1716/09 ;
Verkündet am: 
 02.11.2009
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Vorinstanzen:
2 Ss OWi 521/2009
Oberlandesgericht
Bamberg ;
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts richtet, offensichtlich begründet
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. A ...,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Raluca Grigore-Urban, Lindenweg 4, 82237 Wörthsee -

gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Mai 2009 - 2 Ss OWi 521/2009 -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 8. Januar 2009 - 1 OWi 20 Js 10682/07 -,
c) den Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft Ingolstadt vom 30. Juli 2008 - 20 Js 10682/07 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Bryde, Schluckebier am 2. November 2009 einstimmig beschlossen:

1.Das Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 8. Januar 2009 - 1 OWi 20 Js 10682/07 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Ingolstadt zurückverwiesen.

2.Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Mai 2009 - 2 Ss OWi 521/2009 - gegenstandslos.

3.Hinsichtlich des Bußgeldbescheids der Staatsanwaltschaft Ingolstadt vom 30. Juli 2008 - 20 Js 10682/07 - wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4.Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.


Gründe:

1
Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts richtet, offensichtlich begründet. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer am 8. Januar 2009 wegen unerlaubter Rechtsberatung in den Jahren 2006 und 2007 nach Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) und § 20 OWiG zu zehn Geldbußen von jeweils 250 € verurteilt. Das Urteil ist, was der Beschwerdeführer sinngemäß gerügt hat, objektiv willkürlich und verletzt ihn in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG durfte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr angewendet werden. Die Vorschrift ist seit dem 1. Juli 2008 nicht mehr in Kraft. Die im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) mit Wirkung ab 1. Juli 2008 geregelten Ordnungswidrigkeitstatbestände (§ 20 Abs. 1 RDG) erfassen nicht die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen und wären deshalb ebenfalls, abgesehen vom Rückwirkungsverbot, nicht als rechtliche Grundlage für seine Verurteilung in Betracht gekommen. Das Urteil des Amtsgerichts ist damit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar.

2
Das Urteil wird aufgehoben und die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Damit wird die Verwerfung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht gegenstandslos.

3
Hinsichtlich der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

4
Die Entscheidung zur Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.

Papier Bryde Schluckebier
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).