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Text des Beschlusses
2 BvQ 84/09;
Verkündet am:
09.12.2009
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Allein Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Strafvollstreckungsrichters rechtfertigen jedenfalls keine unmittelbare Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts In dem Verfahren über den Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung, die unverzügliche Rückgabe der aus dem Haftraum entnommenen Gegenstände inklusive weggenommener, zusätzlich genehmigter Haftraummöblierung sowie die Wiederherstellung des vorherigen Haftraumzustandes anzuordnen, oder/und gegenüber der Strafvollstreckungskammer die unverzügliche Klagebearbeitung und Gewährung des beantragten, zustehenden und effektiven Eilrechtsschutzes anzuordnen Antragsteller: H... hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Voßkuhle, den Richter Mellinghoff und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Dezember 2009 einstimmig beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 1 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. 2 Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 102, 197 <207>; 104, 65 <70>; stRspr) gilt auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, juris und vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 <1400>). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat. An den entsprechenden Darlegungen im Antrag fehlt es hier. Der Antragsteller macht geltend, das Landgericht sei auf seinen Eilantrag hin untätig geblieben; er habe nicht einmal eine Eingangsmitteilung erhalten. Soweit aus seinem Vorbringen ersichtlich, hat er nicht, wie es gerade beim Ausbleiben einer Eingangsmitteilung nahe liegt, durch Sachstandsanfrage bei Gericht darauf hingewirkt, dass ein etwaiger Übermittlungsfehler bemerkt und ein etwaiges Bearbeitungsversehen zügig behoben wird. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Antragsteller im vorliegenden Fall nicht zumutbar gewesen sein sollte, sich auf diese Weise vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst selbst um die Vermeidung weiterer Verzögerung zu bemühen. Allein Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Strafvollstreckungsrichters rechtfertigen jedenfalls keine unmittelbare Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts. 3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Voßkuhle Mellinghoff Lübbe-Wolff ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |