Text des Beschlusses
1 BvR 3083/07;
Verkündet am:
07.12.2009
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Vorinstanzen: 7 AZR 708/06 Bundesarbeitsgericht ; Rechtskräftig: unbekannt! Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S ..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwaltskanzlei Neie, Herderstraße 7, 04277 Leipzig - gegen a) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Juli 2007 - 7 AZR 708/06 -, b) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 30. Mai 2006 - 12 Sa 1646/05 -, c) das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 24. Juni 2005 - 6 Ca 130/05 - hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Bryde, Schluckebier gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Dezember 2009 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen Grundrechte des Beschwerdeführers verstoßen, sind nicht ersichtlich. Weder die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, § 57f Abs. 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der ab dem 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (HdaVÄndG, BGBl I S. 3835) ermögliche in zulässiger Weise eine rückwirkende Anwendung der §§ 57a ff. HRG, noch die Übergangsregelung zur Befristungshöchstdauer in § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG in der ab dem 31. Dezember 2004 geltenden Fassung begegnen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. 2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Papier Bryde Schluckebier ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |