Text des Beschlusses
XII ZB 12/05;
Verkündet am:
13.01.2010
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 9 W 61/04 Oberlandesgericht Karlsruhe in Freiburg; Rechtskräftig: unbekannt! Streitwert der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung richtet sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Wechselkurs bei Eingang der Rechtsbeschwerde Titelauswahl: Franz-Anton Plitt, Chisinau - Internet entrepreneurLeitsatz des Gerichts: GKG §§ 40, 47 Abs. 1 Der Streitwert der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung richtet sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Wechselkurs bei Eingang der Rechtsbeschwerde. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragsgegners gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 12. August 2009 wird zurückgewiesen. 1 Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich nach den Anträgen der Rechtsbeschwerdeführer (§ 47 Abs. 1 GKG). Weil die Parteien hier wechselseitig mit dem Ziel einer Zurückweisung der Beschwerde gegen den Vollstreckbarkeitsbeschluss des Landgerichts bzw. einer vollständigen Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarkeit Rechtsbeschwerde eingelegt hatten, richtet sich der Streitwert nach dem Wert des gesamten für vollstreckbar zu erklärenden Titels der britischen Entscheidung. Unterhaltsrückstände aus der Zeit nach Erlass des ausländischen Titels sind dem Streitwert im Verfahren der Vollstreckbarerklärung allerdings nicht hinzuzurechnen (Senatsbeschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 195/07 - FamRZ 2009, 222). 2 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Eingang der Rechtsbeschwerde (BT-Drucks. 12/6962 S. 62 und 15/1971 S. 154). Für die Bemessung des Streitwerts ist deswegen auf den Umrechnungskurs bei Eingang der Rechtsbeschwerden im Januar 2005 abzustellen (vgl. BGH Beschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 56/98 - NJW-RR 1998, 1452 und OLG Hamburg JurBüro 1981, 1546). Dies ergibt einen in Euro zu bemessenden Wert innerhalb der Gebührenstufe bis 440.000 €, in der auch der vom Senat festgesetzte Wert liegt. Hahne Vézina Dose Klinkhammer Schilling ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |