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Pressemitteilung
2 StR 555/09 ;
Verkündet am:
27.01.2010
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 2 Js 53392/08 – 2 Ks Landgericht Limburg a.d. Lahn ; Rechtskräftig: unbekannt! Bundesgerichtshof verwirft Revisionen im Wetzlarer Kindstötungsfall Das Landgericht Limburg a. d. Lahn hatte am 23. Juli 2009 eine 36 Jahre alte Kanadierin und ihren 12 Jahre jüngeren Lebensgefährten jeweils wegen Mordes sowie Misshandlung Schutzbefohlener zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Daneben hat es bei beiden Angeklagten die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Nach den Feststellungen des Landgerichts fügten beide Angeklagte, die zur Tatzeit in Wetzlar lebten, ihrer im August 2007 geborenen gemeinsamen Tochter über mehrere Monate hinweg immer wieder mutwillig schwere Verletzungen zu. Dabei dokumentierten sie die körperlichen und seelischen Misshandlungen, an denen sie zunehmend Freude empfanden, jeweils fotografisch oder per Videoaufnahme, wobei sie sich an den Qualen des Kindes belustigten. Nachdem am 30. April 2008 eine Mitarbeiterin des Jugendamts telefonisch Kontakt zu ihnen aufgenommen hatte, befürchteten die Angeklagten eine Entdeckung der Misshandlungen und des äußerst schlechten Versorgungszustandes ihres Kindes. Um einer erwarteten Strafver-folgung zu entgehen, töteten sie den Säugling mittels massiver Gewalteinwirkungen gegen den Kopf. Dabei gingen sie davon aus, das Geschehen später als natürlichen Kindstod darstellen zu können. Bei der Obduktion des Kindes, das zum Todeszeitpunkt nur 80 % seines Sollgewichts erreicht hatte, wurde u. a. eine Vielzahl von Hämatomen und Knochenbrüchen am ganzen Körper festgestellt. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2010 die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |