Text des Beschlusses
1 BvR 3324/08 ;
Verkündet am:
24.11.2009
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Vorinstanzen: B 13 R 319/08 B Bundessozialgericht ; Rechtskräftig: unbekannt! Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. F... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. C... - 1. unmittelbar gegen a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 10. November 2008 - B 13 R 319/08 B -, b) das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Juni 2008 - L 6 RA 59/03 -, c) das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2003 - S 3 RA 6943/01*4 -, d) die zugrunde liegenden Bescheide der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - 59 110227 F 017 -, 2. mittelbar gegen die zugrunde liegenden Gesetze hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier, Kirchhof gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. November 2009 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr von 500 € (in Worten:fünfhundert Euro) auferlegt. 1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 2 Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht ordnungsgemäß erschöpft. Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102 <114>; BVerfGK 1, 222 <223>; stRspr). Aus der Verfassungsbeschwerde geht nicht hervor, dass das Bundessozialgericht bei der Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig unzumutbare und willkürliche Anforderungen an die Darlegungspflicht nach § 160a Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). 3 Den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro auferlegt, weil die Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben worden ist. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 1996 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 <1274>). Die Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers haben bereits zahlreiche andere Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten und die Verfassungsbeschwerden im wesentlichen mit immer gleich lautenden formelhaften Ausführungen allgemeiner Art und ohne Bezug zu den konkreten Verfahren begründet. Für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden fehlte es durchgehend an einem geordneten Vortrag einer möglichen Verletzung von Verfassungsrecht. Von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu verlangen, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie auseinander setzt und keine offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerden einreicht, die von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959). 4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Hohmann-Dennhardt Gaier Kirchhof ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |