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Pressemitteilung
Xa ZR 95/06 ;
Verkündet am: 
 18.02.2010
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
21 S 82/06
Landgericht
Darmstadt ;
Rechtskräftig: unbekannt!
Bundesgerichtshof spricht Ausgleichansprüche nach Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der Europäischen Gemeinschaft wegen großer Flugverspätung zu
Der unter anderem für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Revisionssache Sturgeon gegen Condor Flugdienst GmbH sowie in vier weiteren ähnlich gelagerten Streitfällen das beklagte Luftverkehrsunternehmen zu Ausgleichszahlungen nach der Fluggast-rechteverordnung Nr. 261/2004 der Europäischen Gemeinschaft wegen eines erheblich verspäteten Fluges verurteilt.

Die Kläger buchten einen Charterflug von Frankfurt nach Toronto und zurück.

Der Rückflug verschob sich wegen technischer Defekte des vorgesehenen Flugzeugs und erfolgte erst am nächsten Tag. Die Kläger kamen mit einer Verspätung von etwa 25 Stunden in Frankfurt an.

Sie haben die Fluggesellschaft auf die Ausgleichszahlung von 600,-- € pro Person verklagt, die in der Fluggastrechte-verordnung für den Fall einer Annullierung des geplanten Fluges vorgesehen ist.

Die Beklagte lehnte eine Ausgleichszahlung ab, weil es sich lediglich um eine Verspätung gehandelt habe, die nach der Verordnung nicht ausgleichspflichtig sei.

Auch das Amtsgericht und das Berufungsgericht haben mit dieser Begründung die Ausgleichsansprüche der Kläger zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger.

Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 17. Juli 2007 zunächst das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Fragen zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung vorgelegt (s. Pressemitteilung Nr. 102/2007), über die der EuGH mit Urteil vom 19. November 2009 (C-402/07 und C-432/07) befunden hat.

Dabei hat er u. a. entschieden, die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 seien dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen, sofern die große Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der EuGH in seinem Urteil seine Auslegungskompetenz überschritten und sich in Widerspruch zu den höherrangigen Bestimmungen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) gesetzt habe. Vor einer abschließenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei daher eine erneute Vorlage des Rechtsstreits an den Gerichtshof der Europäischen Union geboten.

Der Bundesgerichtshof sah dagegen keine Veranlassung zu einer erneuten Vorlage an den EuGH. Das Urteil des EuGH wirft jedenfalls keine für den Streitfall erheblichen neuen Auslegungsfragen auf, die der Senat nicht ohne erneute Vorlage beantworten kann. Zweifel an der Gültigkeit der Fluggastrechteverordnung bestehen nicht, nachdem der EuGH die Gültigkeit bei einer am Grundsatz der Gleichbehandlung (Vergleich der Situation von Fluggästen verspäteter Flüge mit der von Fluggästen annullierter Flüge) orientierten Auslegung ausdrücklich bejaht hat und auch von der Vereinbarkeit seiner Auslegung mit dem Montrealer Übereinkommen ausgegangen ist.

Da die Beklagte keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen hat, die sie von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung hätten befreien können, konnte der Bundesgerichtshof abschließend zugunsten der Kläger entscheiden.
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