Text des Beschlusses
IX ZR 42/08;
Verkündet am:
11.02.2010
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 27 U 41/07 Oberlandesgericht Hamm; Rechtskräftig: unbekannt! Verrechnet Bank für Kunden eingehende Zahlungen mit ihrem noch nicht fälligen Anspruch auf Darlehensrückzahlung, ist die dadurch erlangte Befriedigung nicht inkongruent, wenn die Verrechnung mit dem Kunden vereinbart war Titelauswahl: Franz-Anton Plitt, Chisinau - Internet entrepreneurLeitsatz des Gerichts: InsO § 131 Abs. 1 Verrechnet eine Bank für den Kunden eingehende Zahlungen mit ihrem noch nicht fälligen Anspruch auf Darlehensrückzahlung, ist die dadurch erlangte Befriedigung nicht inkongruent, wenn die Verrechnung mit dem Kunden vereinbart war. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 11. Februar 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 257.075,64 € festgesetzt. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Dabei prüft der Bundesgerichtshof nur die Zulassungsgründe, welche in der Begründung der Beschwerde nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt sind (vgl. etwa BGHZ 152, 7, 8; 153, 254, 255). 3 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die von der verklagten Bank vorgenommene Verrechnung eingegangener Zahlungen mit den Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus dem Kontokorrentkredit sei im Hinblick auf die Vereinbarung vom 26. März (richtig: August) 2003 kongruent, berührt entgegen der Ansicht der Beschwerde weder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch gibt sie Anlass zu einer Fortbildung des Rechts. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Vereinbarung eine Reduzierung der Kreditlinie auf Null gegen Freigabe der zur Sicherheit bestellten Grundschuld zum Inhalt. Sie begründete möglicherweise keinen selbständig durchsetzbaren Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Kredits, wohl aber das Recht der Beklagten, im Falle der von der Schuldnerin zur Durchführung der Vereinbarung veranlassten Zahlungseingänge eine Verrechnung mit den Kreditverbindlichkeiten der Schuldnerin vorzunehmen. Indem die Beklagte von diesem Recht Gebrauch machte, handelte sie vereinbarungsgemäß, mithin kongruent. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |