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Text des Beschlusses
1 W 4/10;
Verkündet am: 
 11.02.2010
OLG Oberlandesgericht
 

Naumburg
Vorinstanzen:
4 O 1114/09
Landgericht
Halle;
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei zur Aufklärung des Sachverhalts ist jedenfalls dann aufzuheben, wenn im Termin zur mündlichen Verhandlung keine Fragen zum Sachverhalt offen geblieben sind
Leitsatz des Gerichts:
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei zur Aufklärung des Sachverhalts ist jedenfalls dann aufzuheben, wenn im Termin zur mündlichen Verhandlung keine Fragen zum Sachverhalt offen geblieben sind und der Rechtsstreit ohne weiteren Vortrag durch Urteil entschieden wird. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei ist in einem solchen Fall unzulässig.
In der Beschwerdesache
…

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 11. Februar 2010 durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tiemann als Einzelrichter beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Halle vom 17.12.2009 (4 O 1114/09) aufgehoben.

Gegenstandswert der Beschwerde 250,-- Euro.


Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 380 Abs. 3 ZPO analog) hat Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers ursprünglich ermessensfehlerfrei erfolgte bzw., ob die Voraussetzungen von § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO in der Person seines Prozessbevollmächtigten vorlagen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei zur Aufklärung des Sachverhalts ist jedenfalls dann aufzuheben, wenn im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits keine Fragen zum Sachverhalt offen geblieben sind und der Rechtsstreit ohne weiteren Vortrag durch Urteil entschieden wird. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei ist in einem solchen Fall unzulässig (BGH MDR 2007, 1090; a.A. offenbar Zöller/Greger ZPO, 28. Aufl., § 141, Rn. 12).

So liegt der Fall hier: Nach der Beweisaufnahme im Termin vom 17.12.2009 war der Rechtsstreit für das Gericht entscheidungsreif (ein Antrag auf Schriftsatznachlass des Klägervertreters wurde abgelehnt). Im anberaumten Verkündungstermin (14.1.2010) wurde ein Endurteil verkündet.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (BGH a.a.O.).

gez. Dr. Tiemann
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