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Text des Urteils
1 U 77/09;
Verkündet am: 
 12.01.2010
OLG Oberlandesgericht
 

Naumburg
Vorinstanzen:
9 O 1041/08
Landgericht
Magdeburg;
Rechtskräftig: unbekannt!
Statt Haftungsgrundlagen des privaten medizinischen Behandlungsvertrages + des allgemeinen Deliktsrechts gelten ausschließlich die Grundsätze der Amtshaftung, wenn sich Behandlung als Zwangsbehandlung darstellt
Leitsatz des Gerichts:
1. Statt der Haftungsgrundlagen des privaten medizinischen Behandlungsvertrages und des allgemeinen Deliktsrechts gelten ausschließlich die Grundsätze der Amtshaftung, wenn sich die Behandlung als Zwangsbehandlung darstellt, z.B. bei Einweisung nach den Unterbringungsgesetzen der Länder.

2. Die Bewahrung eines Patienten vor Selbstschädigungen gehört zum psychiatrischen Facharztstandard. Der Sicherungspflicht sind aber Grenzen gesetzt durch die Menschenwürde und Freiheitsrechte des Patienten und das Übermaßverbot bei Zwangsmaßnahmen. Zu berücksichtigten ist auch die Zumutbarkeit für den Behandelnden.

3. Die Verwertung eines Gutachtens aus einem anderen Verfahren nach § 411a ZPO ist nicht vom Einverständnis der Prozessparteien abhängig. Bei der Ausübung des diesbezüglichen Ermessens des Gerichts ist maßgeblich, ob die Einholung eines neuen Gutachtens bessere Erkenntnisse über die Beweisfragen verspricht oder nicht.
In dem Rechtsstreit
…

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Zettel, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tiemann und den Richter am Oberlandesgericht Wiedemann auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2009 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juni 2009 verkündete Teilurteil des Landgerichts Magdeburg, 9 O 1041/08, wird, soweit sie auch gegen die Beklagte zu 1) eingelegt worden ist, verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden bzw. des tatsächlich vollstreckten Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 €.


und beschlossen:

Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf 57.079,96 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von den vier Beklagten als Gesamtschuldner Schadenersatz wegen unzureichender Vorkehrungen gegen seinen Sprung aus dem Fenster des Patientenzimmers am 11. November 2006 im Zusammenhang mit seiner medizinischen Behandlung in einer geschlossenen psychiatrischen Station des Städtischen Klinikums M..

Die Beklagte zu 1) ist Trägerin dieses Klinikums, die Beklagte zu 2) war z. Zt. des Vorfalls Stationsärztin, der Beklagte zu 3) Krankenpfleger und die Beklagte zu 4) Krankenschwester – alle drei jeweils mit Kontakt zum Kläger zum Vorfallszeitpunkt.

Der Kläger wurde am 9. Oktober 2006 mit dem Rettungsdienst in die Notaufnahme des Krankenhauses der Beklagten eingeliefert. Bei ihm wurde eine paranoide Schizophrenie und – bedingt durch einen von ihm verursachten Verkehrsunfall – eine Prellung des Brustkorbes festgestellt.

Der Kläger war in der Klinik für Psychiatrie der Beklagten bereits bekannt; er war bereits im Juni 2006 für sechs Wochen auf richterliche Anordnung nach dem PsychKG LSA dort untergebracht und anschließend ambulant psychiatrisch weiter behandelt worden.

Am 25. Oktober 2009 stellte die Klinik einen Antrag auf Anordnung der Unterbringung nach PsychKG wegen akuter Fremdaggressivität und nicht ausschließbarer Eigengefährdung und empfahl die Einrichtung einer Betreuung (vgl. Anlage K 1, GA Bd. I Bl. 16-18). Diesen Anträgen entsprach das Amtsgericht Magdeburg (Anlagen K 2 – vorläufige Unterbringung – GA Bd. I Bl. 19 ff.; und K 3 – vorläufige Betreuung – GA Bd. I Bl. 22 f.).

Am 11. November 2006 gegen 18:25 Uhr versuchte der Kläger, die Station unerlaubt zu verlassen, wurde dabei aber entdeckt. Bei seiner Rückführung in die Station bemerkte der Beklagte zu 3) die erhebliche Verschlechterung seines psychopathologischen Zustandes, insbesondere äußerte der Kläger starke psychotische Angstgefühle. Er informierte die Beklagte zu 2), die eine Injektion eines neuroleptischen Medikaments vorbereitete. Das Bett des Klägers wurde auf den Flur geschoben, wobei zwischen den Parteien des Rechtsstreits streitig ist, ob es sich danach – wie von den Beklagten behauptet – neben dem Dienstzimmer der Beklagten zu 2) oder am anderen Ende des Flurs befand. Der Kläger entfernte sich gegen 18:45 Uhr unter dem Vorwand, die Toilette aufsuchen zu wollen, ging aber in sein Patientenzimmer, öffnete unter Beschädigung des Fensterrahmens gewaltsam ein Fenster und kletterte auf den Fenstersims. Dies wurde bemerkt; der Beklagte zu 3) versuchte den Kläger verbal zu einer Rückkehr in das Zimmer zu bewegen. Seine Bemühungen blieben jedoch erfolglos. Zugleich waren Polizei und Feuerwehr informiert worden, um eine Sicherung am Erdboden vorzubereiten. Unvermittelt sprang der Kläger aus dem 4. Stock in die Tiefe. Es ist umstritten, ob der Sprung in suizidaler Absicht erfolgte oder aufgrund von Ängsten und der Wahrnehmung imparativer innerer Stimmen. Dabei zog der Kläger sich ein Polytrauma mit Frakturen an allen Extremitäten und an drei Lendenwirbelkörpern sowie ein traumatisches Hirnödem bei diffuser Hirnkontusion zu.

Der Kläger hat seine Klageforderung auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit den baulichen Voraussetzungen (Verschließbarkeit der Fenster) gestützt – insoweit ist die Sache gegen die Beklagte zu 1) als Krankenhausträgerin noch in erster Instanz anhängig. Die Kammer hat einen Beweisbeschluss erlassen, der auf die Erstattung eines bautechnischen Gutachtens gerichtet ist.

Der Kläger hat seine Klageforderung daneben auf die Verletzung medizinischer Standards zur Patientensicherung gestützt. Er hat behauptet, dass die Beklagten zu 2) bis zu 4) bereits vor dem Vorfall gegen 18:45 Uhr Kenntnis davon gehabt hätten, dass eine akute Gefahr der Eigenschädigung bestehe. Hieraus schlussfolgert er, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet gewesen sei, ihm „Bedarfsmedikamente“ zu verabreichen und seine Fixierung im Bett anzuordnen. Die Beklagten zu 2) bis zu 4) hätten zudem versäumt, ihn ständig zu beaufsichtigen.

Schließlich behauptet er, dass die Beklagten zu 2) bis zu 4) Kenntnis davon gehabt hätten, dass die Fenster ohne Weiteres eigenmächtig zu öffnen seien. Es sei medizinisch geboten gewesen, dass die Fenster nicht zu öffnen seien.

Das Landgericht hat mit seinem am 17. Juni 2009 verkündeten Teilurteil die Klage gegen die Beklagten zu 2) bis zu 4) abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Beklagte zu 2) nicht gegen die Regeln der ärztlichen Kunst und die Beklagten zu 3) und zu 4) nicht gegen ihre Pflichten aus ihren Dienstverträgen verstoßen hätten. Dies ergebe sich aus einem im Ermittlungsverfahren eingeholten und hier beigezogenen fachpsychiatrischen Gutachten, dessen Ergänzung trotz der inhaltlichen Einwendungen des Klägers nicht erforderlich sei. Eine mündliche Anhörung des Sachverständigen sei dem gegenüber vom Kläger nicht beantragt worden.

Der Kläger hat gegen das ihm am 25. Juni 2009 zugestellte Teilurteil mit einem am 17. Juli 2009 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, wobei die Berufungsschrift alle vier Beklagte als Berufungsbeklagte bezeichnet. Er hat diese Berufung mit einem am 20. August 2009 vorab per Fax beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet; auch die Berufungsbegründungsschrift bezeichnet die Beklagte zu 1) als Berufungsbeklagte.

Der Kläger vertritt die Ansicht, dass der Erlass eines Teilurteils hier unzulässig gewesen sei, weil nicht ausgeschlossen sei, dass es zu divergierenden Entscheidungen im Teilrechtsstreit gegen die Beklagte zu 1) und im Teilrechtsstreit gegen die Beklagten zu 2) bis zu 4) kommen könnte.

Er rügt eine unzureichende Sachaufklärung in erster Instanz zur Frage der Verletzung medizinischer Behandlungsstandards, die nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch die weiteren Beklagten betreffen könnte. Die Beschränkung auf die Verwertung des Gutachtens aus dem Ermittlungsverfahren sei unzulässig, weil er – der Kläger – dieser Verwertung widersprochen habe, insbesondere hinsichtlich der fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen dieses Gutachtens.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Teilurteils die Beklagten zu 2) bis zu 4) neben der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an ihn Schmerzensgeld in angemessener Höhe (mindestens 55.049,01 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 2.165,80 € (vorgerichtliche Aufwendungen) und

2. weitere 30,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie

3. festzustellen, dass die Beklagten zu 2) bis zu 4) neben der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner zum Ersatz künftiger Schäden verpflichtet sind.

hilfsweise,
das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers gegen die Beklagte zu 1) zu verwerfen und im Übrigen zurückzuweisen.

Die Beklagten rügen die teilweise Unzulässigkeit der Berufung, soweit sie auch gegen die Beklagte zu 1) gerichtet sei, ohne dass insoweit eine Beschwer vorläge oder die Berufung eine Begründung enthalte. Im Übrigen verteidigen sie die Entscheidung.

Der Senat hat am 17. Dezember 2009 mündlich zur Sache verhandelt und im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage auch die Betreuerin des Klägers, seine Mutter, angehört. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass in Auslegung seiner Schriftsätze im Berufungsverfahren auch die Beklagte zu 1) als Berufungsbeklagte anzusehen sei, und erhielt hierzu nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 2) bis 4) richtet, insbesondere wurde sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass der Kläger gegen die Beklagten zu 2) bis zu 4) aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf materiellen bzw. immateriellen Schadenersatz hat. Hierüber durfte das Landgericht zulässigerweise im Wege des Teilurteils entscheiden.

1. Die Berufung des Klägers ist nach dem Inhalt der Berufungs- und der Berufungsbegründungsschrift dahin auszulegen, dass die Beklagte zu 1) ebenfalls Berufungsbeklagte ist. Insoweit ist die Berufung jedoch unzulässig.

Der Kläger hat im Eingang beider vorgenannter Schriftsätze die Beklagte zu 1) eindeutig als Berufungsbeklagte bezeichnet. Die Berufungsanträge sind auf eine Verurteilung der Beklagten zu 2) bis zu 4) neben der Beklagten zu 1) gerichtet, d.h. sie beziehen in die begehrte Verurteilung auch diejenige der Beklagten zu 1) ein. Der Kläger hat im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Rahmen seiner Anhörung hierzu auch nicht etwa in Abrede gestellt, die Berufung auch gegen die Beklagte zu 1) gerichtet zu haben.

Die Berufung ist im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 1) unzulässig. Es mangelt insoweit an einer materiellen und formellen Beschwer des Klägers durch das erstinstanzliche Teilurteil, weil dieses auf die Abweisung der Klage gegen die anderen Beklagten beschränkt ist und eine Entscheidung über die gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachten Ansprüche des Klägers gerade nicht enthält.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Beklagten zu 2) bis zu 4).

2.1. Dabei kann für die vorliegende Entscheidung offen bleiben, ob – wovon das Landgericht bislang zugunsten des Klägers ohne Weiteres ausgegangen ist – zwischen dem Kläger und den Beklagten überhaupt zivilrechtliche vertragliche Beziehungen bestehen oder ob die medizinische Behandlung und Versorgung des Klägers im Krankenhaus der Beklagten nicht vielmehr allein auf einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis beruht.

Käme als Anspruchsgrundlage des Klägers allein die Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht, so hafteten die handelnden Personen – Ärzte, Schwestern, Pfleger – selbst schon aus Rechtsgründen weder aus Vertrag noch aus unerlaubter Handlung.

Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erfolgte die Behandlung des Klägers im Krankenhaus der Beklagten zum Vorfallszeitpunkt auf der Grundlage einer gerichtlichen Anordnung der (zwangsweisen) Unterbringung des Klägers im Krankenhaus der Beklagten nach § 14 Abs. 1 PsychKG des Landes. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass statt der Haftungsgrundlagen des privaten medizinischen Behandlungsvertrages und des allgemeinen Delikts ausschließlich die Grundsätze der Amtshaftung gelten, wenn sich die Behandlung als Zwangsbehandlung darstellt (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl. 2001, Rn. 85 ff., insbesondere Rn. 85, 87, 89 m.w.N.; Laufs/ Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl. 1992, § 105 Rn. 11 – S. 660). Dies hat die Rechtsprechung insbesondere bei der Verwahrung und Behandlung von Insassen in geschlossenen Anstalten, die sich dort auf Grund einer Einweisung nach den Unterbringungsgesetzen befinden, angenommen (vgl. BGH, Urteil v. 24. September 1962, III ZR 201/61 – BGHZ 38, 49 = NJW 1963, 40; BGH, Urteil v. 19. Januar 1984, III ZR 172/82 – NJW 1985, 677, 678; BGH, Beschluss v. 31. Januar 2008, III ZR 186/06 – MDR 2008, 506; ebenso für die psychiatrische Abteilung eines Kreiskrankenhauses OLG Oldenburg, Urteil v. 1. März 1994, 5 U 127/93 – NJW-RR 1996, 666).

2.2. Selbst wenn der Senat im Weiteren zugunsten des Klägers unterstellt, dass keine medizinische Tätigkeit der Beklagten im Bereich hoheitlichen Handelns vorlag, so kommt eine Haftung der Beklagten zu 2) bis zu 4) nicht wegen einer „Vertragsverletzung“, also nach § 280 Abs. 1 BGB, in Betracht, wie der Kläger meint (vgl. nur Klageschrift, S. 3 = GA Bd. I Bl. 3). Denn zwischen dem Kläger und den genannten drei Beklagten bestand keine vertragliche Beziehung, sondern allenfalls zur Beklagten zu 1) als Krankenhausträgerin und Anstellungsträger der Beklagten zu 2) und zu 4). In vertraglicher Hinsicht wären die Beklagten zu 2) bis zu 4) Erfüllungsgehilfen der Beklagten zu 1) mit der Folge, dass ihr Verhalten der Beklagten zu 1) zugerechnet wird.

2.3. Soweit schließlich unter der vorgenannten Voraussetzung eine eigene Haftung der Beklagten zu 2) bis zu 4) gegenüber dem Kläger jeweils nach § 823 Abs. 1 BGB rechtlich zu erwägen wäre, hat der Kläger in tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen hierfür nicht beweisen können. Es fehlt an einer bewiesenen Pflichtverletzung auch nur einer der genannten Personen.

Ob eine medizinische Behandlung pflichtgemäß erfolgt ist oder nicht, beurteilt sich danach, ob sie dem Standard der betroffenen medizinischen Fachrichtung, dem sog. Facharzt-Standard, entsprochen hat. Zum psychiatrischen Facharzt-Standard gehört natürlich, einen Patienten u.a. vor Selbstschädigungen zu bewahren. Die Sicherungspflicht besteht aber nur bei erkannter und richtig eingeschätzter Selbstgefährdung und selbst dann sind ihr Grenzen gesetzt durch die Menschenwürde und Freiheitsrechte des Patienten und insbesondere das Übermaßverbot bei Zwangsmaßnahmen, aber auch dadurch, dass die Sicherung in eine Behandlung eingebettet ist, bei der sich Sicherungsmaßnahmen auch negativ auf die Gesamtgesundheitssituation des Patienten auswirken können. Nicht völlig unberücksichtigt bleiben kann die Zumutbarkeit für den Behandler. Schließlich muss beachtet werden, dass der Sicherungsgedanke im Laufe einer sich stabilisierenden Behandlung im Regelfall in den Hintergrund tritt. Eine Selbstschädigung kann auch in einer geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses nie mit absoluter Sicherheit vermieden werden.

Für die Behandlung bis zum 11. November 2006 gegen 18:00 Uhr stellt auch der Kläger in der Berufungsinstanz nicht in Abrede, dass diese dem psychiatrischen Facharztstandard entsprach. Die Ärzte der Beklagten zu 1), insbesondere auch die Beklagte zu 2), haben eine zutreffende Diagnose des Zustandes des Klägers in Gestalt einer paranoiden Schizophrenie gestellt (vgl. Gutachten S. 23, 25). Die medikative Therapie entsprach den Empfehlungen der Leitlinie für die Behandlung einer Schizophrenie, die für den vorliegenden Fall auch anwendbar waren (vgl. Gutachten S. 25). Im Verlaufe der stationären Behandlung haben die Beklagten bedarfsgerecht auch sichernde und absondernde, sog. kustodiale Maßnahmen ergriffen, darunter Mitte Oktober zu zwei Zeitpunkten eine Fixierung des Klägers sowie am 25. Oktober durch den Antrag auf vorläufige zwangsweise Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung (vgl. Gutachten S. 25). Der Behandlungsverlauf zeigt, dass im Krankenhaus der Beklagten auf den jeweiligen Gesundheitszustand des Klägers flexibel und angemessen reagiert worden ist.

Die Behandlungsfehlervorwürfe des Klägers beschränken sich zeitlich allein auf den Vorfallszeitpunkt, d.h. auf den 11. November 2006 etwa zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr. Diese Vorwürfe, die sich jeweils auf das Unterlassen vermeintlich gebotener Maßnahmen beziehen, haben sich nicht als berechtigt erwiesen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) bis zu 4) durch Unterlassen setzt eine Pflicht zu einem konkreten Handeln zur Verhütung der späteren Verletzung von Körper und Gesundheit des Klägers voraus. Dies wiederum erfordert, dass die Beklagten zu 2) bis zu 4) bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätten erkennen können, dass eine Selbstgefährdung des Klägers in diesem Zeitpunkt in Betracht kam. Der psychiatrische Sachverständige hat die Maßnahmen der Beklagten zu 2) bis zu 4) im Vorfallszeitpunkt als angemessen und ausreichend bewertet (vgl. Gutachten S. 27 f.).

Eine erste Reaktionsaufforderung für die Beklagten kann in dem Umstand gesehen werden, dass der Kläger (angeblich) nicht zum Abendbrot erschienen war, sowie in der weiteren Information der Betreuerin des Klägers an die Beklagte zu 2) gegen 18:23 Uhr, dass der Kläger nicht zu einem Telefongespräch mit ihr, seiner Mutter bereit gewesen sei. Hierin ist ein auffälliges Verhalten zu sehen, dass jedoch noch keinerlei Anhaltspunkte dafür bietet, dass eine fremd- oder eigenaggressive Aktion des Klägers unmittelbar bevorsteht. Die vorgenannten Umstände erforderten allenfalls eine verstärkte Kontrolle und Beobachtung des Patienten.

Eine weitere Reaktionsaufforderung bestand gegen 18:25 Uhr beim Versuch des Klägers, die geschlossene Abteilung zu verlassen. Der Versuch des Entweichens wurde vom Beklagten zu 3) zeitnah entdeckt und verhindert. Das heißt, dass unabhängig davon, ob die Beklagte zu 2) eine entsprechende Anordnung gegeben hat oder nicht, die Beaufsichtigung des Klägers zu diesem Zeitpunkt gewährleistet war. Der Kläger wurde in die Station zurückgebracht. Zur Verhinderung dieses oder eines erneuten künftigen „Flucht“-Versuches war eine weiter gehende Sicherungsmaßnahme nicht erforderlich. Die notwendige Information der diensthabenden Ärztin, hier der Beklagten zu 2), über den Versuch des unerlaubten Entfernens aus der geschlossenen Abteilung erfolgte durch den Beklagten zu 3).

Der Zustand des Klägers zu diesem Zeitpunkt wurde auch kontrolliert, es wurde eine erhebliche Verschlechterung seines Zustandes zutreffend festgestellt. Insbesondere bemerkte der Beklagte zu 3) das Vorhandensein starker Angstzustände und informierte auch hierüber die Beklagte zu 2). Die Beklagte zu 2) traf eine therapeutische Entscheidung, die der Sachverständige als angemessen bewertet hat, indem sie die zusätzliche Injektion eines neuroleptischen Medikamentes vorbereitete. Zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte zu 2) auch davon ausgehen, dass die Wirkung des Medikamentes ausreichen wird, um insbesondere eine Fremdgefährdung und daneben auch eine Selbstgefährdung auszuschließen. Nach dem bisherigen Krankheitsverlauf stand die Gefahr der Fremdschädigung durch den Kläger eindeutig im Vordergrund. In der Vergangenheit hatten ganz überwiegend Maßnahmen der medikativen Therapie ausgereicht, um die Sicherung des Patienten zu erreichen. Hinzu kam, dass er als Insasse einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses in seiner Aufenthaltsbestimmung und Freizügigkeit bereits erheblich beschränkt war und mithin die Gefahr der Fremdgefährdung reduziert war. Anhaltspunkte für eine Suizidgefahr bestanden hingegen nicht. Es hatte weder in der Vergangenheit selbstschädigende Handlungen des Klägers gegeben noch hat der Kläger zu irgend einem Zeitpunkt suizidale Gedanken geäußert oder sonst erkennen lassen.

Weil Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende fremd- oder eigenaggressive Verhaltensweise des Klägers nach dem Ergebnis der Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft nicht bestanden, war in dieser Situation eine Absonderung des Klägers in einen besonderen (verschlossenen) Raum oder gar eine Fixierung des Klägers rechtlich schon nicht zulässig. Solche besonderen Sicherungsmaßnahmen dürfen nur ausnahmsweise dann ergriffen werden, wenn nach Einschätzung des ärztlichen Personals eine gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, dass der Patient sich selbst einen schwer wiegenden gesundheitlichen Schaden zufügt oder gewalttätig gegen andere Patienten oder Mitarbeiter des Krankenhauses wird (vgl. auch § 19 PsychKG LSA zu besonderen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der Unterbringung).

Die Beklagte zu 2) hat eine solche erhebliche gegenwärtige Gefahr nicht angenommen. Die Rekonstruktion des klinischen Erscheinungsbildes des Klägers, soweit sie möglich war, erlaubt nach der Einschätzung des Sachverständigen keine Feststellung, wonach diese Einschätzung der Beklagten zu 2) sorgfaltswidrig gewesen sei (vgl. Gutachten S. 27 f.). Denn das spätere Geschehen konnte sie nicht vorhersehen. Allein aus der Unruhe des Patienten war auf eine akute, nur noch durch eine sofortige Fixierung beherrschbare Krisensituation des Patienten nicht zu schließen. Die Gefahr einer schwer wiegenden eigenen Gesundheitsschädigung lag aus den o.g. Gründen eher fern. Das Ausbrechen des Klägers durch das Fenster und insbesondere auch der Sprung des Klägers in die Tiefe vollzog sich „raptusartig“, d.h. ohne konkrete Ankündigung. Solche Zustände sind prinzipiell nicht vorhersehbar (vgl. Gutachten S. 28). Ob der Sprung des Klägers vom Fenstersims einen suizidalen Hintergrund hatte, ist weder erwiesen noch angesichts des Folgegeschehens nach dem Vorfall überwiegend wahrscheinlich. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus den Angaben der Betreuerin im Termin vor dem Senat („Die haben den Jungen laufen lassen. Der Junge sagte: ´Ich wollte einfach nur raus!` “). Die Beklagte zu 2) musste auch eine ununterbrochene, ständige Beaufsichtigung des Klägers während der relativ kurzen Zeit des Aufziehens der Spritze zur Injektion des Medikaments nicht als erforderlich ansehen. Der Kläger befand sich aus ihrer (ex ante-) Sicht auf dem Flur in separierter und jedenfalls leicht einzusehender Position, so dass insbesondere fremdaggressives Verhalten oder ein weiterer Fluchtversuch aus der Station schnell entdeckt werden und angemessene Gegenmaßnahmen dann zeitnah getroffen werden konnten.

Selbst wenn die Beklagte zu 2) die Situation jedoch – ebenso wie die Betreuerin des Klägers aufgrund der Reaktion ihres Sohnes im Telefongespräch – anders eingeschätzt hätte, also eine gegenwärtige Fremd- oder Eigengefährdung angenommen hätte, wäre sie zwar u.U. berechtigt, aber nicht verpflichtet gewesen, den Kläger etwa zu fixieren. Die Fixierung ist eine Maßnahme, die am intensivsten in die persönlichen Freiheitsrechte des Klägers eingreift und daher nur als letzte Möglichkeit (als ultima ratio) angeordnet werden darf. Nach dem Inhalt der Krankenunterlagen war den Ärzten der Beklagten weitgehend auch ohne Fixierung gelungen, den Kläger während der Dauer der Behandlung zu sichern. Innerhalb der letzten reichlich vier Wochen vor dem Vorfall war eine Fixierung nur zweimal notwendig geworden; die letzte lag mehr als drei Wochen zurück.

Dem Beweisergebnis steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 2) nach dem Vorfall gegenüber den Angehörigen des Klägers ihr Mitgefühl zum Ausdruck gebracht und eingeräumt hat, dass sie die Situation falsch eingeschätzt habe. Der letztgenannte Aspekt ist eine Erkenntnis, die sich rückschauend – in Kenntnis des gesamten Vorfalls – aufdrängt. Für die Frage der Haftung kommt es aber allein darauf an, ob der Vorfall insbesondere für die Beklagte zu 2) vorhersehbar gewesen ist; dies ist, wie ausgeführt, nicht der Fall gewesen bzw. jedenfalls nicht erwiesen. Der fehlende Nachweis steht der Begründetheit der Klageforderung entgegen.

Die Beklagten zu 3) und zu 4) haben ihren Sorgfaltspflichten dadurch entsprochen, dass sie den jeweiligen Zustand des Klägers wahrgenommen und ihre Wahrnehmungen der Beklagten zu 2) unverzüglich mitgeteilt haben. Der Beklagte zu 3) hat auf die Krisensituationen, Fluchtversuch und Ausbruch aus dem Fenster, jeweils angemessen reagiert und das in seinen Kräften stehende versucht, um den Kläger vor einer Eigengefährdung zu schützen. Allein der Misserfolg seiner Maßnahmen lässt diese nicht schon als pflichtwidrig erscheinen.

Soweit der Kläger schließlich meint, dass die Beklagten zu 2) bis zu 4) ihm gegenüber zur Haftung verpflichtet seien, weil sie keine Vorsorge getroffen hätten, dass er das Fenster in seinem Patientenzimmer nicht gewaltsam öffnet, vermag der Senat eine entsprechende Garantenpflicht der Beklagten zu 2) bis zu 4) nicht zu erkennen. Dabei ist unerheblich, welche Erkenntnisse die Beweiserhebung der Kammer zum baulichen Zustand der Fenster zum Vorfallszeitpunkt und insbesondere zur Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Sicherheitsvorgaben erbringen wird. Denn die Beklagten zu 2) bis zu 4) sind für den Zustand der Fenster rechtlich nicht verantwortlich. Eine besondere Handlungspflicht der Stationsärztin und des medizinischen Personals entstand – entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht aus dem Umstand, dass es einem anderen Patienten wenige Wochen zuvor gelungen war, ein Fenster mit einem Werkzeug aufzubrechen. Aus medizinischer Sicht steht die Diagnose des Zustandes des Patienten und die Prognose des im Patienten selbst bestehenden Gefährdungspotenzials im Vordergrund. Dies deckt sich mit der Einschätzung des Sachverständigen (vgl. Gutachten S. 29 f.), die der Senat für zutreffend erachtet.

2.4. Die vorstehend aufgeführten Erkenntnisse beruhen entgegen der Auffassung des Klägers in seiner Berufungsbegründung nicht etwa auf unzureichender Sachaufklärung des Tatgerichts.

Die Kammer und – ihr folgend – der Senat stützen sich im Kern auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B. L. , Chefarzt des Psychiatrischen Krankenhauses in H. , vom 25. September 2007. Dieses Gutachten war im Auftrag der Staatsanwaltschaft Magdeburg in einem Ermittlungsverfahren wegen des streitgegenständlichen Vorfalls gegen unbekannt, Az.: 361 UJs 39989/06, eingeholt worden und Bestandteil der beigezogenen Ermittlungsakte. Die Verwertung des Gutachtens ist nach § 411a ZPO, der hier auch zeitlich anwendbar ist (vgl. § 29 Nr. 3 EGZPO – gilt für Rechtsstreitigkeiten, die nach dem 1. September 2004 begonnen haben), in zulässiger Weise erfolgt. Insbesondere hat die Kammer ihr durch § 411a ZPO eingeräumtes Ermessens nicht fehlerhaft ausgeübt.

Das Gutachten befasst sich mit den streitgegenständlichen Beweisfragen. An der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen bestehen keine Zweifel; solche sind auch von den Prozessparteien nicht geäußert worden. Das Gutachten wurde auf der Grundlage aller Erkenntnisse des Ermittlungsverfahrens erstattet; dies zeigt sich auch in der umfangreichen Wiedergabe des Akteninhalts durch den Sachverständigen (vgl. S. 2 bis 20 des Gutachtens). Weitere Erkenntnisse über das tatsächliche Geschehen sind nach der Erstattung des Gutachtens nicht mehr gewonnen worden; insbesondere bezieht sich auch der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit allein auf tatsächliche Umstände, die er aus der vorgenannten Ermittlungsakte kennen gelernt hat.

Der Verwertung des Gutachtens steht nicht entgegen, dass der Kläger dieser Verwertung widersprochen und die Einholung eines (weiteren) Gutachtens begehrt hat. Dieser Widerspruch war bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen; dies ist geschehen. Anders, als bei der nach alter Rechtslage nur möglichen Verwertung eines Gutachtens aus einem anderen Verfahren im Wege des Urkundsbeweises, ist die Verwertung als Gutachten nach § 411a ZPO nicht vom Einverständnis der Prozessparteien abhängig. Für die Ermessensausübung ist maßgeblich, ob die Einholung eines neuen Gutachtens bessere Erkenntnisse über die Beweisfragen verspricht oder nicht. Das hat die Kammer hier nachvollziehbar verneint. Das in zweiter Instanz wiederholte und vertiefte Argument, wonach der Sachverständige im Ermittlungsverfahren den zeitlichen Verlauf des Geschehens verkannt bzw. unzureichend berücksichtigt habe, ist nachweislich unzutreffend. Der Sachverständige hat die Zeugenaussagen, auf die sich der Kläger bezieht, z.T. sogar wortwörtlich in seinem Gutachten aufgeführt und in seine Bewertung einbezogen, indem er deren Inhalt als wahr unterstellt hat. Er ist damit genau von demjenigen Sachverhalt ausgegangen, den der Kläger behauptet.

3. Die Abweisung der Klage gegen drei Beklagte im Wege eines Teilurteils war hier nach § 301 ZPO ausnahmsweise zulässig.

Die Klage enthält eine subjektive Klagehäufung; sie richtet sich gegen vier Beklagte, die jeweils in unterschiedlicher Weise und Intensität mit der Verwahrung und medizinischen Behandlung des Klägers befasst waren. Dabei sind die Beklagten zu 2) bis zu 4) in vertikaler Arbeitsteilung allenfalls für Abweichungen vom fachärztlichen bzw. medizinisch-pflegeri-schen Standard verantwortlich, nicht jedoch für etwaige Verletzungen organisatorischer oder der Verkehrssicherung dienender Handlungspflichten. Sind jedoch, wie hier, alle medizinischen Fragen bis zur Entscheidungsreife im Sinne eines fehlenden Nachweises einer Pflichtverletzung aufgeklärt, so kann hinsichtlich derjenigen Beklagten, die allein für Pflichtverletzungen im medizinischen Bereich haftpflichtig sein können, abschließend entschieden werden, ohne dass die Gefahr einander widersprechender Urteile – Teilurteil und Schlussurteil – besteht.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Die Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung im Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 48 Abs. 1 GKG i.V:m. § 3 ZPO. Der Senat hat dabei den Teilstreitwert des Antrags zu Ziffer 1) entsprechend des Mindestbetrages mit 55.049,01 € bewertet, den Antrag zu Ziffer 2) entsprechend seiner Bezifferung mit 30,95 € und den Antrag zu Ziffer 3) entsprechend ständiger Senatsrechtsprechung mit 2.000,00 €.

gez. Dr. Zettel gez. Dr. Tiemann gez. Wiedemann
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