Pressemitteilung
5 StR 31/10 ;
Verkündet am:
24.03.2010
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: (522) 1 Kap Js 603/07 Ks (1/08) Landgericht Berlin; Rechtskräftig: unbekannt! Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Gastwirts wegen tödlichen Ausgangs eines Wetttrinkens mit einem Jugendlichen In den frühen Morgenstunden des 25. Februar 2007 trank der angeklagte Gastwirt in der von ihm betriebenen Gaststätte mit einem 16-Jährigen Schüler, der ihn zuvor zu einem \"Wettstreit\" herausgefordert hatte, Tequila, um zu ermitteln, wer von beiden der \"Trinkfestere\" sei. \"Verlierer\" sollte derjenige sein, der sich übergeben oder nicht mehr in Lage sein würde, weiter zu trinken. Der Angeklagte ließ sich jedoch – vom Tatopfer zunächst unbemerkt – mindestens 20 Gläser à 0,02 Liter Wasser einschenken, die er anstelle von Tequila trank. Nachdem der Jugendliche mindestens 44 Gläser Tequila getrunken hatte, sank er schließlich mit dem Kopf auf den Tresen. Die erst etwa drei Stunden später verständigten Rettungskräfte versuchten vergeblich, den Geschädigten zu reanimieren, bei dem es infolge der Alkoholintoxikation (mindestens 4,4 Promille) zu einer Atemdepression und Herzstillstand gekommen war. Er verstarb etwa einen Monat später, ohne wieder das Bewusstsein erlangt zu haben. Das Landgericht Berlin verurteilte den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge sowie wegen weiterer Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz (Ausschank von Branntwein an Jugendliche) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten und stellte fest, dass wegen eingetretener Verfahrenverzögerungen zwei Monate der Strafe als vollstreckt gelten. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin durch Beschluss als unbegründet verworfen. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |