Pressemitteilung
2 BvR 2300/09; 1 BvR 829/09;
Verkündet am:
08.12.2009
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Bundesverfassungsgericht verhängt Missbrauchsgebühr in zwei Fällen (die Meßlatte hängt nach und nach tiefer) Titelauswahl: Franz-Anton Plitt, Chisinau - Internet entrepreneurKommentar/Leitsatz/Leitsätze von: Internet entrepreneur Franz-Anton Plitt, Chisinau Diese Mißbrauchsgebühren wurden anfangs nur in ganz krassen Fällen verhängt - allmählich passiert das nun auch in weniger auffälligen Konstellationen - was will das BVerfG damit wohl erreichen? Wo ist das Ende der Fahnenstange? Die 3. Kammer des Ersten Senats und die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts haben in zwei Verfahren Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen und Missbrauchsgebühren von 500,-- € und 300,-- € verhängt. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben darf das Bundesverfassungsgericht nicht durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert werden. Im ersten Fall wurde eine Kostenentscheidung eines Amtsgerichts angefochten, obwohl von der Gegenseite bereits eine Berufung eingelegt worden war. Eine Änderung bzw. nachträgliche Rechtfertigung der - wohl objektiv willkürlichen - Kostenentscheidung hätte im Berufungsverfahren des Gegners oder durch die Einlegung einer Anschlussberufung der Beschwerdeführerin erreicht werden können. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hatte dem Bundesverfassungsgericht die dafür maßgeblichen Tatsachen nicht mitgeteilt. Von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist aber zu verlangen, dass sein Sachvortrag vollständig ist und er die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt. In einem weiteren Fall hat die 2. Kammer des Zweiten Senats dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 300,-- € auferlegt. Die von einem Wohnungseigentümer erhobene Verfassungsbeschwerde, der sich auf Art. 3 und Art. 14 GG beruft, weil er zu rückständigen Wohngeldern verurteilt wurde, war ebenfalls nicht erfolgreich. Die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen waren ohne verfassungsrechtliche Substanz und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts war deshalb daher offensichtlich aussichtslos. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |