Pressemitteilung
1 BvR 395/09;
Verkündet am:
24.03.2010
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Keine höheren "Hartz IV-Leistungen" für Vergangenheit aufgrund des Urteils vom 9. Februar 2010 Titelauswahl: Franz-Anton Plitt, Chisinau - Internet entrepreneurDie Beschwerdeführer sehen die Höhe der Regelleistungen nach dem sog. „Hartz IV-Gesetz“ für den Zeitraum von Januar bis Juni 2005 als zu niedrig an. Nach Erschöpfung des Rechtswegs haben sie Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a.) sind die für diesen Fall relevanten verfassungsrechtlichen Fragen für die Bemessung der Regelleistungen geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat die mittelbar angegriffenen Vorschriften des § 20 Abs. 2 und 3 SGB II a.F. (vgl. Pressemitteilung Nr. 5/2010 vom 9. Februar 2010) für verfassungswidrig erklärt. Da die verfassungswidrigen Regelungen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar sind, steht fest, dass die Beschwerdeführer keine höheren Regelleistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum beanspruchen können. Höhere Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum ergeben sich auch nicht aufgrund der in dem genannten Urteil geschaffenen Härtefallregelung, denn diese gilt nicht rückwirkend für Zeiträume, die vor der Verkündung dieses Urteils liegen. Von einer rückwirkenden Übergangsregelung hat das Bundesverfassungsgericht ebenso abgesehen wie von einer Verpflichtung des Gesetzgebers, auch für zurückliegende Leistungszeiträume eine Öffnungsklausel zu schaffen. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |