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Text des Beschlusses
2 BvR 2300/09;
Verkündet am: 
 27.10.2009
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Vorinstanzen:
14 Wx 37/07
Oberlandesgericht
Karlsruhe ;
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S …

gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. September 2009 - 14 Wx 37/07 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 2008 - 14 Wx 37/07 -,
c) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2008 - 14 Wx 37/07 -

u n d Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Broß, Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 300 € (in Worten: dreihundert Euro) auferlegt, weil die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen ohne jede verfassungsrechtliche Substanz sind und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich aussichtslos war.


1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Broß Di Fabio Landau
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).