Text des Beschlusses
4 W 126/10 ;
Verkündet am:
29.03.2010
OLG Oberlandesgericht Jena
Vorinstanzen: 10 O 6/10 Landgericht Erfurt; Rechtskräftig: unbekannt! Keine Beschwerde gegen Versagung einer Terminsverlegung Leitsatz des Gerichts: Die Versagung einer Terminsverlegung ist grundsätzlich nicht beschwerdefähig (§ 227 Abs. 4 Satrz 3 ZPO); eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein Termin über Gebühr langfristig verlegt wird, wenn dem der Gegner des Antragstellers (auf Terminsverlegung) nicht zustimmt. In dem Verfahren A. G. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, - Beklagte und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen R. F. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der GTS G. GmbH, - Kläger und Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller als Einzelrichter gemäß § 568 ZPO auf die Beschwerde der Beklagten vom 17.03.2010 gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 10. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 15.03.2010/ Nichtabhilfe vom 23.03.2010 ohne mündliche Verhandlung am 29.03.2010 b e s c h l o s s e n: Die (sofortige) Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28.01.2010 – nach voran gegangenem Mahnverfahren – im Urkundenprozess Zahlungs- und Feststellungsklage aus verschiedenen offenen Rechnungen aus laufender Geschäftsbeziehung erhoben. Nach Anzeige, sich hiergegen verteidigen zu wollen, hat der Vorsitzende der 10. Zivilkammer des LG Erfurt (als Einzelrichter) mit Verfügung vom 22.02.2010 Termin zur Güteverhandlung und Haupttermin auf den 28.04.2010 angeordnet. Nach Zustellung der Ladungsverfügung am 25.02.2010 hat der Beklagtenvertreter mit Fax vom 01.03.2010 – Eingang bei Gericht am gleichen Tag – Terminsverlegung wegen eines anderweitigen Termins am gleichen Tag beantragt. Nach Hinweis des Vorsitzenden, dass Ausweichtermine nicht vor Ende November 2010 zur Verfügung stünden und Nichtzustimmung der Klägerseite (zu dem Verlegungsantrag der Beklagten) hat der Vorsitzende der 10. Zivilkammer des LG Erfurt mit Verfügung vom 15.03.2010 angeordnet, dass an dem festgesetzten Termin festgehalten werde, weil der Termin vom 28.04.2010 nicht verlegt werden könne. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 17.03.2010 erhobene Beschwerde der Beklagten, der der Vorsitzenden der 10. ZK des LG Erfurt nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde ist bereits unzulässig; die Terminsverfügung, auch die Nichtverlegung eines Termins ist grundsätzlich schon nicht beschwerdefähig (§ 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO). Zwar kann nach § 227 Abs. 1 ZPO aus erheblichen Gründen ein Termin – auch auf Antrag einer Partei – verlegt werden. Über die Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung. Ein Anspruch auf Terminsverlegung besteht aber nur für Termine in der Zeit vom 1. bis 31. August eines Jahres (§ 227 Abs. 3 ZPO; Ausnahme § 227 Abs. 3 Satz 2 ZPO), in der übrigen Jahreszeit nicht. Der Ausnahmefall – Rechtsverweigerung – liegt hier gerade nicht vor. Das ist nur dann der Fall, wenn ein Termin über Gebühr langfristig verlegt worden ist. Nur für diesen engen Ausnahmetatbestand lässt die Rechtsprechung eine außerordentliche Beschwerde analog § 252 ZPO zu (vgl. Zöller-Greger, ZPO-Komm., 28. Aufl., § 227 Rz. 28 m.w.Nw.). Hier hat der Vorsitzende aber gerade im Hinblick auf die angespannte Terminssituation seiner Kammer (seines Dezernats) eine langfristige Terminsverlegung vermieden, der im Übrigen auch der Gegner (Kläger) nicht zugestimmt hatte. Der Beklagten fällt die Gebühr Nr. 1812 GKG-KV anheim; eine Kostenentscheidung ist insoweit nicht veranlasst. (Müller) ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |