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Text des Urteils
4 U 574/06 ;
Verkündet am:
10.03.2010
OLG Oberlandesgericht Jena
Vorinstanzen: 8 O 1261/05 Landgericht Erfurt; Rechtskräftig: unbekannt! Indizienbeweisführung bei Wohngebäudebrand(stiftung) - Vorwurf der Eigenbrandstiftung erst in 2. Instanz zulässig, wenn Ermittlungsergebnis zuvor nicht da Titelauswahl: Franz-Anton Plitt, Chisinau - Internet entrepreneurLeitsatz des Gerichts: 1. In Brandstiftungsfällen darf der Versicherer das (endgültige) Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft abwarten, ehe er den Vorwurf der „Eigenbrandstiftung“ gegen den Versicherungsnehmer erhebt. Liegt das endgültige Ermittlungsergebnis nicht bis zum Urteil 1. Instanz (in dem Verfahren des VN gegen den Versicherer auf Versicherungsschutz) vor, dann ist der Versicherer im Berufungsrechtszug mit diesem Vorwurf nicht präkludiert. 2. Entscheidungserheblich und damit beweisbedürftig sind grundsätzlich nur Tatsachen, die einen unmittelbaren Bezug zum Streitgegenstand haben. Andererseits ist eine Beweisführung bei Beweisnot oder Unzumutbarkeit der Beweisführung für unmittelbare Beweistatsachen aber auch dann zulässig, wenn dem Beweisführer nur mittelbare Tatsachen – idR sind das Indizien – bekannt sind. Solche (mittelbaren) Tatsachen müssen aber geeignet sein, logische Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand zu ziehen. In dem Rechtsstreit B. A. Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... gegen G. F. - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richterin am Oberlandesgericht Friebertshäuser und Richter am Landgericht Gollnick aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2010 für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 31.05.2006 – 8 O 1261/05 – wird zurückgewiesen. Die (gesamten) Rechtsmittelkosten (gerichtliche und außergerichtliche Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens) fallen der Beklagten zur Last. Das Urteil ist – wegen der Kosten – vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird (endgültig) auf 100.000,- € festgesetzt. Dieser Kostenstreitwert gilt auch für das Revisionsverfahren. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem bei ihr abgeschlossenen Wohngebäudeversicherungsvertrag auf Versicherungsschutz wegen eines Brandschadens vom 8./9. Dezember 2004 (betr. das von ihm erworbene Gebäudegrundstück „Alte Gaststätte L.-talsperre“ Am St. 3 in F.) in Anspruch. Für dieses Gebäude bestand der streitgegenständliche Versicherungsvertrag seit August 1994, abgeschlossen zwischen der Beklagten und dem Veräußerer des Grundstücks (dem Vorbesitzer D.). Der Kläger hatte von D. mit notariellem Kaufvertrag vom 08.06.2004 (Anlage K 2, Anlagenband) das Gebäudegrundstück nebst allen Bestandteilen und Zubehör für 25.000,- € erworben. Die Gefahr ist bereits am 07.06.2004 auf ihn übergegangen (vgl. das Revisionsurteil des BGH vom 17.06.2009 – IV ZR 43/07); der Antrag auf Eigentumsumschreibung ging erst (nach dem Brand) am 10.12.2004 beim zuständigen Grundbuchamt ein, auch erst an diesem Tag wurde der Kläger als neuer Grundstückseigentümer im GB eingetragen. Mit Schreiben vom 17.08.2004 (Anlage K 8, Anlagenband) hatte die Beklagte den Kläger auf die gesetzliche Reglung der §§ 69, 70 VVG (a.F.) – (dessen) Eintritt in den bestehenden Versicherungsvertrag/Sonderkündigungsrecht – hingewiesen, ferner, dass sie im Falle einer nicht rechtzeitig innerhalb Monatsfrist eingegangenen Kündigung den Vertrag formell auf ihn (den Kläger) umschreiben und ihm den Versicherungsschein zusenden werde. Am 15.12. 2004 stellte sie den Versicherungsschein mit Versicherungsbeginn zum 17.09.2004 aus. Mit Schreiben vom 05.01.2005 (Anlage K 4, Anlagenband) lehnte die Beklagte ihre Einstandspflicht für den streitgegenständlichen Brandschaden ab. Sie berief sich erstinstanzlich auf Leistungsfreiheit aus mehreren Gründen, u.a. aus §§ 12 Abs. 3 VVG a.F. (wegen verspäteter Klagezustellung), 39 Abs. 2 VVG a.F. (wegen Nichtzahlung der Folgeprämie vor Eintritt des Versicherungsfalles) und 23, 25 VVG a.F. (Gefahrerhöhung wegen Leerstands des Gebäudes). Der Kläger erhob daraufhin unter dem 04.07.2005 Feststellungsklage – auf Feststellung der Einstandspflicht (der Beklagten) – beim Landgericht in Erfurt. Mit Urteil vom 31.05.2006 hat das Landgericht dem Feststellungsantrag des Klägers entsprochen und eine Leistungspflicht der Beklagten bejaht. Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 02.06.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.07.2006 (einem Montag) Berufung eingelegt – Eingang beim Berufungsgericht am gleichen Tag – und diese mit weiterem Schriftsatz vom 30.08.2006 – innerhalb verlängerter Frist – begründet. Erstmalig in der Berufungsbegründung beruft sich die Beklagte außerdem auf Leistungsfreiheit wegen Eigenbrandstiftung (§ 61 VVG a.F.) Mit Urteil vom 17.01.2007 hatte der Senat (zunächst) der Berufung stattgegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und diese Entscheidung auf den Zahlungsverzug der Folgeprämie (§ 39 Abs. 2 VVG a.F.) gestützt. Auf die gegen diese Entscheidung erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 08.04.2008 die Revision zugelassen und nach streitiger Revisionsverhandlung mit Urteil vom 17.06.2009 – IV ZR 43/07 – das Urteil des Senats vom 17.01.2007 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – zurückverwiesen. Der BGH hat in dem Revisionsurteil ausgeführt, dem Kläger stünde als Erwerber in der Zeit zwischen Gefahrübergang und Eigentumserwerb (durch Eintragung im GB) – unabhängig von der gesetzlichen Regelung des § 69 Abs. 1 VVG (alt) – ein eigener Anspruch auf Versicherungsschutz zu; er sei auch nicht wirksam nach § 39 Abs. 1 VVG (alt) zur Zahlung der Folgeprämie aufgefordert worden. Der BGH hat aus dem Schreiben der Beklagten vom 17.09.2004, einer danach nicht ausgesprochenen Kündigung des Klägers, ferner jedenfalls aus der Übersendung des Versicherungsscheins am 15.12. 2004 mit Schreiben vom gleichen Tag eine Vereinbarung der Parteien entnommen, das Sacherhaltungsinteresse des Klägers (als Erwerber des Grundstücks) über die Fremdversicherung hinaus durch eine Vereinbarung mit dem Versicherer des Veräußerers ab diesem Zeitpunkt zu versichern. Der BGH hat im Folgenden auch in dem Schreiben der Beklagten vom 04.10.2004 keine qualifizierte Mahnung im Sinne des § 39 Abs. 1 VVG a.F. gesehen. Da keine wirksame Zahlungsfrist gesetzt sei, könne sich die Beklagte auch nicht auf Leistungsfreiheit wegen Zahlungsverzugs (der Folgeprämie; § 39 Abs. 2 VVG a.F.) berufen. Im Übrigen hat der BGH in dem genannten Revisionsurteil zu § 61 VVG a.F. dem Senat aufgegeben zu prüfen, ob das (erst zweitinstanzliche) Vorbringen der Beklagten zur behaupteten Eigenbrandstiftung (des Klägers) nach § 531 Abs. 2 Satz1 Nr. 3 ZPO zuzulassen sei. Hierbei komme es darauf an, wann die Beklagte in die Ermittlungsakten Einsicht genommen habe, ferner, ob sie rechtzeitig vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens in die EA Einsicht hätte nehmen können. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen und der in 1. und 2. Instanz gestellten Anträge (der Parteien) wird auf das (angefochtene) Urteil des Landgerichts Erfurt vom 31.05.2006, die erste Entscheidung des Senats vom 17.01.2007, das Urteil des BGH vom 17.06.2007 und die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. In der Ladungsverfügung hatte der Senat der Beklagten aufgegeben, zu den Zeitpunkten ihrer Akteneinsicht des mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 21.02.2006 eingestellten Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Dem ist die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.09.2009 nachgekommen; wegen der Einzelheiten zur beantragten und erhaltenen Akteneinsicht wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen (Bl. 298 ff, Bd. II d.A.). Der Senat hat (ergänzend) zum Termin am 24.02.2010 die Ermittlungsakte 840 UJs 108026/04 der Staatsanwaltschaft Erfurt beigezogen und diese zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zum Verfahrensablauf und der der Beklagten gewährten Akteneinssicht ergibt sich daraus Folgendes: Das am Brandtag gegen „Unbekannt“ wegen vorsätzlicher Brandstiftung (§ 306 StGB) eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde nach Einvernahme verschiedener Zeugen, darunter des Klägers und seiner Ehefrau, eines ein geholten Behördengutachtens nach § 256 StPO zur kriminaltechnischen Tatortarbeit, eines ersten Schlussvermerks der Kriminalpolizei in Gotha vom 08.07.2005 mit dem Ergebnis „Die Ermittlungen sind ergebnislos verlaufen“ (Bl. 140 der EA), einem ersten Akteneinsichtsgesuch der Beklagten vom 20.01.2005 (Bl. 165 der EA), einem weiteren Schlussvermerk der Kriminalinspektion Gotha vom 21.11.2005 mit umfänglichem Bericht über die durchgeführten Ermittlungen und Äußerung von Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Geschädigten (des Klägers) und seiner Ehefrau (vgl. Bl. 187 bis 191 der EA), einem zweiten Akteneinsichtsgesuch der Beklagten vom 30.08.2005 (Bl. 193 d. EA) und nach Erinnerung vom 20.10.2005 am 25.11.2005 von der Staatsanwaltschaft der Beklagten gewährten Akteneinsicht schlussendlich mit der genannten Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21.02.2006 eingestellt. In dieser Einstellungsverfügung (Bl. 198 d. EA) heißt es: „Anhaltspunkte für einen Täter haben die Ermittlungen nicht ergeben. Zwar bestehen hinreichende Zweifel an den Angaben des Geschädigten und seiner Ehefrau und ein finanzielles Motiv für die Tat ist denkbar. Andererseits kann allein aufgrund dieser Zweifel kein hinreichender Verdacht gegen den Geschädigten und seine Ehefrau begründet werden. So spricht auch die verspätete Zahlung der Versicherungsprämie nicht gegen den Geschädigten als Brandverursacher. Insoweit liegt eher nahe, dass er nach Kenntnis vom Brand sich die Versicherung retten wollte. Denn bei einem planvollen Vorgehen wäre zu erwarten gewesen, dass der Täter vor der Brandlegung abklärt, ob Versicherungsschutz gegeben ist. Eine genaue Brandursache konnte zudem nicht festgestellt werden. Weitere Nachforschungen sind gegenwärtig aussichtslos.“ Aus einem handschriftlichen Vermerk auf der Rückseite dieser Verfügung vom 06.07.2006 ergibt sich, dass das Akteneinsichtsgesuch der Rechtsanwälte (der Beklagten) wiederholt wurde. Mit gleicher Verfügung (vom 06.07. 2006 wurde die Akteneinsicht der Ermittlungsakte an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gewährt. Im Termin vom 24.02.2010 haben die Parteien mit den früheren Anträgen (Zurückweisung der Berufung bzw. Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Klageabweisung) streitig verhandelt. Die zulässige Berufung (der Beklagten) hat auch unter Berücksichtigung der Leistungsaufsage gestützt auf § 61 VVG a.F. – wegen (behaupteter) Eigenbrandstiftung – in der Sache keinen Erfolg, deshalb war die Berufung – unter Beachtung der Ausführungen des BGH in dessen Urteil vom 17.09.2009 – im Ergebnis zurückzuweisen. Die Beklagte kann, da sie direkte Beweismittel für die behauptete Eigenbrandstiftung des Klägers nicht benennen konnte, mit den angetretenen Indizienbeweisen den ihr obliegenden Beweis nicht führen. 1. Nach den Ausführungen des BGH im Urteil vom 17.09.2009, die den erkennenden Senat binden, steht dem Kläger ein Anspruch auf Versicherungsschutz aus dem streitgegenständlichen Gebäudeversicherungsvertrag ab dem 17.04.2004, und damit zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls – 8./9.12.2004 – zu. Die Beklagte kann sich nicht auf Leistungsfreiheit nach den §§ 12 Abs. 3 VVG (alt), 23, 25 VVG (alt), aber auch nicht nach § 39 Abs. 2 VVG (alt) berufen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf das Senatsurteil vom 17.01.2007 und das Urteil des BGH vom 17.09.2009 – IV ZR 43/07 – Bezug genommen. 2. Damit blieb allein die Möglichkeit einer Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. wegen des (von der Beklagten behaupteten) selbst herbeigeführten Versicherungsfalls durch Eigenbrandstiftung. Der erst in zweiter Instanz mit der Berufungsbegründung vom 04.09.2006 hierzu geleistete Vortrag der Beklagten unterliegt nicht der berufungsspezifischen Präklusion nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Nach ihrem Vortrag, der durch die (beigezogene) Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Erfurt bestätigt wird, war ihr erstmals diese Akte am 30.11.2005 – nach dem Schlussvermerk der Polizei vom 21.11.2005 – zugegangen, damals noch vor Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen. Auf ihr (weiteres) Akteneinsichtsgesuch vom 13.01.2006 hatte die Staatsanwaltschaft (zunächst) nicht reagiert, vielmehr das Verfahren dann am 21.02.2006 eingestellt (s.o.). Erst nach telefonischer Rücksprache mit dem zuständigen Staatsanwalt (am 06.07.2006) erhielt der Beklagtenvertreter am 12.07.2006 nochmals Akteneinsicht; mithin 6 Wochen nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils. Es ist anerkannt, dass in Versicherungsfällen dieser Art der Versicherer den Ausgang der staatsanwaltlichen Ermittlungen abwarten darf, ehe er Vorwürfe nach § 61 VVG (alt) erhebt. Schon aus den hier vertragsgegenständlichen AVB – hier § 23 Nr. 5 b VGB 88 – kann der Versicherer nach Einleitung eines behördlichen oder strafgerichtlichen Verfahrens die Zahlung (Leistung) aufschieben bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens. Erfährt der Versicherer – wie hier – aber vom Abschluss des Ermittlungsverfahrens erst nach der Urteilsverkündung (erster Instanz), dann ist er mit einem Vortrag, den er aus dem Ergebnis der Ermittlungen ableitet, zweitin-stanzlich nicht ausgeschlossen, selbst wenn der hieraus abgeleitete Vortrag im Ergebnis von der Beurteilung der Staatsanwaltschaft abweicht. 3. Die in dem Berufungsbegründungsschriftsatz angegebenen Indiztatsachen sind nach Prüfung und Bewertung des Senats aber nicht geeignet, eine vorsätzliche Eigenbrandstiftung durch den Kläger zu belegen. Nach dem für den streitgegenständlichen Versicherungsfall noch einschlägigen § 61 VVG a.F. steht dem Versicherer ein Leistungsausschluss zu, wenn der Versicherungsfall durch den Anspruchsberechtigten (hier der Kläger, s.o.) selbst oder eine diesem zuzurechnende Person herbeigeführt worden ist (vgl. Römer-Lang- heid, VVG-Komm., 2. Aufl., § 61 Rz. 15 ff m.w.Nw.). Der (volle) Nachweis des objektiven Tatbestands, des Verschuldens des Versicherungsnehmers (oder sonstigen Anspruchsberechtigten) und der Kausalität zwischen dem Handeln des Vorgenannten und dem Eintritt des Versicherungsfalls obliegt entsprechend den strengen Beweisanforderungen nach § 286 ZPO dem Versicherer; die Grundsätze des Anscheinsbeweises und/oder Beweiserleichterungen wie in den Fällen entwendeter Pkw kommen ihm hierbei nicht zugute (st. Rechtsprechung des BGH; vgl. etwa BGH VersR 1978, 74; BGH VersR 1979, 805; BGH VersR 1983, 289; BGH VersR 1985, 2648; Römer-Langheid aaO Rz. 83; Langheid, Aufsatz „Nachweis der Eigenbrandstiftung“ in VersR 1992, 13 – 21 m.w.Nw., insbesondere unter Hinw. auf BGH VersR 1988, 683 u. BGH VersR 1989, 841). Entscheidungserheblich und damit beweisbedürftig sind grundsätzlich aber nur Tatsachen, die einen unmittelbaren Bezug zum Streitgegenstand haben. Bei Beweisnot oder Unzumutbarkeit der Beweisführung für unmittelbare Beweistatsachen ist eine Beweisführung jedoch auch dann zulässig, wenn dem Beweisführer (nur) mittelbare Tatsachen – das sind in der Regel Indizien – bekannt sind, die geeignet sind, logische Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand zu ziehen (vgl. hierzu Zöller-Greger, ZPO-Komm., 28. Aufl. § 286 Rz. 9a m.w.Nw.; für Fälle der vorl. Art s. auch Langheid aaO). Denn im Zivilprozess besteht für jede Partei ein aus dem Justizgewährungsanspruch (des Staates) abgeleitetes „Recht auf Beweis“. Andererseits hat das Gericht nicht jeden Beweis zu erheben; eine – im Ergebnis – nutzlose Beweisaufnahme stellt einen Kardinalfehler dar. Deshalb kann/muss ein Beweisantrag bei fehlender Beweiserheblichkeit abgelehnt werden. In Fällen der Eigenbrandstiftung – wie hier von der Beklagten behauptet – ist der Versicherer oft auf den Indizienbeweis angewiesen. Der Nachweis der Eigenbrandstiftung ist erfahrungsgemäß wesentlich schwieriger zu führen als der Nachweis der Brandstiftung selbst. Kann die Brandstiftung – etwa durch die Verwendung von Brandbeschleunigern oder durch vorsätzlich herbeigeführte elektrische Effekte o.ä. – nicht positiv geführt werden, steht mit dem Eliminationsverfahren ein sicheres und von der Rechtsprechung positiv sanktioniertes Instrumentarium zum Nachweis der Brandstiftung zur Verfügung (vgl. Langheid aaO). Wesentlich schwieriger ist es mit dem Nachweis, dass es der Versicherungsnehmer selbst war, der den Brand gestiftet hat. Steht hier kein Zeuge zur Verfügung, der dies gesehen hat oder der selbst der Täter war, den der Versicherungsnehmer hierzu angestiftet hat, bleibt nur der Indizienbeweis. Für die Behandlung von entsprechenden Beweisanträgen im Rahmen einer Indizienbeweisführung gelten nach der Rechtsprechung aber Besonderheiten, die zu beachten sind. Der Tatrichter ist hier freier gestellt als bei sonstigen Beweisanträgen. Er darf und muss vor der Beweiserhebung prüfen, ob der angetretene Indizienbeweis schlüssig ist, ob also die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien – deren Richtigkeit unterstellt – ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würde. Erst wenn diese Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass der Nachweis der in Frage stehenden Hilfstatsachen an der Überzeugungsbildung nichts ändern würde, darf der Beweisantrag abgelehnt werden. Dabei sind die wesentlichen Gesichtspunkte für die Überzeugungsbildung nachvollziehbar darzulegen (vgl. grdl. BGH, Urteil v. 25.11.1992 – XII ZR 179/91, zit. nach juris, veröffentlicht in NJW-RR 1993, 443, 444; fortf. die Rspr. des 6. ZS des BGH, vgl. Urteil v. 04.07.1989 – VI ZR 309/88 –, zit. nach juris; grds. auch schon das „Anastasia“-Urteil des BGH v. 17.02.1970 – III ZR 139/67, zit. nach juris; abgedruckt in BGHZ 53, 245 – 264). Nach dieser Rechtsprechung, (die vereinzelt kritisiert wird;s. dazu den vorgenannten Aufsatz von Langheid aaO), hat das Gericht die im Einzelnen vorgetragenen Indiztatsachen umfassend zu würdigen und die versicherungsrechtlich ohnehin gebotene Gesamtschau in der Weise vorzunehmen, dass sämtliche Umstände des Brandes, die Art und Weise der Brandstiftung selbst, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers, die Frage nach dem „cui bono“ (d.h. wem der Brand nützlich ist) und sonstige Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem versicherten Gebäude, zunächst jedes Indiz für sich, sodann aber in der schon genannten Gesamtschau umfassend zu würdigen und zu bewerten (vgl. BGH VersR 1978, 74; ebenso OLG Hamm VersR 1985, 437; OLG Oldenburg r+s 1984, 196; Langheid in dem oben genannten Aufsatz aaO). 4. Die Bewertung aller (im Ermittlungsverfahren bekannt gewordenen) Tatumstände und der von der Beklagten in der Berufungsbegründung aufgezeigten „Ungereimtheiten“, Widersprüche und Indiztatsachen lassen jedoch weder im Einzelnen, noch in der Gesamtschau einen sicheren Rückschluss auf eine Eigenbrandstiftung durch den Kläger oder einer diesem zurechenbaren dritten Person zu. Im Einzelnen ist hierzu auszuführen: 4.1 Zunächst hat die Staatsanwaltschaft mit einleuchtender Begründung trotz der noch im (zweiten) Schlussvermerk der Polizei vom 21.11.2005 (Bl. 187 ff EA) aufgeführten „Verdachtsumstände“ keinen begründeten Anfangsverdacht gegen den Kläger als Täter feststellen können und das Verfahren wegen Brandstiftung gegen „Unbekannt“ eingestellt (s. die genannte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 21.02.2006 (Bl. 198 EA). Diese Einstellungsverfügung bindet zwar den Senat nicht, gleichwohl kann sich der Senat der nachvollziehbaren Begründung nicht entziehen. Der ermittelnde Staatsanwalt hat bereits ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für „einen“ Täter aufgrund der Ermittlungen nicht ergeben haben. Dabei hat der Staatsanwalt durchaus die von der Kriminalpolizei aufgezeigten Zweifel an den Angaben des Geschädigten (des Klägers) und dessen Ehefrau, die beide als Zeugen vernommen wurden, gesehen und berücksichtigt. Er hat andererseits aber auch in Erwägung gezogen, dass wegen der verspäteten Zahlung der Versicherungsprämie (Folgeprämie) bereits fraglich war, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Brandes davon habe ausgehen könne, dass ihm Versicherungsschutz gewährt werde. Ebenso hatte dies der erkennende Senat in seinem ersten Urteil gesehen (s. Urteil vom 17.01.2007). 4.2 Bestand danach zum Zeitpunkt des Brandes zumindest auch eine Unsicherheit bezüglich des Versicherungsschutzes aus dem streitgegenständlichen Vertrag, so ist auch ein – ansonsten grundsätzlich anzunehmendes – Motiv des geschädigten Versicherungsnehmers (Klägers) bereits äußerst zweifelhaft. Auch die Überprüfung der finanziellen Verhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau (s. dazu im Einzelnen den Sonderband Finanzermittlungen, Bände I u. II zu 840 UJs 108026/04 q der Staatsanwaltschaft Erfurt) haben nach dem Schlussvermerk der Polizei vom 14.06.2006 (dort Bl. 364 – 385, Bd. II d. Sonderbands) keine greifbaren Liquiditätsengpässe der Eheleute Frommen ergeben; lediglich eine Voll- bzw. gesamtschuldnerische Haftung des Klägers aus verschiedenen Konten in namhafter Höhe, andererseits aber auch im Guthaben geführte Konten; das betrifft auch Konten seiner Ehefrau. 4.3 Nach dem Behördengutachten des Landeskriminalamts Thüringen zur Brandursache vom 02.03.2005 (s. EA Bl. 127 – 129) konnten in dem untersuchten Brandschutt keine Reste einer brennbaren Flüssigkeit, also keine brandfördernde Substanz nachgewiesen werden. Dementsprechend wurde in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21.02.2006 auch festgehalten, dass eine genaue Brandursache nicht feststellbar war. 4.4 Fehlt es damit aber schon an einer gesicherten Feststellung einer Brandstiftung überhaupt, kann auch aus den übrigen vom Versicherer behaupteten und zu beweisenden Indizien nur schwer auf einen verdichteten Tathergang zu einer Eigenbrandstiftung geschlossen werden. Berücksichtigt man dazu noch die anzunehmende Brandanfangszeit, hier deutlich vor 20.00 Uhr am 08.12.2004, die auch nicht auf Brandstiftung schließen lässt, weil um diese Zeit unter Umständen noch mit einem Besuch des Gebäudes/Grundstücks durch Dritte gerechnet werden musste und haben sich hier nicht einmal Anhaltspunkte für ein Eliminationsverfahren ergeben (was war in der entscheidenden Zeit vor dem Brandausbruch am Brandort anders als sonst ?), so ist den übrigen, noch schwächeren Indizien mit größter Vorsicht zu begegnen. Denn der Vorwurf der Eigenbrandstiftung wiegt schwer und kann vom Senat nicht in der gleichen Weise wie von einer am Ausgang des Prozesses interessierten Partei stehen gelassen werden, wenn greifbare Anhaltspunkte für eine Täterschaft (des Klägers) nicht bestehen; es sich bei den übrigen Indizien auch nur um schlichte „Verdachtsäußerungen“ (der Beklagten) handelt. 4.5 Ob daher die von der Beklagten aufgezeigten (vermeintlichen) Widersprüche in den Angaben des Klägers, er habe selbst die Feuerwehr verständigt bzw. nicht (so der Zeuge Bernd K. vom „Hörensagen“), kann letztlich dahin gestellt bleiben. Das kann so sein, es kann aber auch nicht so sein. Selbst wenn der Zeuge K. vom Senat dazu noch einmal vernommen werden würde, so würde seiner Vernehmung und einer entsprechend aufrecht erhaltenen Aussage (dieses Zeugen) nach nunmehr 6 Jahren (nach dem Brand) nur ein äußerst geringer Beweiswert zukommen. 4.6 Gleiches gilt für die Bewertung der ebenfalls nur indirekt nachweisbaren Behauptung, wer welche Schlüssel zu dem Objekt geholt bzw. über deren Aufenthaltsort Bescheid gewusst hat. Im Übrigen ergibt sich aus Bl. 72 der Ermittlungshauptakte der Staatsanwaltschaft, dass schon die unter Beweis gestellte Behauptung so nicht richtig sein kann, denn der Kläger hat danach nur angegeben, den 4. Schlüssel (von 4 Schlüsseln) geholt zu haben. Er hat auch gegenüber der Kripo nicht den dritten Schlüssel verschwiegen (s. EA aaO). 4.7 Auch die in das Wissen der Zeugin C. W. gestellten Indiztatsachen tragen nicht zur Aufhellung (des Geschehens) bei. Ob diese Zeugin – Kassiererin im Kino in S. – sich an die Ehefrau des Klägers am Brandtag und an eine Frage derselben, ob sie im Kino telefonieren könne, erinnern konnte oder nicht, ist für sich schon völlig belanglos; eine erneute Vernehmung (dieser Zeugin) jedenfalls erst recht. Wie soll sich eine Kassiererin nach 6 Jahren noch an einzelne Besucher, ggf., an eine solche Frage derselben erinnern können, wenn sie dies schon nicht unmittelbar nach dem 8.12. 2004 konnte. 4.8 Ebenso belanglos ist die weitere Indiztatsache, ob die Polizei insoweit einen weiteren Zeugen/Zeugin habe ermitteln können oder nicht. Der Ehefrau (des Klägers) ist jedenfalls ihre Aussage, sie habe aus dem Kino in S. mit ihrem Mann telefoniert, nachdem sie von dem Brand erfahren habe nicht zu widerlegen. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, wäre dies unerheblich, weil sich die Ehefrau (des Klägers) auch wegen einer solchen Bagatelle geirrt haben könnte. 4.9 Auch die angebliche Beobachtung des Stauwartes J. G. am Abend vor dem Brand, am 07.12.2004 gegen 19.00 Uhr habe er den grünen Renault Kangoo (des Klägers) – es handelt sich um dessen Firmenwagen, der am Brandtag von einem Firmenangehörigen benutzt wurde – vor dem Gebäude am Stausee gesehen; dies sei wegen der Zeit ungewöhnlich, führt nicht weiter. Auch wenn der Kläger in Abrede gestellt hatte, er sei an diesem Abend zu seinem Grundstück gefahren, ist dies ein völlig unerheblicher Umstand und im Übrigen weder „ungewöhnlich“, noch sonst „verdächtig“, vielmehr völlig belanglos. Der Kläger hat angegeben, er sei am 6.12.2004 (Montag) abends dort gewesen. Vielleicht hat schon der Stauwärter die Tage (Montag bzw. Dienstag) verwechselt. Jedenfalls ergibt sich aus der Aussage des Klägers selbst, dass er an verschiedenen Tagen – auch abends gegen 19.00 Uhr – sein Grundstück/Gebäude aufgesucht hat. Dies ist auch angesichts des zur Zeit des Brandes Leerstands des Gebäudes nicht ungewöhnlich, zumal das Gebäude zu dieser Zeit saniert wurde und der Kläger Veranlassung hatte, sich über die Sanierungsarbeiten zu vergewissern. 4.10 Soweit die Beklagte im Weiteren Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers im Hinblick auf die unter den Aktenzeichen 1311-016281-04/07 und 1311-019164-04/09 von diesem erstatteten Anzeigen wegen Diebstahls von Antiquitäten geäußert hat, ergibt sich der von der Beklagten gezogene Schluss, es sei nicht in das Haus des Klägers eingebrochen worden, gerade nicht zwingend. Immerhin haben die Ermittlungen eine zerbrochene Fensterscheibe von 40 x 40 cm und eine offen stehende Terrassentür ergeben. Ob tatsächlich in dem sanierungsbedürftigen Haus wertvolle Antiquitäten (Möbel) aufbewahrt wurden oder nicht, mag Gegenstand jenes Versicherungsschadens sein, Rückschlüsse auf die hier streitgegenständliche Brandsache lassen sich daraus nicht ziehen. 4.11 Was die Alibis des Klägers und seiner Ehefrau anbelangt, so mag jedenfalls für den Kläger, der am 08.12.2004 abends ein Fußballspiel im Fernsehen anschauen wollte, fraglich sein. Dass bzw. ob der Kläger selbst erst nach 5 – 10 Minuten nach dem Eintreffen der Feuerwehr am Brandort erschien, ist in diesem Zusammenhang aber völlig unerheblich, auch wenn sich seine Wohnung Am Stausee 3 in unmittelbarer Nähe desselben (Am Stausee 9) befindet. Allein diese Zeitangabe lässt noch keinen Rückschluss zu, der Kläger habe sich nicht in seinem Haus Am Stausee 3 zur Brandausbruchzeit/ Meldung des Brandes aufgehalten. Es handelt sich schon nicht um eine „übermäßig lange“ Zeit, wie die Beklagte meint, die bis zum Eintreffen des Klägers am Brandort vergangen ist. 4.12 Alle vorgenannten Indiztatsachen belegen weder für sich, noch in ihrer Gesamtschau einen zwingenden Schluss auf die Beweistatsache der Eigenbrandstiftung; es handelt sich schlicht um Verdachtsäußerungen der Beklagten. Mangels gravierender (erheblicher) Verdachtsmomente bedurfte es daher nicht einer Beweiserhebung, so dass den diesbezüglichen Beweisanregungen nicht nachzugehen war. Bleibt die Beklagte mithin für den ihr obliegenden Beweis der Eigenbrandstiftung beweisfällig, war die Berufung mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Von einer Nichterhebung der gerichtlichen Kosten der Revision hat der Senat abgesehen. Die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegen hier nicht vor, auch wenn der BGH das erste Berufungsurteil des Senats – wegen abweichender Beurteilung des Zahlungsverzugs im Sinne des § 39 Abs. 1 und 2 VVG a.F. – aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück verwiesen hat. Unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG erfordert nach ganz h.M. einen offensichtlich schweren Verfahrens- oder Rechtsanwendungsfehler (vgl. hierzu Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 21 GKG Rz. 6 ff unter Hinw. auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung in Rz. 10). Ein leichterer Verfahrensfehler oder ein – noch vertretbarer – Rechtsanwendungsfehler reicht für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht aus (ebenso Hartmann aaO). Immerhin hat der BGH hier die Schreiben der Beklagten zum Versicherungsbeginn mit dem Erwerber – entgegen der sonst üblichen Rechtsprechung zu § 69 VVG a.F. – weit und die Anforderungen an die qualifizierte Mahnung im Sinne von § 39 Abs. 1 VVG a.F. streng ausgelegt. Dass der erkennende Senat diese Sachfragen (zunächst) anders ausgelegt hatte, stellt per se keinen erheblichen Fehler in der Rechtsanwendung dar, auch wenn damit für den Kläger eine zunächst ungünstige Entscheidung verbunden war. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Revisionszulassung im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht (mehr); der Senat hat sich an die Vorgaben des BGH gehalten. Auch hinsichtlich der Regeln der Indizienbeweisführung folgt der Senat der (gefestigten) Rechtsprechung des BGH und anderer Obergerichte. Im Hinblick auf die (nur) noch zu entscheidende Frage des § 61 VVG a.F. – Eigenbrandstiftung – kommt dem vorliegenden Fall keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung folgt der Senat dem Landgericht; sie beruht für die Berufungsinstanz auf §§ 47 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 GKG und erfasst hier auch den Revisionsstreitwert, weil der BGH dem Senat die Entscheidung hierüber überlassen hat. (Müller) (Friebertshäuser) (Gollnick) ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? 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