Text des Beschlusses
1 WF 265/09 ;
Verkündet am:
17.02.2010
OLG Oberlandesgericht Jena
Vorinstanzen: 5 F 175/09 Amtsgericht E.; Rechtskräftig: unbekannt! Internationale Zuständigkeit für Vollstreckungsgegenklage, etc.: Land, in dem Vollstreckung stattfand bzw. stattfinden soll - Wandelbarkeit des Unterhaltsstatuts Titelauswahl: Franz-Anton Plitt, Chisinau - Internet entrepreneurLeitsatz des Gerichts: 1. Nach Art. 22 Nr. 5 EuGVVO sind ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich zuständig für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist. 2. Im Zeitpunkt der Errichtung der Jugendamtsurkunde waren auf die Unterhaltspflicht des Klägers die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten geltenden Rechts anzuwenden (Art. 18 Abs. 1 S. 1 EGBGB), d. h. deutsches Recht anwendbar, da der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Wegen der Hauptanknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten ist das Unterhaltsstatut wandelbar, wenn der Berechtigte seinen Aufenthalt in anderes Land verlegt. Der Unterhaltsanspruch unterliegt ex nunc ab dem Aufenthaltswechsel dem neuen Aufenthaltsrecht (vgl. Art. 4 Abs. 2 HUA). 3. Soweit der Unterhalt aber bereits festgesetzt ist (hier: Errichtung einer Jugendamtsurkunde), kann dem Statuswechsel nur durch ein Abänderungsverfahren Geltung verschafft werden. In der Familiensache A. S. M. - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen P. M. M., Australien - Beklagter und Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin hat der 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 09.04.2009, eingegangen am 14.04.2009, gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – E. vom 30.03.2009, zugestellt am 31.03.2009, Nichtabhilfeentscheidung vom 21.04.2009, durch Richterin am Oberlandesgericht Martin als Einzelrichterin am 17.02.2010 b e s c h l o s s e n: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht veranlasst. Der Kläger, geboren am in B., Südafrika, britischer und südafrikanischer Staatsbürger ist der Vater des am 02.07.1993 in S./Südafrika geborenen Beklagten, der ebenfalls südafrikanischer Staatsbürger ist. Der Kläger war bis zum 04.06.2007 mit der Mutter des Beklagten verheiratet, die ebenfalls südafrikanische Staatsangehörige ist. Mit Urteil des Amtsgerichts E. vom 25.05.2007, Az. 6 F 548/06, wurde die Ehe des Klägers nach südafrikanischem Recht geschieden und das Sorgerecht für P. M., geboren am 02.07.1993, auf den Kläger übertragen (AG E., Az. 6 F 548/06). Durch Beschluss vom 15.04.2008 wurde das Sorgerecht für P. M. auf die Kindesmutter übertragen (AG E., Az. 5 F 188/08). Mit Urkunde der Stadt E., Jugend- und Schulverwaltungsamt vom 08.05.2008, Urkunden-Register-Nummer 00078/2008 verpflichtete sich der Kläger, „ab dem 01.06.2008 Unterhalt zugunsten des Beklagten in Höhe von 400,- € beginnend ab dem 01.06.2008 zu leisten, monatlich im voraus zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters zum 3. eines jeden Monats, rückständige Beträge sofort. Das anteilige Kindergeld in Höhe von 77,- € ist berücksichtigt. Mit den Zahlungen soll zunächst der laufende Unterhalt und dann rückständiger Unterhalt beglichen werden. Wegen der Erfüllung der Verbindlichkeit aus dieser Urkunde unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstreckung“ (Bl. 11 d A). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 08.01.2009, eingegangen am 04.02.2009, den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts E. vom 23.02.2009, Az. 6 M 268/09, dem Kläger zugestellt am 05.03.2009, vollstreckt der Beklagte aus der Urkunde vom 08.05.2008 rückständigen und zukünftigen monatlichen Kindesunterhalt. Der Kläger hat vorgetragen, er habe den fälligen Unterhalt für die Monate Oktober 2008 und Januar 2009 im Zeitpunkt der Beantragung der Zwangsvollstreckung beglichen und die Monatszahlung für Februar 2009 am 26.02.2009, somit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 23.02.2009 am 05.03.2009 an den Beklagten in Höhe von 400,- € geleistet und damit seine Verpflichtungen erfüllt. Die beantragten Vollstreckungsmaßnahmen seien daher im Zeitpunkt der Beantragung unzulässig gewesen. Mit der Auswanderung nach Australien und der damit verbundenen Visa- Angelegenheit habe die Mutter des Beklagten eine schuldrechtliche vertragliche Vereinbarung verlangt. Er habe in Gegenwart der Mitarbeiterin des Jugendamtes die Urkunde über die Verpflichtung zum Unterhalt (Festbetrag) unterschrieben, wobei ihm die Bedeutung des Inhalts der Zwangsvollstreckungsunterwerfung nicht deutlich gemacht worden sei und er sich damit der Konsequenzen bei Einleitung der Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel und der möglichen Kontosperrung mit den sich daraus ergebenden Schulden nicht bewusst gewesen sei. Der bezifferte Unterhaltsrückstand belaufe sich laut Angaben in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für den Zeitraum Oktober 2008 bis Januar 2009 auf (4 x 400,- =) 1600,- €. Als laufender Unterhalt würden ab dem 01.02.2009 400,- € geltend gemacht. Er sei bei Abfassung der Urkunde davon ausgegangen, dass die Mutter diese lediglich zur Erlangung eines Visums für den Sohn P. M. nach Australien verwenden würde. Er habe eine Urkunde erstellen wollen, die für den Beklagten den Nachweis darstelle, dass sein Vater Unterhaltsverpflichtungen eingegangen sei. Ansonsten sei er davon ausgegangen, dass die Mutter in Australien für den Beklagten sich um eine Lehrstelle eventuell in der Metallbranche sorge, die der Beklagte in Deutschland nicht erwartete. Auch sei er im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde davon ausgegangen, dass sein erzieltes Einkommen für den Unterhalt in Höhe von 400,- € monatlich gesichert und seine Leistungsfähigkeit gegeben sei. Er habe im Mai 2008 ein monatliches Einkommen in Höhe von 4534,68 € brutto bzw. 2416.09 € netto bezogen. Er sei auch nicht verpflichtet, sich für Unterhaltszahlungen nach deutschem Recht gemäß §§ 1601 ff. BGB in Verbindung mit Art. 18 EGBGB an den Beklagten der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Gemäß Ehescheidungsurteil des Amtsgerichts E. vom 25.05.2007, rechtskräftig seit dem 04.06.2007, seien die Rechtbeziehungen in den Familienangelegenheiten der Parteien nach südafrikanischem Recht zu beurteilen. Mit der Zwangsvollstreckung aus der Unterhaltsurkunde vom 08.05.2008 sei bezüglich der Wirksamkeit auf den Unterhaltsstatus des Beklagten abzustellen. Die Eltern des Beklagten seien Staatsbürger der Republik Südafrika und diese teile auch der Beklagte. Der Kläger wiederum sei auch britischer Staatsbürger. Der Unterhaltsstatus des Beklagten knüpfe gemäß Art. 18 EGBGB an die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts an. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde vom 08.05.2008 habe sich der Beklagte in Deutschland aufgehalten. Er habe die Urkunde errichtet, um der Kindesmutter beim Verlassen Deutschlands behilflich zu sein. In Anbetracht der Gesamtumstände sei aber von einem bewusst gewählten Lebensmittelpunkt und einem auf Dauer angelegten ständigen Aufenthalt in Deutschland nicht mehr auszugehen gewesen. Insoweit habe er auch keine selbstschuldnerische Unterhaltsverpflichtung mit Vollstreckungsunterwerfung in der Urkunde vom 08.05.2008 nach deutschem Recht wirksam eingehen können. Der Unterhaltsstatus des Beklagten wäre demnach über Art. 18 EGBGB am staatsbürgerlichen Status der Eltern des Beklagten bzw. seinem eigenen und somit nach südafrikanischem Recht zu beurteilen. Im Rechtskreis des südafrikanischen Rechtes sei eine Vollstreckung aus einer Urkunde eines deutschen Jugendamtes nicht möglich. Damit sei kein wirksame Zwangsvollstreckung nach deutschem Recht eingeleitet und durchgeführt worden. Er beantragt Prozesskostenhilfe für seine Anträge, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der Stadt E., Jugend- und Schulverwaltungsamt vom 08.05.2008, Urkunden – Register – Nr. 00078/2008, im Verfahren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts E., Az. 61 M 268/09, vom 23.02.2009, wird für unzulässig erklärt, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der Stadt E., Jugend- und Schulverwaltungsamt vom 08.05.2008, Urkunden – Register – Nr. 00078/2008, wird wegen Unwirksamkeit des Titels für unzulässig erklärt, der Beklagte wird verurteilt, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde Register-Nummer 00078/2008 der Stadt E., Jugend- und Schulverwaltungsamt vom 08.05.2008 dem Kläger zurückzugeben. Das Amtsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 30.03.2009 Prozesskostenhilfe verweigert und zur Begründung ausgeführt, die Urkunde sei wirksam zustande gekommen, da der Beklagte zum Zeitpunkt der Erstellung der Urkunde seinen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland habe. Soweit sich die finanzielle Situation des Beklagten nachhaltig verändere, komme eine Abänderung der Urkunde in Betracht. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 09.04.2009, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Parteien haben im Beschwerdeverfahren unstreitig gestellt, dass der Beklagte die festgestellte Überzahlung in Höhe von 738,80 € an den Kläger zurückerstattet hat. Soweit das Amtsgericht mit Beschluss vom 30.03.2009 die Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt hat, hat der Kläger die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Schriftsatz vom 10.08.2009 zurückgenommen. Der Kläger trägt vor, fortan ganz unzulässig sei eine Zwangsvollstreckung aus der Urkunde, weil die Forderung bezüglich fälligen und zukünftigen Unterhaltes nach hier anzuwendendem internationalem Recht nicht vollstreckungsfähig sei. Nach Art. 18 EGBGB sei für die Unterhaltsurkunde des Beschwerdeführers, aus der die Vollstreckung betrieben werde, nicht deutsches Recht anwendbar, wie dies der Beschluss vom 30.03.2009 zugrunde lege, sondern südafrikanisches Recht. Er halte seinen Einwand aufrecht, dass die Unterhaltsurkunde vom 08.05.2008 lediglich eine deklaratorische Erklärung darstelle. Auch fehle es an besonderen Aufklärungsbemühungen der Urkundsperson des Jugend- und Schulverwaltungsamtes, Frau B.. Der Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor, im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde seien sämtliche Beteiligte im Gerichtsbezirk E. ansässig gewesen. Nach § 18 EGBGB seien auf Unterhaltspflichten die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Recht anzuwenden, also deutsches Recht. Im Übrigen habe der Kläger die Unterhaltsurkunde beim Jugendamt E. freiwillig erstellen lassen. Der Kläger sei nach Überzeugung der Urkundsperson des Jugendamtes geschäftsfähig und der deutschen Sprache mächtig gewesen. Er sei über die Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen und die Unterwerfungsklausel mit der sofortigen Zwangsvollstreckung belehrt worden. Da der Kläger die Unterhaltszahlungen eingestellt habe, sei die Zwangsvollstreckung einzuleiten gewesen. Der Kläger habe am 01.10.2008, 15.01.2009 und 27.02.2009 nach mehrfachen Mahnungen je 400,- € überwiesen. Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG sind auf das vorliegende Verfahren die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Die Frage, welche internationale Zuständigkeit bei einem Unterhaltsrechtsstreit mit Auslandsberührung gegeben ist, bestimmt sich vorrangig nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO - ABlEG Nr. L 12 vom 16.1.2001, S. 1, abgedruckt bei Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage, S. 2974 ff.). Für die erhobene Klage ist das angerufene Gericht international zuständig. Die Vollstreckungsabwehrklage kann vor dem angerufenen Gericht erhoben werden. Nach Art. 22 Nr. 5 EuGVVO sind ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich zuständig für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist. Unter Art. 22 Nr. 5 fallen nicht nur Klagen, die sich gegen einzelne Vollstreckungsakte richten, sondern auch Klagen, die die Vollstreckbarkeit des Titels insgesamt in Frage stellen, wie z B im vorliegenden Fall die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO; vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., S. 3015). Im vorliegenden Fall wird die Vollstreckung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt. Das Amtsgericht E. ist auch örtlich zuständig (§ 767 Abs. 1 ZPO). Bei vollstreckbaren gerichtlichen und notariellen Urkunden ist örtlich das Gericht zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 797 Abs. 5 ZPO; Zöller/Herget, a.a.O., ZPO, § 767, Rdnr. 10). Die errichtete Jugendamtsurkunde stellt eine Urkunde im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO dar. Urkunden eines Beamten (Angestellten) des Jugendamtes über eine Verpflichtung nach § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4 KJHG sind nach § 60 KJHG Vollstreckungstitel (Zöller/Stöber, a.a.O., § 794, Rdnr. 25). Im Zeitpunkt der Errichtung der Jugendamtsurkunde am 08.05.2008 waren auf die Unterhaltspflicht des Klägers die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten geltenden Rechts anzuwenden (Art. 18 Abs. 1 S. 1 EGBGB), d. h. deutsches Recht anwendbar, da der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Eine Anfechtung der errichteten Unterhaltsurkunde wegen Erklärungsirrtums hat der Kläger ausdrücklich nicht erklärt. Auch hat der Kläger einen Anfechtungsgrund im Sinne von § 119 Abs.1 BGB nicht dargetan. Als Irrtum im Sinne der genannten Vorschrift ist die unbewusste Unkenntnis von dem wirklichen Sachverhalt zu verstehen. Deshalb unterliegt der Erklärende keinem Irrtum, wenn er seine Erklärung in dem Bewusstsein abgibt, deren Inhalt nicht zu kennen. Auch derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, hat daher grundsätzlich kein Anfechtungsrecht (KG, JAmt 2005, 424 f.; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Auflage, § 119 Rdnr. 9). Er darf ausnahmsweise und nur dann anfechten, wenn er sich von dem Inhalt des Schriftstücks eine bestimmte, allerdings unrichtige Vorstellung gemacht hat, weil er in diesem Fall, ohne dies zu bemerken, etwas anderes zum Ausdruck gebracht hat, als das, was er in Wirklichkeit hat erklären wollen. Diese Grundsätze gelten auch für sprachunkundige Ausländer (KG, aaO; Palandt/Ellenberger, aaO). Dass der Kläger der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig war, behauptet er nicht. Dass er sich von dem Inhalt der Urkunde eine bestimmte andere Vorstellung gemacht haben will, als darin niedergelegt, ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht. Soweit der Kläger davon ausgegangen ist, der Beklagte werde aus der Urkunde nicht vollstrecken, so ist das ein Irrtum im Beweggrund, der kein Anfechtungsrecht nach § 119 Abs.1 BGB begründet. Die vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärungen sind auch nicht gemäß § 138 BGB nichtig. Der Kläger ist nicht durch ein sittenwidriges Verhalten zur Abgabe der beim Jugendamt abgegebenen Erklärungen bestimmt worden. Es stand ihm frei, die Erklärungen zu unterschreiben oder nicht, er befand sich in keiner Zwangslage. Der Umstand, dass eine eingegangene Verpflichtung das Leistungsvermögen des Schuldners subjektiv überfordert, ist grundsätzlich kein Nichtigkeitsgrund. Durch die Pfändungsschutzvorschriften ist das Existenzminimum für den Kläger gesichert. Auch ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, dass die titulierte Unterhaltsverpflichtung seine Leistungsfähigkeit überfordert. Immerhin hat der Kläger ein monatliches Kurzarbeitergeld in Höhe von netto 2148,69 € bei einer titulierten Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 400,- € erhalten. Ob die Jugendamtsurkunde einen inländischen Schuldtitel darstellt, aus dem im Ausland nicht vollstreckt werden kann, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, da es sich um eine Inlandsvollstreckung handelt (vgl. § 6 AUG für Südafrika; vgl.Garbe/Ullrich/Andrae, Verfahren in Familiensachen, 2. Auflage, Rdnr. 660). In erster Linie beurteilt sich das anwendbare Unterhaltsrecht nach dem Recht des Staates, in welchem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person befindet sich dort, wo sie ihren Daseinsmittelpunkt hat. Dies setzt eine gewisse Verweildauer voraus, die im Zeitpunkt der Errichtung der Jugendamtsurkunde gegeben war, da die Ehe der Kindeseltern bereits 2007 vor dem Amtsgericht E. geschieden wurde. Wegen der Hauptanknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten ist das Unterhaltsstatut wandelbar, wenn der Berechtigte seinen Aufenthalt in anderes Land verlegt (Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 9. Auflage, Rdnr. 3038). Der Unterhaltsanspruch unterliegt ex nunc ab dem Aufenthaltswechsel dem neuen Aufenthaltsrecht (vgl. Art. 4 Abs. 2 HUA). Im vorliegenden Fall ist der Beklagte bereits im Sommer 2008 nach Australien verzogen, so dass von einer Verlegung des Daseinsmittelpunktes auszugehen ist. Soweit der Unterhalt aber bereits festgesetzt ist (hier: Errichtung einer Jugendamtsurkunde), kann dem Statuswechsel nur durch ein Abänderungsverfahren Geltung verschafft werden (Göppinger/Wax, a.a.O., Rdnr. 3038; Garbe/Ullrich /Andrae, a.a.O., § 11, Rdnr. 300). Auf die Abänderungsklage hat das Amtsgericht den Kläger bereits in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen. Der Kläger hat gleichwohl die Vollstreckungsgegenklage weiterverfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf GKG/KV 1812; § 127 Abs. 4 ZPO. Martin ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |