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Text des Urteils
Bl U 203/09 ;
Verkündet am:
27.01.2010
OLG Oberlandesgericht Jena
Vorinstanzen: BLKO 7/08 Landgericht Meiningen; Rechtskräftig: unbekannt! zur Enteignungsentschädigung von Grundstücken mit sog. "bergfreien" Bodenschätzen Leitsatz des Gerichts: 1. Nach § 8 Abs. 2 Thür EG wird eine Entschädigung grundsätzlich gewährt für den durch die Enteignung eingetretenen Rechtsverlust (Nr. 1) und für andere durch die Enteignung eingetretenen Vermögensnachteile (Nr. 2). 2. Besteht die Besonderheit, dass sich unter der Oberfläche der von der Enteignung betroffenen Grundstücke Kalkstein befindet, ist dies dann nicht werterhöhend zu berücksichtigen, wenn dieser – nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage – zu den sog. „bergfreien“ Bodenschätzen gehört; bergfreie Bodenschätze bleiben (nach der Rechtsprechung des Senats) bei der Wertermittlung entzogener Bodenflächen außer Betracht. 3. Beruft sich der Enteignete auf sein (verliehenes) Bergrecht, gilt nichts anderes. Die Trassenführung der Autobahn über das Bergwerksfeld stellt schon keine entschädigungspflichtige Enteignung des Bergwerkseigentums dar. Denn das Gewinnungsrecht ist im Bereich der Autobahntrasse lediglich in tatsächlicher Hinsicht in der Weise eingeschränkt, dass es dort nicht mehr nutzbar ist. Die lediglich faktische Beeinträchtigung des Gewinnungsrechts ist aber nach der Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG (entschädigungslos) hinzunehmen. In dem Rechtsstreit Fa. W. Naturstein GmbH & Co.KG, vertreten durch die GF - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Bundesrepublik D. (Bundesstraßenverwaltung), vertr. d. d. Freistaat Thüringen, dieser vertreten durch die DEGES - Beteiligte zu 2) und Berufungsbeklagte – Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Freistaat Th., vertreten durch das Thüringer Landesverwaltungsamt, - weiterer Beteiligter zu 3) - hat der Senat für Baulandsachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller als Vorsitzenden, Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hüsch und Richterin am Oberlandesgericht Friebertshäuser als beisitzende Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2009 für Recht erkannt: Die Berufung der Beteiligten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 18.02.2009 – BLK O 7/08 – wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließ-lich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) zu tragen. Das Urteil ist für die Beteiligte zu 2) hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligte zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der jeweils festzu-setzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beteiligte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Berufungsstreitwert beträgt 3.471.540,20 €. Die Revision wird zugelassen. Die Beteiligte zu 1) wendet sich gegen die Herabsetzung der ihr durch den Beteiligten zu 3) im Enteignungsbeschluss vom 26.03.2008 gewährten Enteignungsentschädigung durch das angefochtene Urteil und begehrt darüber hinaus – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – eine höhere als die im Enteignungsbeschluss festgesetzte Enteignungsentschädigung. Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in der Gemarkung Crock, die im Zuge der Straßenbaumaßnahme "Neubau der Bundesautobahn (BAB) A 73 Suhl-Lichtenfels, Teilabschnitt südlich Anschlussstelle (AS) Schleusingen bis nördlich AS Eisfeld-Nord, VKE 5213 Bau-km 0+000 – 11+635,36" teils dauerhaft, teils vorübergehend in Anspruch genommen werden. Wegen der näheren Bezeichnung der betroffenen Grundstücke wird auf den Enteignungsbeschluss des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 26.03.2008 verwiesen. Die Beteiligte zu 1) betrieb dort auf der Grundlage einer Bewilligung des damaligen Thüringer Oberbergamtes vom 22.03.1994 einen von ihr am 01.07.1994 erworbenen Kalksteintagebau, der bereits vor der Wiedervereinigung bestanden hatte. Das damalige Bergamt Bad Salzungen ließ mit Bescheid vom 07.11.2000 den Hauptbetriebsplan mit Rücksicht auf das Straßenbauvorhaben nur noch teilweise zu; über einen dagegen von der Beteiligten zu 1) erhobenen Widerspruch ist – soweit ersichtlich – bisher nicht entschieden worden. Der der Beteiligten zu 1) noch bewilligte Teilabbau war am 30.11.2001 abgeschlossen; im Bewilligungsfeld verblieben etwa 67 % des insgesamt abbaufähigen Gesteins. Die Beteiligte zu 1) begann im März 2002 am etwa 3 km entfernten neuen Standort "Crocker Berg" mit Aufschlusssprengungen. Sie betreibt dort seitdem auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Thüringer Landesverwaltungsamtes einen Kalksteintagebau. Die Beteiligte zu 2) ist Vorhabenträgerin der genannten Straßenbaumaßnahme; Grundlage dieser Maßnahme ist der Planfeststellungsbeschluss des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft und Infrastruktur vom 26.05.2003. Eine gegen den Planfeststellungsbeschluss vor dem Bundesverwaltungsgericht erhobene Klage nahm die Beteiligte zu 1) zurück, nachdem die Planfeststellungsbehörde mit Bescheid vom 02.02.2004 eine "klarstellende Änderung" des Planfeststellungsbeschlusses folgenden Inhalts verfügt hatte: "Für die Inanspruchnahme besteht Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach. Über die Höhe und den Umfang der Entschädigung wird nicht im Planfeststellungsverfahren entschieden". In dem auf Antrag der Beteiligten zu 2) vom 29.03.2005 eingeleiteten Verfahren auf vorzeitige Besitzeinweisung einigten sich die Beteiligten zu 1) und 2) am 12.05.2005 über eine Bauerlaubnisvereinbarung, aufgrund derer die vorhabenbedingte Inanspruchnahme ab dem 17.05.2005 erfolgte. Nachdem die Beteiligten zu 1) und 2) sich nicht über die Höhe der zu gewährenden Entschädigung hatten einigen können, erließ das Thüringer Landesverwaltungsamt (Beteiligter zu 3) am 26.03.2008 einen Enteignungsbeschluss, in dessen Ziffer 2 es die Beteiligte zu 2) verpflichtete, an die Beteiligte zu 1) eine Entschädigung von insgesamt 863.773,92 € (zuzüglich 6 % Zinsen ab dem 17.05.2005) zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten des vorgerichtlichen Verfahrensganges und der BegrünÂdung des Beschlusses wird auf die den Beteiligten bekannten Gründe des EnteignungsbeÂschlusses vom 26.03.2008 verwiesen. Der Beschluss ist den Beteiligten zu 1) und 2) jeweils am 31.03.2008 zugestellt worden. Die Beteiligte zu 1) hat am 22.04.2008 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem sie über den festgesetzten Betrag hinaus eine weitere Entschädigung in Höhe von insgesamt 2.628.556,77 € begehrt hat. Die Beteiligte zu 2) hat mit ihrem am 29.04.2008 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine Herabsetzung der von ihr zu zahlenden Entschädigung auf einen Betrag von 20.799,40 € begehrt. Das Landgericht Meiningen hat den Antrag der Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung durch Urteil vom 18.02.2009 zurückgewiesen und zugleich auf den Antrag der Beteiligten zu 2) den Enteignungsbeschluss des Beteiligten zu 3) in Ziff. 2 dahin abgeändert, dass die Beteiligte zu 2) an die Beteiligte zu 1) nur noch eine Gesamtentschädigung in Höhe von 20.799,40 € zu zahlen hat. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. Gegen das ihr am 25.02.2009 zugestellte Urteil hat die Beteiligte zu 1) am 18.03.2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung führt sie im Wesentlichen aus: Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehe ihr die von ihr geforderte weitere Entschädigungssumme in Höhe von 3.471.540,20 € zu. Das Landgericht habe ihr zu Unrecht eine Entschädigung nach § 8 ThürEG insbesondere unter Hinweis auf § 124 Abs. 3 BBergG versagt. § 124 Abs. 3 BBergG stehe einer Entschädigung nicht entgegen. Die in dieser Bestimmung enthaltene Vorrangregelung greife nur, wenn das Rücksichtnahmegebot im Sinne des § 124 Abs. 1 BBergG hinreichend beachtet worden sei. Hier sei das Rücksichtnahmegebot jedoch bei der Planung des Straßenbauvorhabens eklatant verletzt worden. So sei im Raumordnungsverfahren weder mit ihr noch mit ihrer Rechtsvorgängerin eine Abstimmung durch die Planungsbehörde bzw. die Beteiligte zu 2) erfolgt. Sie – die Beteiligte zu 1) – habe den Gewinnungsbetrieb am 01.07.1994 keineswegs in Kenntnis des genauen Trassenverlaufs der Autobahn erworben; im Gespräch gewesen sei stets nur ein vages "Tangieren" des Standorts. Erstmals in einer Besprechung vom 24.08.1994 sei ihre Gesellschafterin Debus Naturstein davon unterrichtet worden, dass eine raumgeordnete Variante für die A 73 existiere und hierdurch das Abbaufeld "tangiert" sei. Die Beteiligte zu 2) habe seinerzeit ein Änderungsverlangen kategorisch abgelehnt und zur Begründung auf den Beschluss im Raumordnungsverfahren verwiesen. Demgegenüber sei zumindest ursprünglich in der alternativen Linienführung angenommen worden, dass eine Trassenführung fernab des Abbaufeldes möglich sei. Sie – die Beteiligte zu 1) – habe sich in allen Verfahrensstadien gemäß dem "Vorrang des Primärrechtsschutzes" gegen die Vorhabenplanung gewehrt. Bis zum Jahre 2000 sei ihr Gewinnungsbetrieb (am Altstandort) aber nicht am Raumordnungsverfahren beteiligt worden. Erst in einer Besprechung am 16.03.2000 im Bergamt Bad Salzungen habe sie – die Beteiligte zu 1) – die nähere Planung erfahren und die Beteiligte zu 2) aufgefordert, den Trassenverlauf zu ändern. Die Beteiligte zu 2) habe eine mögliche Verschiebung der Trassenführung um ca. 40 m Richtung Osten im Hinblick auf einen damit verbundenen MehraufÂwand von ca. 1,8 Mio. DM abgelehnt. Dies sei aber im Vergleich mit dem ihr – der Beteiligten zu 1) – entstandenen Schaden in Höhe von ca. 4 Mio. € ein weitaus geringerer Betrag. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürften zwar in die Entscheidung für die eine oder andere Trassen- oder Ausführungsvariante auch Kostengesichtspunkte einfließen. Die Planungsbehörde verstoße aber dann gegen das Abwägungsgebot, wenn sie private Belange hintansetze, die sie zu wahren in der Lage sei, ohne das Planungsziel zu gefährden und gegenläufige Belange (unter Einschluss von Kostengesichtspunkten) zu beeinträchtigen. Die Beteiligte zu 2) habe erst im Erörterungstermin zum Planfeststellungsverfahren vom 19.03.2002 ihre – der Beteiligten zu 1) – vorsätzliche Schädigung zugegeben, als sie erklärt habe, dass die Trasse bewusst durch das Abbaugebiet geführt worden sei, weil etwaige Abbauverluste entschädigungslos wären. Sie - die Beteiligte zu 1) - habe die bis dahin unbekannte und nicht vorhersehbare Tatsache somit nicht früher einwenden können. Selbst wenn man dennoch von einem Vorrang der Verkehrswegeplanung ausgehe, könne im vorliegenden Fall § 124 Abs. 3 BBergG wegen der Schutzwirkung des Art. 14 GG nicht, jedenfalls nicht entschädigungslos zur Anwendung kommen. Das Bergwerkseigentum stelle eine Rechtsposition im Sinn des Art. 14 GG dar; Gleiches gelte für das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Allerdings beruhe das Bergwerkseigentum auf staatlicher Verleihung und gewähre die mit ihm verbundenen Rechte von vornherein nur nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes. Diese Vorschriften – so auch § 124 Abs. 3 BBergG – seien folglich Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die "Institutsgarantie" verbiete aber, dass solche Sachbereiche der Privatrechtsordnung entzogen würden, die zum elementaren Bestand grundrechtlich geschützter Betätigung im vermögensrechtlichen Bereich gehörten. Entsprechend fänden Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ihrerseits ihre Grenzen, wenn sie in den Kernbereich der Eigentumsgarantie eingriffen. Werde die Nutzungsmöglichkeit des Gewinnungsbetriebs – wie hier – vollständig entzogen, stelle dies zweifellos einen Eingriff in den Kernbereich der Eigentumsgarantie dar. Der – zudem bewusste – staatliche Eingriff sei zu entschädigen. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) stehe ihr – der Beteiligten zu 1) – auch im Bereich der Trasse noch Bergwerkseigentum zu. Die Beteiligte zu 2) verkenne, dass die Teilzulassung des Hauptbetriebsplans ein notwendiger Teilschritt zur Umsetzung der künftigen Vorhabenplanung gewesen sei, die letztlich in der Betriebsstilllegung und Enteignung gemündet habe. Das Bergwerkseigentum als schützenswerte Position sei durch den Trassenverlauf so eingeschränkt worden, dass es faktisch nicht mehr nutzbar gewesen sei. Die im Planfeststellungsbeschluss enthaltene Vorgabe der Betriebsstilllegung habe einen finalen Eingriff in den Gewinnungsbetrieb dargestellt. Aufgrund des gezielten Eingriffs der Planungsbehörde in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb habe sie – die Beteiligte zu 1) – den Betrieb zwangsweise vollständig aufgeben müssen. Die verbliebene Betriebsstätte sei wirtschaftlich völlig wertlos geworden. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.03.1998 (4 A 2/97) entschiedenen Fall seien hier nicht lediglich 11 % der Gesamtfläche dem Abbau von Bodenschätzen entzogen worden, sondern 67 %. Die für das Planvorhaben benötigten Flächen seien auch Teil ihres Gewerbe-betriebs gewesen; auf Ihnen sei bis November 2001 noch abgebaut worden. Der Abbau hätte innerhalb der derzeitigen Bewilligung noch 15 Jahre lang die Existenz des Betriebs gesichert. Auch danach wäre keine Standortverlagerung nötig gewesen; vielmehr hätten dann die unmittelbar nördlich und östlich des Bewilligungsfeldes gelegenen Lagerstätten erschlossen werden können. Zu Unrecht behaupte die Beteiligte zu 2), sie – die Beteiligte zu 1) – habe ihre Geschäftstätigkeit nicht vollständig eingestellt. Im Entschädigungsverfahren gehe es stets nur um den konkreten Betrieb am konkreten Standort. Der Altstandort "Crock" habe sogar nach ausdrücklicher Vorgabe des Planfeststellungsbeschlusses vom 26.05.2003 seine Betriebs- und Geschäftstätigkeit vollständig (am 30.11.2001) einstellen müssen. Dass ein von der "Zwangsstilllegung" betroffenes Unternehmen nach einem Ausweichstandort suche, entspreche üblichem Geschäftsgebaren. Neben dem unzulässigen Eingriff in Art. 14 GG liege hier auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, denn die behauptete entschädigungslose Sperrwirkung der Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG käme gar nicht zu Anwendung, wenn der Gewinnungsbetrieb, wie z.B. am Neustandort "Crocker Berg", nicht aufgrund einer bergrechtlichen Bewilligung, sondern einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung betrieben würde. Das BImSchG kenne weder derartige Vorrangregelungen noch eine entschädigungslose Duldungspflicht, was zu einer unhaltbaren Ungleichbehandlung führe. Der Schutz des Eigentums eines völlig gleichen Betriebs hänge somit davon ab, nach welchem Gesetz die Betriebsgenehmigung erteilt worden sei; dies stelle einen völlig ungerechtfertigten Differenzierungsgrund im Sinne von Art. 3 GG dar. Unabhängig vom Regelungsgefüge des Bundesberggesetzes sei die Frage, ob ihr – der Beteiligten zu 1) – eine Entschädigung zustehe, ohnehin bereits im Planfeststellungsbeschluss verbindlich entschieden worden. Im Anfechtungsstreit vor dem Bundesverwaltungsgericht hätten die Planfeststellungsbehörde und sie - die Beteiligte zu 1) - den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Planfeststellungsbeschluss dahin abgeändert worden sei, dass für die Inanspruchnahme dem Grunde nach Anspruch auf Entschädigung bestehe. Der Änderungsbeschluss und der nachfolgende Einstellungs- und Kostenbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts seien rechtskräftig. Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2004 habe die Auflage zur Entschädigung nachteiliger Beeinträchtigungen auch unter dem Gesichtspunkt des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen werden müssen. Die Bindungswirkung des geänderten Planfeststellungsbeschlusses gelte insbesondere auch für die Beteiligte zu 2), da sie sich als Vorhabenträgerin den Anordnungen der Planfeststellungsbehörde unterzuordnen habe. Auch die Zivilgerichte seien an den abgeänderten Planfeststellungsbeschluss gebunden; sie könnten die Frage der Aufhebbarkeit des Verwaltungsaktes grundsätzlich nicht mehr als Vorfrage prüfen und entscheiden. Andernfalls würde gleichzeitig der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig, der sowohl das Planungsvorhaben an sich, die Enteignung als auch den Entschädigungsgrundsatz festlege. Folglich sei nur noch über die Art und den Umfang der Entschädigung zu entscheiden. Da somit § 124 Abs. 3 BBergG als Ausschlussgrund für einen Entschädigungsanspruch nicht mehr zum Tragen komme, stehe ihr – der Beteiligten zu 1) – über die §§ 19 Abs. 5 FStrG, 42 Abs.5 ThürStrG wegen der Stilllegung und Verlagerung ihres Gewerbebetriebs eine vollumfängliche Enteignungsentschädigung unmittelbar nach den §§ 8 ff. ThürEG zu. Als Ersatz für "andere Vermögensnachteile" gemäß den §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 11 ThürEG könne sie eine Entschädigung beanspruchen für Verluste und Mehrkostendeponievolumen, die Betriebsverlagerung, die Beeinträchtigung ihrer Lieferfähigkeit und den Zinsaufwand. Die Entschädigungssumme sei ab dem 01.12.2001 zu verzinsen, da sie – die Beteiligte zu 1) – ihren Gewinnungsbetrieb zwangsweise am 30.11.2001 habe einstellen müssen. Das pauschale Bestreiten der einzelnen Entschädigungspositionen mit Nichtwissen sei unzulässig. Die Positionen orientierten sich dem von der Behörde eingeholten Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dr. Kirschbaum, der von ihnen diesbezüglich auch weiterhin als Beweis angeboten werde. Hinsichtlich der Entschädigungsposition "Verluste und Mehrkostendeponievolumen" habe bereits Dr. Aust in seiner rechtsgutachterlichen Stellungnahme vom 08.09.2006 ausgeführt, dass die Verfüllung des durch den Abbau des Kalksteins entstandenen Deponieraums nicht zum streitgegenständlichen bergrechtlichen Gewinnungsbetrieb gehöre und zu entschädigen sei. Weshalb die Beteiligte zu 2) diese in dem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten angenommene Entschädigungspflicht negiere, sei nicht nachvollziehbar. Die Beteiligte zu 1) beantragt (sinngemäß), unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Meiningen vom 18.02. 2009 den Enteignungsbeschluss des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 26.03.2008 in Ziffer 2 dahin abzuändern, dass die Beteiligte zu 2) an sie – die Beteiligte zu 1) – über die (nunmehr) festgesetzte Entschädigung in Höhe von 20.799,40 € hinaus eine weitere Entschädigungssumme in Höhe von 3.471.540,20 nebst 2 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2001 zu zahlen habe. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Berufung der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt hierzu unter Bezugnahme auf die tragenden Gründe der Entscheidung aus, dass der Beteiligten zu 1) nur eine Entschädigung für den Eigentumsverlust der von ihr – der Beteiligten zu 2) – dauernd in Anspruch genommenen Grundstücke und für An- und Durchschneidungsschäden in Höhe von 20.799,40 € zustehe. Im Einzelnen: Zunächst spreche einiges dafür, dass die Beteiligte zu 1) entgegen ihren jetzigen Angaben bereits beim Erwerb des Gewinnungsbetriebs am 01.07.1994 den Trassenverlauf gekannt habe. Dies entspreche ihren damaligen Angaben im Erörterungstermin vor der Planfeststellungsbehörde am 19.03.2002, wonach sie schon im Vorfeld – nämlich 1994 – von der Trassierung erfahren und sich ein Ersatzabbaufeld gesucht habe. Die jetzige Darstellung der Beteiligten zu 1), sie habe erst in einer Besprechung am 16.03.2000 im Bergamt Bad Salzungen die nähere Planung der Trasse erfahren, widerspreche deutlich diesen Angaben. Tatsächlich hätten bereits im Jahre 1994 Abstimmungsgespräche mit der DEBUS Naturstein GmbH & Co. stattgefunden; das Raumordnungsverfahren habe bereits im April 1994 begonnen. Das Bergamt Bad Salzungen habe dann mit Bescheid vom 07.11.2000 den Hauptbetriebsplan der Beteiligten zu 1) wegen des Neubaus der A 73 nur noch teilweise zugelassen. Dies habe dazu geführt, dass der Beteiligten zu 1) jedenfalls ab diesem Zeitpunkt eine Berechtigung zur Gewinnung und zum Abbau des Kalksteins und damit Bergwerkseigentum nur noch für die "zugelassene" Fläche zugestanden habe. Die BAB A 73 sei also, als die Trasse durch den Planfeststellungsbeschluss festgelegt worden sei, nicht auf ein gültiges Bergwerkseigentum der Beteiligten gestoßen, sondern habe dieses gar nicht berührt. Da die von der Autobahn in Anspruch genommenen Flächen somit nicht mehr Teil des Bergwerkseigentums gewesen seien, komme es auf § 124 Abs. 3 BBergG eigentlich nicht mehr an. Eine andere Beurteilung des Entschädigungsbegehrens sei aber auch dann nicht gerechtfertigt, wenn man davon ausgehe, dass das von der BAB blockierte Kalksteinvorkommen doch noch zu ihrem Bergwerkseigentum gehöre. Die Beteiligte zu 1) habe ihren Betrieb und ihre Geschäftstätigkeit keineswegs eingestellt, sondern ihren Betrieb lediglich auf ein ca. 2 - 3 km entferntes neues Abbaugebiet verlagert, wo sie unstreitig bereits im März 2002 mit dem Abbau begonnen habe. Die jetzt wieder behaupteten Mängel des Raumordnungsverfahrens habe die Beteiligte zu 1) bereits in ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht. Mit diesen Einwendungen sei sie aber schon im Klageverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht präkludiert gewesen, da sie darauf in der maßgeblichen Einwendungsschrift vom 20.07. 2001 nicht eingegangen sei. Erst recht könne sie diese Einwendungen im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend machen. Es treffe auch nicht zu, dass die Beteiligte zu 1) wiederholt die Trassenverlegung gefordert habe. Vielmehr habe sie sich erstmals mit Schreiben vom 10.12.2001 an das Thüringer Landesverwaltungsamt gegen die Trassenführung zur Wehr gesetzt. Unzutreffend sei auch, dass sie – die Beteiligte zu 2) – die Beteiligte zu 1) durch die Trassenführung bewusst geschädigt habe. Sie habe im Erörterungstermin vor der Planfeststellungsbehörde am 19.03.2002 nicht angegeben, die Trasse bewusst durch das Abbaugebiet geführt zu haben. Vielmehr hätten ihre Vertreter seinerzeit erklärt, dass bei der Trassenführung die Belange der Beteiligten zu 1) berücksichtigt worden seien und die Trassenführung auch in Einschätzung der Rechtslage festgelegt worden sei, dass nach ihrer Auffassung Abbauverluste nicht entschädigt würden. Dies sei auch richtig und sachgerecht, da in die Abwägung auch der Umstand einzufließen habe, dass eine Änderung der Planung und der Trassenführung zu erheblichen Mehrkosten führen könne und werde. Aus ihrem Schreiben vom 28.03.2000 an die Beteiligte zu 1) ergebe sich, dass die Möglichkeiten zur Verschiebung der Autobahntrasse im Bereich des Tagebaus geprüft, davon aber im Hinblick auf gravierende Nachteile abgesehen worden sei. Dabei sei es nicht nur um die Kostenerhöhung für die Errichtung zweier Talbrücken (insgesamt ca. 1,8 Mio. DM), sondern auch um erhebliche Mehrkosten für die Umplanung der B 4, der Brücke im Bereich der Autobahnanschlussstelle und der Strecke selbst sowie um eine zeitliche Verzögerung von mindestens sechs Monaten gegangen. Die jetzt weiterverfolgte Entschädigung stehe der Beteiligten zu 1) unter keinem rechtlichen Aspekt zu. Die Frage des "Ob" der Entschädigung sei durch den abgeänderten Planfeststellungsbeschluss keineswegs außer Streit. Die vom Bundesverwaltungsgericht angeregte Änderung dieses Beschlusses habe lediglich bezweckt, den Wortlaut des für die Beteiligte zu 1) bestimmten Hinweises an den sonst vom Beteiligten zu 3) im Planfeststellungsbeschluss verwendeten Text anzupassen. Dagegen habe keine – eigenständige – Verpflichtung begründet werden sollen, der Beteiligten zu 1) in jedem Fall eine Entschädigung für einen Eingriff in deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu zahlen. Die "Klarstellende ÄnÂdeÂrung des Planfeststellungsbeschlusses" sage nichts dazu, dass der Beteiligten zu 1) ein Entschädigungsanspruch für einen Eingriff in deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dem Grunde nach zustehe. Eine Entschädigung für die Blockierung von Teilen des Kalksteinvorkommens durch die Planung und Errichtung der A 73 stehe der Beteiligten zu 1) wegen der Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG nicht zu. Soweit die Beteiligte zu 1) demgegenüber einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 124 Abs. 1 BBergG geltend mache, könne sie damit im Verfahren über die Entschädigung nicht mehr gehört werden. Sie sei mit diesen Einwendungen – wie dargelegt – schon im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vor dem Bundesverwaltungsgericht präkludiert gewesen. Die Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG verstoße im konkreten Fall auch nicht gegen Art. 14 GG und die Bestandsgarantie des (Bergwerks-)Eigentums. Bei dem hier anstehenden Kalkstein handele es sich um einen bergfreien Bodenschatz, der nur aufgrund hoheitlicher Konzession abgebaut und ausgebeutet werden könne. Der bestandskräftig festgestellte Vorrang der öffentlichen Verkehrsanlage vor dem Gewinnungsbetrieb führe dazu, dass diese entschädigungslos weichen müsse. Dies gelte auch dann, wenn das Bergwerkseigentum durch den Vorrang der öffentlichen Verkehrsanlage völlig oder weitgehend entwertet werde. Im vorliegenden Fall sei das Abbaufeld durch die Trasse ohnehin nicht insgesamt betroffen; vielmehr habe die Beteiligte zu 1) bis Ende November 2001 33 % des abbaufähigen Gesteins abbauen können. Die Anwendung der Vorrangregelung verstoße auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. § 124 Abs. 3 BBergG beruhe auf der gesetzgeberischen Entscheidung, das Verhältnis zwischen Bergbau und öffentlicher Verkehrsanlage zugunsten letzterer zu entscheiden, da der Bergbau aufgrund staatlicher Konzession betrieben werde. Die imÂmissionsschutzrechtliche Genehmigung sei mit einer staatlichen Konzession nicht zu verÂgleichen; sie gestatte den Abbau des Gesteins nach – positiver – Überprüfung der vom Gewinnungsbetrieb ausgehenden schädlichen Immissionen. Dies sei ein durchaus gerechtfertigter Differenzierungsgrund. Auch eine Entschädigung für einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheide aus. Die Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG gehe gerade von einem "Gewinnungsbetrieb" und seiner Kollision mit einer Verkehrsanlage aus. Diese Kollision werde in der Weise gelöst, dass der Gewinnungsbetrieb, wenn nicht ein öffentliches Interesse an der Ausbeutung der Bodenschätze bestehe, entschädigungslos zurücktreten müsse. Das gelte folgerichtig auch für den Schutz des Gewinnungsbetriebs selbst als eingeÂrichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb. Was die einzelnen geltend gemachten Entschädigungspositionen angehe, treffe es nicht zu, dass für die Ansätze, die der Sachverständige Dr. Kirschbaum in seinem Gutachten vom Juni 2006 für gerechtfertigt gehalten habe, jeweils Rechnungen vorgelegt worden seien. Sie – die Beteiligte zu 2) – bestreite daher die einzelnen Ansätze zu Recht mit Nichtwissen. Die Position "Verluste und Mehrkosten Deponievolumen" könne schon aus Rechtsgründen nicht anerkannt haben. Wenn der Vorrang des § 124 Abs. 3 BBergG dazu führe, dass die Beteiligte zu 1) das von der Trasse der BAB blockierte Kalksteinvorkommen nicht abbauen könne und sie dies entschädigungslos hinzunehmen habe, stehe ihr folglich auch kein Deponieraum zur Verfügung, der gerade erst durch die Ausbeutung des Kalksteins entstanden wäre. Die Beteiligte zu 1) könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Ausführungen im Gutachten von Dr. Aust berufen, denn das Gutachten berücksichtige nicht, dass Deponievolumen überhaupt erst entstehen könnte, wenn ein Abbau des Kalksteins möglich wäre. Da dies aber wegen § 124 Abs. 3 BBergG nicht der Fall sei, könne folgerichtig auch keine Entschädigung für verloÂren gegangenes DeponieÂvolumen verlangt werden. Auch für die Betriebsverlagerung und die Beeinträchtigung der Lieferfähigkeit sowie für die Zinsaufwendungen könne die Beteiligte zu 1) keine Entschädigung beanspruchen. Der Beteiligte zu 3) hat sich im Berufungsverfahren zur Sache nicht geäußert. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beteiligten zu 1) ist zulässig (§§ 221 BauGB, 511, 517, 519, 520 ZPO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Anträge der Beteiligten zu 1) und 2) auf gerichtliche Entscheidung im Ergebnis zutreffend beschieden und die der Beteiligten zu 1) hier zu gewährende Enteignungsentschädigung zu Recht auf einen Betrag von (insgesamt nur) 20.799,40 € festgesetzt. Die Beteiligte zu 1) kann lediglich eine Entschädigung für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke in der vom Landgericht zugebilligten Höhe beanspruchen (dazu unter 1.). Für die von ihr darüber hinaus geltend gemachten (weiteren) Vermögenseinbußen kann sie weder unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in die ihr erteilte Bergbauberechtigung (dazu unter 2.) noch unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eine Entschädigung beanspruchen (s. 3.). Eine andere Beurteilung ergibt sich – entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin – auch nicht aus dem Änderungsbeschluss zur Planfeststellung vom 02.02.2004 insoweit, als darin eine für die Beteiligte zu 1) günstigere und für die Beteiligte zu 2) verbindliche Regelung getroffen worden wäre (4.). Schließlich stehen der Beteiligten zu 1) auch keine höheren als die ihr zugesprochenen Zinsen zu (5.). 1. Maßgebend für den Umfang der zu gewährenden Entschädigung für die Enteignung der für die Trasse in Anspruch genommenen Grundstücksflächen ist die (über die §§ 19 Abs. 5 FStrG, 42 Abs. 5 ThürStrG anwendbare) Bestimmung des § 8 Abs. 2 Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG). Danach wird zunächst eine Entschädigung gewährt für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust (Nr. 1) als Folge der von der Beteiligten zu 2) für die streitgegenständliche Baumaßnahme in Anspruch genommenen Bodenflächen der Beteiligten zu 1) und (oder) für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile (Nr. 2), soweit hier nicht die Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG einer Entschädigung solcher (weiteren) Vermögensnachteile entgegen steht ; beide Entschädigungstatbestände werden durch die Regelungen der §§ 10, 11 ThürEG näher konkretisiert. Für den Verlust der ihr von der Beteiligten zu 2) entzogenen Bodenflächen steht der Beteiligten zu 1) (nur) die zugesprochene Bodenwertentschädigung in Höhe von 20.799,- € zu. Die Beteiligte zu 1) hat auch in ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine höhere als diese ihr zugesprochene Bodenwertentschädigung (20.799,- €) geltend gemacht. Das Landgericht hat dennoch eingehend die Höhe der festzusetzenden Bodenwertentschädigung geprüft und im Ergebnis zutreffend festgesetzt (s. ab S. 15 unten des angefochtenen Urteils); hierauf kann verwiesen werden. Dabei hat das Landgericht (wie schon die Enteignungsbehörde) zu Recht die Besonderheit, dass sich unter der Oberfläche der von der Enteignung betroffenen Grundstücke Kalkstein befindet, nicht werterhöhend berücksichtigt, da dieser nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage zu den sog. bergfreien Bodenschätzen gehörte; bergfreie Bodenschätze aber nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der Wertermittlung entzogener Bodenflächen außer Betracht bleiben (vgl. zur Wertermittlung bei Grundstücksflächen, unter denen sich bergfreie Bodenschätze befinden, grds. schon das Urteil des erkennenden Senats vom 22.06.2005 - Bl U 1015/03 -, LKV 2006, 187 = juris Rdn. 36 ff.). Die Beteiligte zu 1) kann wegen der Enteignung ihrer Grundstücksflächen daher auch keine (höhere) Entschädigung für andere hierdurch eintretende Vermögensnachteile (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 ThürEG mit näherer Ausgestaltung in § 11 ThürEG) beanspruchen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass die geltend gemachten Vermögensnachteile Folgen eines (unmittelbaren) Zugriffs auf die für den Autobahnbau benötigten Grundstücksflächen gewesen wären, wie es etwa der Fall wäre, wenn sich dort Anlagen befunden hätten, die der Trasse hätten weichen müssen (vgl. dazu, dass in diesem Fall auch die noch zu erörternde Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG wohl nicht greifen würde, schon das erwähnte Senatsurteil vom 22.06.2005 aaO juris Rdn. 57 ff ). Die von der Beteiligten zu 1) geltend gemachten sonstigen Entschädigungspositionen sind vorliegend vielmehr nur "Folgeschäden" eines Eingriffs in ihre Bergbauberechtigung und/ oder den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. 2. Die Beteiligte zu 1) kann eine weitergehende Entschädigung nicht für einen mit dem Vorhaben verbundenen Eingriff in die ihr erteilte Bergbauberechtigung (nämlich die Bewilligung vom 22.03.1994) beanspruchen. Dabei mag dahinstehen, ob der Auffassung der Beteiligten zu 2) zu folgen ist, der Bau der BAB A 73 habe das "Bergwerkseigentum" (gemeint ist ersichtlich die Bewilligung vom 22.03.1994, da für eine Verleihung des Bergwerkseigentums keine Anhaltspunkte vorliegen) von vornherein nicht berühren können, weil die Autobahn infolge der beschränkten Zulassung des Abbaus durch den Hauptbetriebsplan vom 07.11.2000 im maßgeblichen Zeitpunkt (Erlass des Planfeststellungsbeschlusses) nicht mehr auf ein gültiges Bergwerkseigentum der Beteiligten zu 1) gestoßen sei. Ob dieser Argumentation zu folgen ist, könnte bereits deshalb zweifelhaft sein, weil der fragliche Hauptbetriebsplan Gegenstand eines noch anhängigen Widerspruchsverfahrens ist. Dies kann aber letztlich offen bleiben. Jedenfalls liegt auch dann kein entschädigungspflichtiger Eingriff in die Bergbauberechtigung der Beteiligten zu 1) vor, wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass durch den Bau der Autobahn Flächen in Anspruch genommen worden sind, auf die sich die Bewilligung vom 22.03.1994 noch erstreckte. Der Senat hat zu dieser Problematik in einem insoweit vergleichbaren Fall (es ging um die durch ein Bergwerksfeld geführte Trasse der BAB 38 und einen geltend gemachten Eingriff in das Bergwerkseigentum) in seinem bereits erwähnten Urteil vom 22.06.2005 - Bl U 1015/03 - (juris Rdn. 66 ff.) ausgeführt: "Zunächst stellt die Trassenführung der Autobahn über das Bergwerksfeld schon keine teilweise Enteignung des Bergwerkseigentums der Beteiligten zu 2) dar, für die sie entschädigt werden müsste. Das Bergwerkseigentum gewährt der Beteiligten zu 2) gem. § 9 Abs. 1 BBergG "das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten und Rechte auszuüben", also insbesondere Bodenschätze aufzusuchen und zu gewinnen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 BBergG). In dieses Recht wird durch die Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens nicht eingegriffen. Die Beteiligte zu 2) bleibt auch nach dem Bau der Autobahn – selbst im Bereich der Autobahntrasse – (alleinige) Inhaberin des Bergwerkseigentums. Ihr Gewinnungsrecht ist im Bereich der Autobahntrasse einschließlich eines Sicherheitsstreifens lediglich in tatsächlicher Hinsicht so eingeschränkt, dass es dort für die Beteiligte zu 2) praktisch (i. S. v. faktisch) nicht mehr nutzbar ist. Dies stellt jedoch keinen (rechtlichen) Entzug der der Beteiligten zu 2) verliehenen Rechtsposition und damit keine entschädigungspflichtige Enteignung dar (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 26.3.1998 – 4 A 2/97 –, BVerwGE 106, 290 = NVwZ 1998, 604 = DVBl. 1998, 895). Die (lediglich) faktische Beeinträchtigung des Gewinnungsrechts der Beteiligten zu 2) ist vielmehr Folge der Verwirklichung des in § 124 Abs. 3 BBergG enthaltenen Vorrangs, die als solche keine Entschädigungspflicht auslöst (vgl. BVerwG, a. a. O.; ebenso BVerwG, Gerichtsbescheid vom 30.7.1998 – 4 A 1/98 – NVwZ-RR 1999 = UPR 1999, 66). Aus der Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG ergibt sich entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) nicht nur, dass sich der Vorhabenträger der öffentlichen Verkehrsanlage mit seinen Interessen gegen möglicherweise entgegenstehende Belange des Bergwerkseigentümers durchsetzen kann, sondern auch, dass dieser das entschädigungslos hinzunehmen hat. Dies lässt sich nicht zuletzt daraus entnehmen, dass bei Schaffung des BBergG im Gesetzgebungsverfahren bewusst davon abgesehen worden ist, eine Ersatzpflicht des Trägers öffentlicher Verkehrsanlagen (nach § 127 Abs. 4 des Entwurfs) für den Fall vorzusehen, dass die Gewinnung von Bodenschätzen zugunsten der Verkehrsanlage, z.B. durch das Stehenlassen von Sicherheitspfeilern, unterbleiben muss (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, BT-Drs. 8/3965, S. 144). Weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte des § 124 BBergG lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Vorrangregelung und der damit einhergehende Ausschluss von Ersatzansprüchen nur mögliche Konflikte zwischen unterirdischem Bergbau und Oberflächeneigentum (des Trägers der Verkehrsanlage) erfassen soll. Auch die Vorläuferregelung des § 154 ABG ist in der Rechtsprechung nicht in diesem einschränkenden Sinne verstanden worden. So hat der Bundesgerichtshof in seinem bereits (oben unter 2.) erwähnten Urteil vom 16.10.1972 – III ZR 176/70 – (BGHZ 59, 332) der dortigen Klägerin unter Hinweis auf diese Bestimmung einen Entschädigungsanspruch für Abbauverluste als Folge der Durchschneidung eines Tonfeldes abgesprochen. Die Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG greift entgegen der Auffassung der Beteiligten unabhängig davon ein, ob bereits ein genehmigter Hauptbetriebsplan (…) vorliegt und ob der Gewinnungsbetrieb bereits "in Vollzug gesetzt" ist oder nicht. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Regelung, die von dem gleichÂzeitigen Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebs spricht, also gerade davon ausgeht, dass schon ein Gewinnungsbetrieb vorhanden ist. Verdeutlicht wird das auch durch die bereits erwähnte Regelung des § 124 Abs. 2 Satz 1 BBergG, die sich mit den Aufwendungen für Anpassungs- und SiÂcherungsmaßnahmen befasst, für deren Kosten der Träger der öffentlichen VerÂkehrsanlage dann aufkommen soll, wenn sie dazu dienen, Bergschäden an VerÂkehrsanlagen aus einem bis zur Festlegung eines Planungsgebietes oder zur Planauslegung betriebsplanmäßig zugelassenen Abbau zu vermeiden oder zu vermindern. Soweit das Bundesverwaltungsgericht sich in seinem Urteil vom 26.3.1998 mit der faktischen Beeinträchtigung eines noch nicht durch einen Gewinnungsbetrieb realisierten Bergwerkseigentums zu befassen hatte, kann der Urteilsbegründung nichts dafür entnommen werden, dass es auf diesen Umstand nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidungserheblich angeÂkommen wäre. Der ebenfalls bereits erwähnten Entscheidung des BGH vom 16.10.1972 (BGHZ 59, 332) zum früheren Recht lag gerade ein Fall zugrunde, in dem die dortige Klägerin nicht nur Bergwerkseigentümerin war, sondern bereits über einen genehmigten Betriebsplan (wenn auch nur für Untersuchungsarbeiten) verfügte. Der BGH hat in diesem Fall Ersatzansprüche wegen eines geltend gemachten Eingriffs in den Gewerbebetrieb abgelehnt und hierbei ausdrücklich offen gelassen, ob das von einer Umgehungsstraße durchschnittene Bergwerksfeld in den Gewerbebetrieb der dortigen Klägerin bereits in einer Weise eingegliedert war, dass es sich bei ihm um schon im Rahmen des Betriebes wirkende Werte handelte und es der "Substanz" des Betriebes zugerechnet werden musste. Von entscheidender Bedeutung sei jedenfalls, dass das Bergwerkseigentum hinsichtlich des betroffenen Bergwerkfeldes dem Gewerbebetrieb der Klägerin nur mit den sich aus den §§ 153, 154 AGB ergebenden Beschränkungen habe eingegliedert werden können. Dadurch, dass sich nunmehr infolge der Anlegung der Straße die dem Bergwerkseigentum innewohnenden Beschränkungen konkretisierten, sei ebenso wenig wie das Bergwerkseigentum selbst der Gewerbebetrieb der Klägerin in seinen als "Eigentum" geschützten Grenzen beeinträchtigt worden. Die so verstandene Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern stellt eine zulässige Regelung von Inhalt und Grenzen des Bergwerkseigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Es bedarf auch nicht der von der Beteiligten zu 2) für notwendig gehaltenen verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift im Sinne einer Beschränkung auf Konflikte zwischen einer Verkehrsanlage und dem noch nicht durch einen genehmigten Gewinnungsbetrieb realisierten Bergwerkseigentum. Das Berg-werkseigentum beruht auf staatlicher Verleihung und gewährt die ihm verbundenen Rechte nur nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes. Der Bergwerkseigentümer kann von vornherein nicht darauf vertrauen, dass er die von seiner Gewinnungsberechtigung erfassten abbauwürdigen Bodenschätze im gesamten zugeteilten Feld oder auch überhaupt gewinnen kann (vgl. in diesem Sinne jetzt auch das von der Beteiligten zu 3) mit Schriftsatz vom 7.4.2005 zur Akte gereichte Urteil des LG Schwerin – Kammer für Baulandsachen – vom 27.1.2005 – 4O 416/04). So kann die Aufsuchung der Bodenschätze jedenfalls in einem Teilbereich des Feldes an überwiegenden öffentlichen Interessen scheitern. Zu den Regelungen, die dies zur Folge haben können, gehört auch § 124 Abs. 3 BBergG, der den Vorrang der Verkehrsanlage nur dann aufhebt, wenn das öffentliche Interesse an der Gewinnung der Bodenschätze überwiegt (vgl. dazu näher das Urteil des BVerwG vom 26.3.1998, a. a. O.). Durch die Realisierung der planfestgestellten Autobahntrasse wird somit nur eine Grenze konkretisiert, die dem Bergwerkseigentum aufgrund seiner gesetzlichen Ausgestaltung von vornherein innewohnt (vgl. BVerwG, a. a. O., sowie zur früheren Rechtslage nach dem ABG schon BGH, Urteil vom 16.10.1972 – III ZR 176/70 – BGHZ 59, 332). Da das Bergwerkseigentum dem jeweiligen Gewinnungsbetrieb nur mit diesen ihm von Anfang an innewohnenden Beschränkungen eingegliedert werden kann, stellen die den Betrieb als Folge der Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG treffenden Abbauverluste auch keinen Entzug einer eigentumsrechtlich geschützten Rechtsposition, sondern (wie bereits der BGH in seinem soeben auszugsweise wiedergegebenen Urteil vom 16.10.1972 ausgeführt hat) nur eine Konkretisierung der inhaltlichen BeÂschränkungen des Bergwerkseigentums dar. …" Daran hält der Senat fest. Für den hier in Rede stehenden Eingriff in eine Bewilligung im Sinne des § 8 BBergG kann nichts anderes gelten. Allerdings hatte der Senat in der genannten Entscheidung erwogen, ob diese im Grundsatz zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dann unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig ist, wenn sie im Einzelfall dazu führt, dass das (im dortigen Fall) verliehene Bergwerkseigentum völlig oder weitgehend entwertet wird. Im vorliegenden Fall hat der Abbauverlust – sofern man von einer Erstreckung der Bewilligung auf die durch die Trasse in Anspruch genommene Fläche ausgeht – nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ca. 67 % der Gesamtmenge des abbaufähigen Gesteins betragen. Die im Senatsurteil vom 22.06.2005 noch offen gelassene Frage, ob eine derart weitgehende Entwertung einer Bergbauberechtigung unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig ist, ist aber auch im vorliegenden Fall zu verneinen. Hierfür sind folgende Überlegungen ausschlaggebend: § 124 Abs. 3 BBergG, der hier zum Ausschluss eines Entschädigungsanspruchs führt, greift von vornherein nur dann ein, wenn die betreffende Verkehrsanlage trotz der nach § 124 Abs. 1 BBergG gebotenen wechselseitigen Rücksichtnahme von Verkehrsanlage und Gewinnungsbetrieb Vorrang genießt, weil der gleichzeitige Betrieb beider Einrichtungen ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsanlage ausgeschlossen ist. Sie kommt somit nur aus-nahmsweise und auch nur dann zum Zuge, wenn nicht das öffentliche Interesse an der Gewinnung der Bodenschätze überwiegt. Die Regelungen in § 124 Abs. 1 und 3 BBergG stellen sich als ein sachgerechter (verhältnismäßiger) Ausgleich zwischen dem (öffentlichen) Interesse an der Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung und dem Betrieb von öffentlichen Verkehrsanlagen auf der einen und dem Interesse des Bergbautreibenden auf der anderen Seite dar. Die gesetzgeberische Entscheidung, dem Betrieb öffentlicher Verkehrsanlagen in den von § 124 Abs. 3 BBergG erfassten Fällen Vorrang einzuräumen, erweist sich daher auch in den Fällen als eine noch verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, in denen – wie hier – der größte Teil der Bodenschätze nicht mehr abgebaut werden kann. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) berührt die Vorrangregelung auch nicht die Garantie des Eigentums als Rechtseinrichtung. Zu dieser sog. Institutsgarantie heißt es in der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.1968 – 1 BvR 638/64 u.a. – BVerfGE 24, 367 = NJW 1969, 309 = juris Rdn. 82 – Deichordnungsgesetz): "Die Institutsgarantie sichert einen Grundbestand von Normen, die als Eigentum im Sinne dieser Grundrechtsbestimmung bezeichnet werden. Inhalt und Funktion des Eigentums sind dabei der Anpassung an die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fähig und bedürftig; es ist Sache des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums unter Beachtung der grundlegenden verfassungsrechtliÂchen Wertentscheidung zu bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG – vgl. BVerfGE 21, 73 (82)). Die Institutsgarantie verbietet jedoch, dass solche Sachbereiche der Privatrechtsordnung entzogen werden, die zum elementaren Bestand grundrechtÂlich geschützter Betätigung im vermögensrechtlichen Bereich gehören, und damit der durch das Grundrecht geschützte Freiheitsbereich aufgehoben oder wesentlich geschmälert wird." Davon, dass hier ein Sachbereich, der zum elementaren Bestand grundrechtlich geschützter Betätigung im vermögensrechtlichen Bereich gehört, der Privatrechtsordnung entzogen worden wäre, kann keine Rede sein. Die Beteiligte zu 1) will ersichtlich selbst nicht in Frage stellen, dass der Abbau sog. bergfreier Bodenschätze einem öffentlich-rechtlichen Genehmigungsregime unterworfen werden darf, also die Erteilung einer Bewilligung oder die Verleihung des Bergwerkseigentums durch staatlichen Hoheitsakt voraussetzt. Sie rügt der Sache nach, dass die Vorrangregelung sich hier als ein unverhältnismäßiger Eingriff in die ihr erteilte Bewilligung darstellt. Das ist aber – wie dargelegt – nicht der Fall. Die Beteiligte zu 1) kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen, die sie darin sieht, dass § 124 Abs. 3 BBergG hier Entschädigungsansprüche ausschließt, während diese Vorrangregelung bei einem Abbau von Bodenschätzen auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (wie jetzt am neuen Standort) von vornherein nicht einschlägig wäre und das Immissionsschutzrecht eine vergleichbare Regelung nicht kennt. Die Verleihung des Bergwerkseigentums und die Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung weisen signifikante Unterschiede zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf, die eine unterschiedliche rechtliche Behandlung rechtfertigen. Bewilligung und Verleihung des Bergwerkseigentums sind staatliche Konzessionen, die nach Prüfung der in den §§ 12 und 13 BBergG genannten Voraussetzungen und von vornherein mit der ihnen innewohnenden Beschränkung erteilt werden, dass die Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG einem weiteren Abbau von Bodenschätzen entgegenstehen kann. Demgegenüber gestattet die immissionsschutzrechtliche Genehmigung den Abbau des Gesteins, wenn von dem Betrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können und die sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Soweit die Beteiligte zu 1) für den Kalksteintagebau am neuen Standort keiner bergrechtlichen Bewilligung und keiner Verleihung des Bergwerkseigentums mehr bedarf, beruht dies ersichtlich darauf, dass Kalkstein seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15.04.1996 (BGBl. I S. 602) auch im Beitrittsgebiet nicht mehr zu den bergfreien Bodenschätzen gehört. Etwas anderes gilt nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes nur für die Bodenschätze, auf die sich – wie hier am Altstandort Crock – eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Beitrittsgebiet bereits bestehende Bergbauberechtigung. Dass der Gesetzgeber mit dieser "Stichtagsregelung" unterschiedliche Rechtsfolgen daran knüpft, ob für die jeweiligen Bodenschätze bereits eine Bergbauberechtigung bestanden hat oder nicht, ist nicht zu beanstanden. Liegt somit schon kein entschädigungspflichtiger Eingriff in die Bergbauberechtigung vor, kann die Beteiligte zu 1) auch keine Entschädigung für die von ihr geltend gemachten "Folgeschäden" beanspruchen, die aus dem Eingriff in die bergrechtliche Bewilligung resultieren sollen. 3. Die Beteiligte zu 1) kann eine weitergehende Entschädigung auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb verlangen. Die gewohnheitsrechtlich anerkannte Haftungsfigur des enteignenden Eingriffs findet ihre Grundlage im allgemeinen Aufopferungsgrundsatz der §§ 74, 75 Einl. ALR in seiner richterrechtlichen Ausprägung (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.1984 – III ZR 11/83 –, BGHZ 91, 20 = NJW 1984, 1876). Ein die Entschädigungspflicht auslösender enteignender Eingriff liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen zu Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des Zumutbaren übersteigen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20.02.1992 – III ZR 188/90 –, BGHZ 117, 240 = NJW 1992, 3229). Erforderlich ist dabei stets, dass die rechtmäßige hoheitliche Maßnahme unmittelbar auf eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition eingewirkt hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.03.1984, a. a. O.; OLG Schleswig, Urteil vom 02.09.1999 – 11 U 154/97 –, NVwZ-RR 2000, 752); bloß mittelbare Auswirkungen begründen danach keinen Entschädigungsanspruch. Ob der durch den Planfeststellungsbeschluss zugelassene Bau der Autobahntrasse in diesem Sinne unmittelbar auf den eigentumsrechtlich geschützten Gewinnungsbetrieb (Rechtsfigur des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs) der Beteiligten zu 1) eingewirkt hat und die daraus resultierenden Verluste bzw. Aufwendungen (etwa der Verlust des Deponieraums und die Kosten der Betriebsverlagerung an den neuen Standort) eine Folge dieses Eingriffs darstellt, könnte zweifelhaft sein, da der Gewinnungsbetrieb sich hierauf (wie bereits erwähnt) möglicherweise gar nicht mehr erstreckte. Dies bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn mögliche Ansprüche des Bergbautreibenden gegen den Träger der Verkehrsanlage wegen eines mit dem Bau der Anlage verbundenen Eingriffs in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewinnungsbetrieb sind bereits Gegenstand der in § 124 BBergG enthaltenen Regelungen, die für darüber hinaus gehende Ansprüche keinen Raum lassen. Der Senat hat hierzu in seinem bereits erwähnten Urteil vom 22.06.2005 in der Sache Bl U 1015/03 (juris Rdn. 54) ausgeführt: "Nach § 124 Abs. 1 BBergG ist (u. a.) die Errichtung von öffentlichen Verkehrsanlagen so zu planen und durchzuführen, dass die Gewinnung von Bodenschätzen durch öffentliche Verkehrsanlagen und öffentliche Verkehrsanlagen durch die Gewinnung von Bodenschätzen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden (Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme). Soweit der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebes aber ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsanlage ausgeschlossen ist, geht die Errichtung der Verkehrsanlage nach § 124 Abs. 3 BBergG der Gewinnung von Bodenschätzen vor (Grundsatz des Vorrangs der Verkehrsanlage, s. o.), es sei denn, dass das öffentliche Interesse an der Gewinnung der Bodenschätze überwiegt (Ausnahme von dem zuvor genannten Grundsatz). Der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende Vorrang des öffentlichen Interesses an der Planung und Realisierung von Verkehrsanlagen gegenüber den Interessen des Bergbautreibenden greift – was die Beteiligte zu 1) ersichtlich nicht in Zweifel zieht – auch im vorliegenden Fall. Eine Durchschneidung des vom Bergwerkseigentum der Beteiligten zu 2) umfassten Bergwerksfeldes durch die Autobahn A 38 war unumgänglich. Nach § 124 Abs. 2 Satz 1 BBergG hat der Träger der öffentlichen Verkehrsanlage (nur) die Aufwendungen für Anpassungsmaßnahmen des GewinÂnungsbetriebs nach § 110 BBergG sowie für Sicherungsmaßnahmen nach § 111 BBergG zu tragen, soweit diese Maßnahmen dazu dienen, Bergschäden an Verkehrsanlagen zu vermeiden oder zu vermindern. Sonstige Kosten für Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen hat nach § 124 Abs. 2 Satz 2 BBergG (dagegen) der Unternehmer zu tragen, dessen Gewinnungsbetrieb die Anpassung erforderlich macht. Diesem steht nur unter den Voraussetzungen des § 124 Abs. 4 BBergG gegenüber dem Träger der öffentlichen Verkehrsanlage ein Geldersatzanspruch zu." Die Beteiligte zu 1) kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei der Planung der BAB 73 auf ihren Gewinnungsbetrieb nicht hinreichend Rücksicht genommen worden sei. Ihre entsprechenden Einwände richten sich der Sache nach gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 26.05. 2003, dessen Rechtmäßigkeit (und damit auch der behauptete Verstoß gegen das "Rücksichtnahmegebot" des § 124 Abs. 1 BBergG) Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war. Nachdem die dortigen Verfahrensbeteiligten (die Beteiligte zu 1 dieses Verfahrens als Klägerin und der Freistaat Thüringen als Beklagter) den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, ist der Planfeststellungsbeschluss (mit einer "klarstellenden Änderung" vom 02.02.2004) in Bestandskraft erwachsen. Dementsprechend kann die Beteiligte zu 1) im vorliegenden Verfahren mit ihren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung nicht mehr gehört werden. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Einstellungsbeschluss vom 23.02.2004 (BVerwG 4 A 11.03) darauf hingewiesen, dass die Beteiligte zu 1) –die dortige Klägerin – die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht habe erreichen können, da sie letztlich selbst nicht ernstlich in Frage stelle, dass die angefochtene Planungsentscheidung den Anforderungen des materiellen Rechts entspreche (vgl. Beschlussausfertigung, S. 4). Deswegen kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob die Beteiligte zu 1) im Verlauf des Planungsverfahrens ausreichend beteiligt worden ist oder nicht. Ebenso wenig muss der Frage nachgegangen werden, ob die Beteiligte zu 1) – wie die Beteiligte zu 2) geltend macht – bereits im Planfeststellungsverfahren mit ihren Einwendungen ausgeschlossen war oder ob sie – wie sie behauptet – erst aufgrund der Äußerungen der Vertreter der Beteiligten zu 2) im Erörterungstermin vom 19.03.2002 einen Verstoß der Planung gegen das Rücksichtnahmegebot erkennen konnte. Entscheidend ist, dass alle Einwendungen im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss geltend zu machen waren, die Beteiligte zu 1) damit dort aber offensichtlich nicht durchgedrungen ist. Die jetzt geltend gemachten Ansprüche lassen sich auf keine der oben (im abgedruckten Zitat aus der Senatsentscheidung vom 22.06.2005) genannten Vorschriften stützen. Es handelt sich jeweils um Folgekosten im Zusammenhang mit der Aufgabe bzw. Verlegung des Gewinnungsbetriebs. Neben den in § 124 BBergG enthaltenen Regelungen ist für Entschädigungsansprüche wegen des mit der Errichtung der Verkehrsanlage verbundenen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kein Raum. Der sich aus der Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG ergebende Ausschluss weitergehender Entschädigungsansprüche erstreckt auch für die von der Beteiligten zu 1) geltend gemachte Entschädigungsposition "Verluste und Mehrkostendeponievolumen", d.h. die begehrte und ihr im Enteignungsbeschluss zugesprochene Entschädigung für den Verlust des Deponieraums, der durch den Abbau des Kalksteins entstanden wäre (bzw. schon entstanden ist). Entgegen der Auffassung des (von der Beteiligten zu 2 im vorgerichtlichen Verfahren beauftragten) Gutachters Dr. Aust in seiner rechtsgutachtlichen Stellungnahme vom 08.09.2006 (S. 4 f.) gehört auch die Verfüllung des Deponieraums zum Gewinnungsbetrieb. Das Landgericht verweist zu Recht darauf, dass ohne Abbau des Kalkgesteins überhaupt kein Deponieraum entstanden wäre (vgl. Urteil, S. 29). Dies gilt unabhängig davon, ob der entsprechende Deponieraum bereits entstanden ist (davon geht wohl das Landgericht aus), oder ob es (auch) um den Deponieraum geht, der durch den künftigen Abbau erst noch entstehen sollte. Die Beteiligte zu 2) ist auch nicht etwa deshalb insoweit zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, weil diese in dem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten befürwortet wird. Die Beteiligte war unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt an den Inhalt dieses Gutachtens gebunden; sie hat insbesondere damit nicht gegenüber der Beteiligten zu 1) verbindlich erklärt, ihr zumindest eine Entschädigung in der von Dr. Aust für angemessen gehaltenen Höhe zahlen zu wollen. 4. Eine für die Beteiligte zu 1) günstigere Beurteilung ihres Entschädigungsbegehrens ist auch nicht im Hinblick auf den Änderungsbeschluss zur Planfeststellung vom 02.02.2004 gerechtfertigt, in dem festgestellt wird, dass "für die Inanspruchnahme" Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach bestehe. Der Formulierung lässt sich nur entnehmen, dass der Beteiligten zu 1) dem Grunde nach Entschädigungsansprüche zugesprochen werden, nicht aber, dass auch eine Entschädigung für einen vermeintlichen Eingriff in die Bergbauberechtigung oder den Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu gewähren ist (vgl. hierzu auch schon die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, S. 28). Auch dem Einstellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02. 2004, das die entsprechende – klarstellende – Änderung des Planfeststellungsbeschlusses angeregt hatte, lässt sich nichts dafür entnehmen, dass derartige weitergehende Entschädigungsansprüche gemeint gewesen sein könnten. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Einstellungsbeschluss lediglich aus, die entsprechende Formulierung im Planfeststellungsbeschluss vom 26.05.2003 (s. dort S. 103) sei von der Formulierung abgewichen, die der dortige Beklagte anderen mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Grundeigentümern gegenüber gebraucht habe. Soweit im Einstellungsbeschluss (worauf die Beteiligte zu 1 abhebt) davon die Rede ist, dass im Planfeststellungsbeschluss auch über den Ausgleich nachteiliger Beeinträchtigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu befinden sei, sind damit nicht die von der Beteiligten zu 1) jetzt geltend gemachten Beeinträchtigungen ihres Bergbaubetriebs gemeint, für die sie eine Entschädigung beansprucht. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gewährt vielmehr einen eigenständigen Entschädigungsanspruch in Fällen, in dem an sich notwendige Vorkehrungen oder Anlagen des Trägers eines planfeststellungspflichtigen Vorhabens im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (dazu gehören etwa Lärmschutzmaßnahmen oder die Schaffung von Ersatzwegen) sich als untunlich erweisen. In diesem Fall kann der Betroffene (etwa der Grundstückseigentümer, der wegen des Verkehrslärms seinen Außenwohnbereich nur noch eingeschränkt nutzen kann oder der Landwirt, dessen Weideland von einer Straße durchschnitten wird) eine Entschädigung verlangen (vgl. näher Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10. Aufl. 2008, § 74 Rdn. 115 ff.). Die Formulierung im Einstellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2004 besagt nicht, dass nach dessen Auffassung hier derartige Beeinträchtigungen vorgelegen hätten bzw. die jetzt geltend gemachten Entschädigungspositionen darunter zu subsumieren wären. Erst recht lässt sich dem Beschluss (ebenso wie auch der vorangegangenen Änderung des Planfeststellungsbeschlusses) nicht entnehmen, dass die Beteiligte zu 1) dem Grunde nach eine Entschädigung für einen Eingriff in ihren Gewinnungsbetrieb oder die Bergbauberechtigung beanspruchen könne. Die Notwendigkeit der Aufnahme einer Entschädigungsregelung ergab sich schlicht aus der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich eines Eingriffs in das Grundeigentum der Beteiligten zu 1) und nicht etwa (auch) daraus, dass die Betriebseinstellung als solche ausdrücklich Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses gewesen wäre. Der Planfeststellungsbeschluss enthält entgegen der Darstellung der Beteiligten zu 1 (vgl. Berufungsbegründungsschrift, S. 10 oben unter Hinweis auf S. 102 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 12 oben sowie S. 21 oben) keine entsprechende Vorgabe und damit auch keinen finalen Eingriff in den Gewinnungsbetrieb. An der von der Beteiligten zu 1) zum Beleg angeführten Stelle (S. 102 des Planfeststellungsbeschlusses) wird vielmehr lediglich deren Einwendung wiedergegeben, sie müsse wegen des Autobahnbaus ihren Betrieb am alten Standort einstellen. 5. Schließlich kann die Beteiligte zu 1) auch keine höheren als die ihr vom Landgericht zugesprochenen Zinsen in Höhe von 6 % ab dem 17.05.2005 (vgl. Urteil, S. 29 f.) beanspruchen. Nach § 13 Abs. 2 ThürEG (in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung) sind Entschädigungsbeträge bis zur Auszahlung mit 6 % von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem die Nutzungsmöglichkeit dem von der Enteignung Betroffenen entzogen oder er in ihr beschränkt wird. Maßgeblicher Zeitpunkt war hier – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – der 17.05.2005. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) kann hier nicht auf den Zeitpunkt der Einstellung des Gewinnungsbetriebs abgestellt werden, denn ihr steht – wie dargelegt – eine Entschädigung nicht für einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, sondern nur für den Entzug des Grundeigentums zu. Auch enthält nicht etwa der Planfeststellungsbeschluss eine Regelung, die die Beteiligte zu 1) zu einer früheren Besitzaufgabe (gar schon mit Ablauf des 30.11.2001, also bereits eineinhalb Jahre vor Erlass des Beschlusses) gezwungen hätte. Soweit die Beteiligte zu 1) auch im Berufungsverfahren eine Verzinsung in Höhe von 2 % „über dem Basiszinssatz“ beansprucht, bezieht sie sich auf § 13 Abs. 2 ThürEG in der bis zum 31.12.1998 geltenden und damit längst überholten Fassung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. Zu den von der Beteiligten zu 1) zu tragenden Kosten gehören auch die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2). Der Beteiligte zu 3) hat im Berufungsverfahren weder zur Hauptsache einen Antrag noch einen Antrag auf Kostenerstattung nach § 228 Abs. 2 BauGB gestellt, so dass seine außergerichtlichen Kosten nicht zu ersetzen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert der Berufung war nach dem Wert des Berufungsantrags der Beteiligten zu 1) festzusetzen (§§ 47 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 GKG). Gegen das Urteil findet gem. § 221 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 543 ZPO die Revision nur statt, wenn sie zugelassen worden ist. Die Revision ist hier zuzulassen, da die für die Ansprüche der Beteiligten zu 1) auf eine weitergehende Entschädigung entscheidungserhebliche Frage der Reichweite der Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat. Insoweit liegen zwar bereits neuere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, nicht aber des für Entschädigungsfragen zuständigen Bundesgerichtshofs vor, nachdem die damaligen Beteiligten von der im Urteil des erkennenden Senats vom 22.06.2005 (Bl U 1015/03) eingeräumten Möglichkeit, Revision einzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben. (Müller) (Dr. Hüsch) (Friebertshäuser) ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |