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Text des Beschlusses
5 TaBV 141/07;
Verkündet am: 
 24.07.2009
LAG Landesarbeitsgericht
 

München
Vorinstanzen:
32 BV 23/07
Arbeitsgericht
München;
Rechtskräftig: unbekannt!
Informationen in einem Schriftsatz im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens lösen nicht die Frist nach § 99 Abs. 3 BetrVG aus
Leitsatz des Gerichts:
Informationen in einem Schriftsatz im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG lösen nicht die Frist nach § 99 Abs. 3 BetrVG aus
In dem Beschlussverfahren
1. Firma p. GmbH
- Antragstellerin und Beschwerdegegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte/r: R.
2. Betriebsrat p.
- Beteiligt und Beschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigte/r: R.

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Anhörung vom 3. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Wanhöfer und die ehrenamtlichen Richter Dr. Hentsch und Schuhbeck für Recht erkannt:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 15.11.2007, Az. 32 BV 23/07, wird abgeändert. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird für die Antragstellerin zugelassen.


Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die von der Antragstellerin (Arbeitgeberin) begehrte Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2. (Betriebsrat) zu einer Höhergruppierung.

Mit Schreiben vom 08.09.2005 beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrates zur Höhergruppierung der Mitarbeiterin H. nach der Tarifgruppe II des Bundes-Angestelltentarifvertrages (auf das Schreiben vom 08.09.2005, Bl. 5 ff. d.A., wird Bezug genommen). Der Antrag ging beim Betriebsrat am 13.09.2005 ein. Mit Schreiben vom 20.09.2005, am selben Tag eingegangen bei der Verwaltungsdirektion der Arbeitgeberin, lehnte der Betriebsrat den Antrag ab (Bl. 192 f. d.A.).

Mit Schreiben vom 18.09.2006, beim Betriebsrat eingegangen am 21.09.2006, beantragte die Arbeitgeberin erneut die Zustimmung zur Höhergruppierung der Mitarbeiterin H. (zum Inhalt des Antrages wird auf das Schreiben vom 18.09.2006, Bl. 11 f. d.A., Bezug genommen). Mit Schreiben vom 27.09.2006 lehnte der Betriebsrat den Antrag erneut ab und bemängelte, dass ihm entgegen einer Absprache mit der Arbeitgeberin keine individuelle Begründung des Höhergruppierungsantrages vorliege (Bl. 13 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 09.01.2007 an das Arbeitsgericht München beantragte die Arbeitgeberin, die Zustimmung zur Höhergruppierung nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen (auf den Inhalt des Antragsschriftsatzes nebst Anlagen wird Bezug genommen, Bl. 1 ff. d.A.). Mit Schriftsatz vom 13.03.2007 an das Arbeitsgericht München führte die Arbeitgeberin aus, die Mitarbeiterin H. habe zwischenzeitlich ihr Pflegemanagementstudium absolviert und legte hierzu ein Anlagenkonvolut vor (Bl. 27 ff. d.A.). Auch mit Schriftsatz vom 20.07.2007 vertiefte die Arbeitgeberin weiter, warum die Mitarbeiterin H. aus ihrer Sicht über die tariflich geforderten „gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen“ verfüge.

Die Arbeitgeberin hat ausgeführt, der Betriebsrat setze sich mit der Begründung des Höhergruppierungsverlangens nur schematisch auseinander, ohne auf den Einzelfall einzugehen. Die Zustimmung sei in jedem Falle zu erteilen, da die Mitarbeiterin H. zum einen seit mehreren Jahren auf der Position der Pflegedienstleitung tätig sei sowie sich diesbezüglich bewährt habe und zum anderen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten vertieft und erweitert habe, so dass sie die Voraussetzung einer entsprechenden Tätigkeit von Mitarbeitern mit einer abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfülle. Sie habe auch zwischenzeitlich ihr Pflegemanagementstudium absolviert. Sie verfüge über „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“ im Sinne der Fallgruppe 1a. Die Begründung der Ablehnung des Betriebsrates mit Schreiben vom 27.09.2006 beziehe sich auf keinen der Ablehnungsgründe im Sinne des § 99 Abs. 2 BetrVG.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die vom Beteiligten zu 2. verweigerte Zustimmung zur Höhergruppierung der Arbeitnehmerin H. in die Vergütungsgruppe E13 Stufe +5 TVöD (zuvor BAT II) ab 15.03.2005 wird ersetzt.

Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Der Betriebsrat hat ausgeführt, Voraussetzung für eine Eingruppierung nach BAT II sei, dass der betroffene Arbeitnehmer eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung habe und eine entsprechende Tätigkeit ausübe oder aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausübe. Aus dem Antrag der Arbeitgeberin gehe nicht hervor, warum die betroffene Arbeitnehmerin höhergruppiert werden solle, denn die Mitarbeiterin H. verfüge über keine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung.

Mit Beschluss vom 15.11.2007, Aktenzeichen 32 BV 23/07, stellte das Arbeitsgericht München fest, dass die Zustimmung des Betriebsrates zur Höhergruppierung der Arbeitnehmerin H. in die Vergütungsgruppe E13 Stufe E +5 TVöD (zuvor BAT II) ab 15.03.2005 als erteilt gelte. Die Arbeitgeberin habe den Betriebsrat mit Eingang des Schreibens vom 08.09.2005 am 13.09.2005 unterrichtet. Innerhalb der am 20.09.2005 ablaufenden Frist sei bei der Arbeitgeberin keine Stellungnahme des Betriebsrates eingegangen, weil das Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 20.09.2005 der Arbeitgeberin am 21.09.2005 zugegangen sei (das Arbeitsgericht nimmt dabei Bezug auf die erstinstanzlich nur vorliegende Anlage AS3 zum Antragsschriftsatz vom 09.01.2007, die einen Eingangsstempel der Personalabteilung vom 21.09.2005 trägt). Dass der Betriebsrat innerhalb der 1-Wochen-Frist erneut moniert hätte, er sei wiederum nicht hinreichend informiert worden, sei nicht ersichtlich. Damit gelte die Zustimmung des Betriebsrates als erteilt (zur Begründung des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 15.11.2007, Bl. 172 ff. d.A., Bezug genommen).

Mit seiner Beschwerde weist der Betriebsrat darauf hin, dass das Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 20.09.2005 bereits am selben Tag bei der Verwaltungsdirektion der Arbeitgeberin eingegangen sei. Im erstinstanzlichen Verfahren sei von der Arbeitgeberin wohl versehentlich das Schreiben der Personalabteilung vorgelegt worden, das den Eingangsstempel der Personalabteilung aufweise. Die Zustimmung zur Höhergruppierung sei abgelehnt worden, weil er nicht ausreichend informiert worden sei und darüber hinaus die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nach dem Tarifvertrag nicht vorgelegen hätten. Es habe mehrere Gespräche zwischen der Verwaltungsdirektion und dem Betriebsrat gegeben, da auch in anderen Fällen die Höhergruppierung von Pflegedienstleitungen nach BAT II beantragt, aber abgelehnt worden seien. Dennoch seien die Bezüge der Stelleninhaber bereits am 15.03.2005 auf BAT II angepasst worden. Am 09.08.2006 habe ein Gespräch zwischen dem Betriebsratsvorsitzenden und der Verwaltungsdirektorin der Arbeitgeberin stattgefunden. Man habe vereinbart, dem Betriebsrat neue Anträge einzeln für jeden Stelleninhaber zukommen zu lassen und diese Anträge mit ausreichenden Informationen nach § 99 Abs. 1 BetrVG und einer Begründung zu versehen, so dass erkenntlich werde, ob für den jeweiligen Stelleninhaber eine Eingruppierung nach BAT II möglich sei. Daraufhin sei das Schreiben vom 18.09.2006 eingegangen. Dieser Antrag habe lediglich das hier vorgelegte Formblatt und darüber hinaus keinerlei Informationen enthalten, die es ermöglicht hätten, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach BAT II vorlägen. Auch habe die Arbeitgeberin nicht mitgeteilt, welches Studium als vergleichbares Studium für die Bewertung der Gleichwertigkeit im Sinne von BAT II herangezogen werden solle und warum die betroffene Arbeitnehmerin die Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit bei Zugrundelegung dieses Studiums erfülle. Erst mit Schriftsatz vom 20.07.2007 sei erstmalig mitgeteilt worden, welches Studium die Arbeitgeberin für die Prüfung der Gleichwertigkeit zugrunde lege und warum sie der Meinung sei, dass Frau H. die Voraussetzungen nach BAT II erfülle. Man habe sich in einer Sitzung vom 11.09.2007 erneut mit dem Antrag der Arbeitgeberin auseinandergesetzt und wiederum den Beschluss gefasst, die Zustimmung zur Höhergruppierung zu verweigern. Die Höhergruppierung verstoße gegen den Tarifvertrag, da Pflegedienstleitungen nach der Rechtsprechung des BAG abschließend in die Anlage 1b des BAT, und somit in KR einzugruppieren seien (zur Beschwerdebegründung des Betriebsrats im Einzelnen wird auf seinen Schriftsatz vom 17.12.2007, Bl. 182 ff. d.A., Bezug genommen).

Der Betriebsrat stellt den Antrag:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 15.11.2007, Az.: 32 BV 23/07, wird abgeändert.

2. Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Höhergruppierung der Arbeitnehmerin H. in die Vergütungsgruppe E 13 Stufe E+5 TVöD (zuvor BAT II) wird zurückgewiesen.

Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 15.11.2007, Az. 32 BV 23/07, wird zurückgewiesen.

Die Arbeitgeberin führt aus, dem Betriebsrat seien bereits mit Schreiben vom 08.09.2005 umfangreiche Informationen über die Arbeitnehmerin H. zugänglich gemacht worden. Diese hätten dem Betriebsrat zum Zeitpunkt der erneuten Antragsstellung mit Schreiben vom 18.09.2006 zur Verfügung gestanden, so dass der Betriebsrat eine Entscheidung gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG habe treffen können. Mit Schreiben vom 27.09.2006 habe der Betriebsrat aber noch nicht einmal mitgeteilt, dass und wenn ja, welche Informationen fehlen würden. Im Jahre 2005 habe der Betriebsrat sich nicht ausdrücklich darauf berufen, dass ihm Informationen fehlten, sondern eine Sachentscheidung nach § 99 Abs. 2 BetrVG getroffen und dies auch so begründet. Letztlich habe der Betriebsrat die Höhergruppierung mit Schreiben vom 27.09.2006 aus dem Grund abgelehnt, dass die Antragsstellung nicht der möglicherweise zwischen dem Betriebsrat und der Verwaltungsdirektorin vereinbarten Form entsprochen habe. Dies sei jedoch kein Ablehnungsgrund nach § 99 Abs. 2 BetrVG. Im Übrigen sei mit dem Betriebsrat eine Anhörung in genau der Form vereinbart worden, wie sie am 18.09.2006 dann erfolgt sei. Die Eingruppierung sei darüber hinaus auch sachlich zutreffend, insbesondere weil die Mitarbeiterin im Pflegebereich gar nicht mehr tätig sei, sondern Verwaltungs und Querschnittsaufgaben wahrnehme. Auch verfüge Frau H. über Fähigkeiten und Erfahrungen, die denen eines graduierten Pflegemanagementstudiums entsprächen. Sie verfüge somit über „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“ (zur Beschwerdeerwiderung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 30.01.2008, Bl. 209 ff. d.A., Bezug genommen).

II.

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats hat in der Sache Erfolg.

Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung darf – unabhängig von den für die Verweigerung vorgebrachten Gründen- gerichtlich nur ersetzt werden, wenn die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG in Gang gesetzt wurde. Das ist nur der Fall, wenn die Arbeitgeberin die Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllt hat (BAG vom 18.03.2008 – 1 ABR 81/96, NZA 2008, S. 832). Auch eine Fiktion der Zustimmung des Betriebsrates nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG kann im Falle einer unvollständigen Unterrichtung des Betriebsrates nicht eintreten (BAG vom 28.01.1986 – 1 ABR 10/84, NZA 1986, S. 490).

Eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt hier nicht vor. Insbesondere wird nach Auffassung der Beschwerdekammer durch einen Schriftsatz der Arbeitgeberin im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG nicht in Gang gesetzt. Da deshalb die Folge des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht eingetreten ist, kann auch nicht festgestellt werden, dass die Zustimmung des Betriebsrates als erteilt gilt.

1. Der Umfang der vom Arbeitgeber geforderten Unterrichtung des Betriebsrats bestimmt sich nach dem Zweck der Beteiligung an der jeweiligen personellen Maßnahme. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe geltend gemacht werden kann (BAG vom 03.10.1989 – 1 ABR 73/88, NZA 1990, S. 231).

2. Da die Eingruppierung in die zutreffende Entgeltgruppe eines Tarifvertrages sich automatisch nach der ausgeübten Tätigkeit und ggf. weiteren tarifvertraglich vorgesehenen Voraussetzungen ergibt und deshalb die Ein- und Umgruppierung kein Gestaltungs-, sondern ein Beurteilungsakt ist, besteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG in den Fällen der Ein- und Umgruppierung in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage. Die korrekte Einreihung des Arbeitnehmers in einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung ist keine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte, rechtsgestaltende Maßnahme, sondern Rechtsanwendung. Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG soll dazu beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden. Sie dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung und damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der Vergütungspraxis (BAG vom 03.05.2006 – 1 ABR 2/05, NZA 2007, S. 47).

3. Die mit dem Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmung zur Höhergruppierung der Mitarbeiterin H. vom 18.09.2006 gegebenen Informationen entsprachen nicht der Anforderung, dass hierdurch der Betriebsrat in die Lage versetzt wurde, mitzubeurteilen, ob die vorgesehene Eingruppierung zutrifft. Konkret hatte der Betriebsrat hier zu prüfen, ob für die Mitarbeiterin H. die tariflichen Voraussetzungen der VergGr. IIa FGr. 1 der Anlage 1a Teil I (Allgemeine Vergütungsordnung) zum Bundes-Angestelltentarifvertrag vorliegen. Da diese unstreitig über keine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt, war zu prüfen, ob sie aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt. Hierzu lagen dem Betriebsrat mit Zugang des Zustimmungsantrages vom 18.09.2006 auch unter Einbeziehung des vorgelegten Schreibens vom 08.09.2005 keine ausreichenden Informationen im Sinne einer einzelfallbezogenen Begründung etwa zu den von der Mitarbeiterin H. zwischenzeitlich erfolgreich absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen („Pflegemanagementstudium“) vor.

4. Solche Informationen wurden von der Arbeitgeberin zwar zwischenzeitlich schriftsätzlich im Laufe dieses Verfahrens gegeben (Schriftsätze vom 13.03.2007 und 20.07.2007). Die Mitteilung ergänzender Informationen im Rahmen eines Schriftsatzes im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren ist aber keine ordnungsgemäße Unterrichtung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und löst insbesondere nicht die Wochenfrist nach § 99 Abs. 3 BetrVG aus (a.A. BAG vom 10.08.1993 – 1 ABR 22/93, NZA 1994, S. 187; LAG München vom 04.04.2008 – 3 TaBV 139/07 – und vom 18.09.2008 – 2 TaBV 3/08). Die Unterrichtung ist grundsätzlich an den Vorsitzenden des Betriebsrates zu richten, § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG (vgl. Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmayer, BetrVG, 24. Aufl., § 99 Rn. 166). Ein Schriftsatz in einem Zustimmungsersetzungsverfahren richtet sich dagegen an das damit befasste Arbeitsgericht und hat nicht die Funktion, den Betriebsrat zu unterrichten, sondern die erkennende Kammer davon zu überzeugen, dass die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zu ersetzen ist. Ein Schriftsatz wird auch nicht zwingend (vom Gericht) unmittelbar dem Betriebsrat zugeleitet. Hat sich etwa ein Rechtsanwalt für den Betriebsrat bestellt, ist dieser der Empfänger der Abschriften. Zwar wird dem Betriebsratsvorsitzenden die Abschrift in aller Regel zeitnah zur Kenntnis gelangen. Dagegen, dass eine solche mittelbare Kenntniserlangung die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG auslöst, sprechen aus Sicht der Beschwerdekammer aber gewichtige Gründe. Zum einen ist für den Betriebsrat mit praktischem Verstand kaum erkennbar, dass die Kenntnisnahme einer Abschrift eines an das Gericht gerichteten Schriftsatzes für ihn eine zeitlich enge Frist (1 Woche) auslösen kann und im Nichtreaktionsfall die Fiktionswirkung nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG eintritt. Anders als im außergerichtlichen Unterrichtungsverfahren bringt der Arbeitgeber mit einem Schriftsatz nicht gegenüber dem Betriebsrat zum Ausdruck, er unterrichte ihn und beantrage deshalb dessen Zustimmung zur personellen Einzelmaßnahme, sondern argumentiert gegenüber dem Gericht, es liege kein Grund für eine Zustimmungsverweigerung vor und das Gericht möge deshalb die Zustimmung des Betriebsrates ersetzen. Die Anerkennung eines Schriftsatzes im gerichtlichen Verfahren als fristauslösend nach § 99 Abs. 3 BetrVG würde zum anderen erhebliche praktische Folgen und Unsicherheiten nach sich ziehen. Der Betriebsratsvorsitzende müsste jeden Schriftsatz sorgfältig daraufhin beurteilen, ob hier Informationen nachgereicht werden, die möglicherweise die Frist nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auslösen. Vorsichtshalber müsste er nach Eintreffen eines Schriftsatzes häufig das Betriebsratsgremium laden und vorsorglich binnen 1 Woche aufgrund eines Betriebsratsbeschlusses eine (erneute) Zustimmungsverweigerung erklären. Erhebliche Unsicherheiten würden zudem dadurch ausgelöst, dass – insbesondere auch für den Arbeitgeber – häufig schwer bestimmbar sein wird, wann genau die ergänzenden Informationen dem Betriebsratsvorsitzenden zur Kenntnis gelangt sind und wann demzufolge die Wochenfrist an und abläuft. Weder die vorsichtshalber einzuberufenden (Sonder-)Sitzungen des Betriebsrates nach Eintreffen einer Schriftsatzabschrift, noch die hiermit verbundenen Unsicherheiten bei der Bestimmung des Fristbeginns sind im Interesse der Betriebspartner und eines geordneten Beteiligungsverfahrens. Der Gesetzgeber hat sich mit § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG für ein beschleunigtes innerbetriebliches Verfahren durch Verstreichenlassen einer Frist entschieden. Gerade mit dem Anlaufen einer knapp bemessenen Frist und den hieran anknüpfenden Rechtsfolgen bei Verstreichen der Frist verträgt es sich im Interesse der Rechtssicherheit aber nicht, durch Schriftsätze in einem gerichtlichen Verfahren zur Kenntnis gelangte neue Informationen fristauslösend wirken zu lassen (vgl. zum Aspekt der Rechtssicherheit im Zusammenhang mit § 99 Abs. 3 BetrVG, BAG vom 03.05.2006 – 1 ABR 2/05, NZA 2007, S. 47).

Gemäß § 2 Abs. 2 GKG werden im Beschlussverfahren keine Kosten erhoben.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin zugelassen, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann die Antragstellerin Rechtsbeschwerde einlegen.

Für den Beteiligten zu 2. ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden.

Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses.

Die Rechtsbeschwerde muss beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Postanschrift: Bundesarbeitsgericht 99113 Erfurt Telefax-Nummer: 0361 2636-2000 eingelegt und begründet werden.

Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Es genügt auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten der Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände

. für ihre Mitglieder
. oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder

oder

von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich in wirtschaftlichem Eigentum einer der im vorgenannten Absatz bezeichneten Organisationen stehen,

. wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt
. und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In jedem Fall muss der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt haben.

Zur Möglichkeit der Rechtsbeschwerdeeinlegung mittels elektronischen Dokuments wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I, 519 ff.) hingewiesen. Einzelheiten hierzu unter http://www.bundesarbeitsgericht.de/.

Dr. Wanhöfer Dr. Hentsch Schuhbeck
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