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Text des Urteils
5 Sa 321/09;
Verkündet am:
05.08.2009
LAG Landesarbeitsgericht München
Vorinstanzen: 23 Ca 7515/08 Arbeitsgericht München; Rechtskräftig: unbekannt! § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG a.F. wird vom Unanwendbarkeitsausspruch des EUGH in der Rechtssache Mangold nicht erfasst Leitsatz des Gerichts: § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG a.F. (sachgrundlose Befristung, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hatte) wird vom Unanwendbarkeitsausspruch des EUGH in der Rechtssache Mangold nicht erfasst. In dem Rechtsstreit p. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte/r: R. gegen Firma pp. AG - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r: R. hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Wanhöfer und die ehrenamtlichen Richter Dr. Wenzler und Ebel für Recht erkannt: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 12.03.2009, Az. 23 Ca 7515/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung mit Ablauf des 31.01.2009 geendet hat. Der am 10.01.1949 geborene Kläger war mehr als 25 Jahre als Flugbegleiter und zuletzt als Purser bei der Beklagten beschäftigt. Ab Vollendung seines 55. Lebensjahres schlossen die Parteien jährlich einen auf jeweils 1 Jahr befristeten Anschlussarbeitsvertrag. Zuletzt vereinbarten die Parteien mit „Befristetem Teilzeit-Arbeitsvertrag“ vom 25.04.2007 unter Bezugnahme auf § 19 (2) des Manteltarifvertrages Nr. 1 für das Kabinenpersonal unter Ziffer 1 folgendes: „(1) p. wird ab dem 01.02.2008 als Purser 2 (Bord) in M. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endet ohne dass es einer Kündigung bedarf in jedem Falle am 31.01.2009. (2) Die jährliche Arbeitszeit von p. beträgt 75 % der Arbeitszeit eines vergleichbar vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters. …“ (zu den Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 12 ff. d.A. Bezug genommen) Einen Verlängerungsantrag des Klägers lehnt die Beklagte mit Schreiben vom 14.01.2008 ab und verwies dabei darauf, dass nach dem anwendbaren Tarifvertrag eine Verlängerung maximal bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres möglich sei (Bl. 16 d.A.). Der auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anwendbare § 19 des Manteltarifvertrages Nr. 1 für das Kabinenpersonal (MTV Nr. 1 Kabine) lautet: „§ 19 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze (1) Das Arbeitsverhältnis endet – ohne dass es einer Kündigung bedarf – mit Ablauf des Monats, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird. (2) Das Arbeitsverhältnis des Kabinenmitarbeiters kann bei körperlicher und beruflicher Eignung in beiderseitigem Einvernehmen über das 55. Lebensjahr hinaus verlängert werden. Wird das Arbeitsverhältnis des Kabinenmitarbeiters verlängert, so endet es – ohne dass es einer Kündigung bedarf – mit Ablauf des Monats, in dem der Kabinenmitarbeiter ein weiteres Lebensjahr vollendet hat. Eine wiederholte Verlängerung ist zulässig. In jedem Fall endet das Arbeitsverhältnis – ohne dass es einer Kündigung bedarf – mit Ablauf des Monats, in dem der Kabinenmitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendet hat. (3) Kabinenmitarbeiter können nach Erreichen der Altersgrenze, wenn und so lange sie noch voll leistungsfähig sind, in einer anderen Tätigkeit innerhalb der Gesellschaft weiter beschäftigt werden, sofern eine fliegerische Tätigkeit nicht mehr in Betracht kommt. In diesem Fall kann jedoch aus der vorangegangenen Tätigkeit als Bordmitarbeiter kein Anspruch auf Fortzahlung der bis dahin gezahlten Bezüge abgeleitet werden. Eine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung besteht weder auf Seiten der pp. noch auf Seiten des Kabinenmitarbeiters.“ Der Kläger hält die im Arbeitsvertrag vom 25.04.2007 getroffene Befristungsabrede für unwirksam. Er hat ausgeführt, es gebe keine sachlichen Gründe für eine Altersbegrenzung des Bordpersonals durch Tarifvertrag. Fälle, in denen der altersbedingte Ausfall eines Mitglieds des Kabinenpersonals die Passagiere oder andere Personen in ernste Gefahr bringen könnten, seien – im Unterschied zum Cockpitpersonal – derart theoretisch und unwahrscheinlich, dass sie nicht geeignet seien, zur Rechtfertigung einer generellen Altersgrenze für diese Personengruppe zu dienen. Das Interesse der Beklagten sei dadurch gewahrt, dass sie bei Mitarbeitern über 55 Jahren eine jährliche Flugtauglichkeitsuntersuchung verlange. Außerdem liege der Kernbereich der Tätigkeit eines Flugbegleiters nicht in der Durchführung von Rettungsmaßnahmen, sondern der Begleitung und Versorgung der Passagiere vor, während und nach dem Flug. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Befristungsmöglichkeit gemäß § 14 Abs. 3 TzBfG a.F. berufen, da diese europarechtswidrig sei. Der Kläger hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der arbeitsvertraglichen Befristung i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 3 des Manteltarifvertrages Nr. 1 für das Kabinenpersonal der pp. AG vom 01.07.1995 in der Fassung vom 20.08.2001 mit dem 31.01.2009 geendet hat. 2. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab dem 01.02.2009 als Purser 2 (Bord) in der Beschäftigungsgruppe Purser 2 (Bord) Stufe 23 (Vergleichsstufe) des Vergütungstarifvertrages der pp. AG sowie den sonstigen Arbeitsbedingungen des Arbeitsvertrages vom 02.06.2006 weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und sich darauf berufen, dass wegen der damaligen Fassung des § 14 Abs. 3 TzBfG ein sachlicher Grund für die Befristung nicht erforderlich gewesen sei. Unabhängig davon halte § 19 Abs. 2 MTV Nr. 1 Kabine einer Befristungskontrolle auch im Hinblick auf einen sachlichen Grund stand. Diese Vorschrift diene ausschließlich der Sicherheit der Passagiere. Es liege auf der Hand, dass etwa im Falle einer Havarie vom Kabinenpersonal Enormes verlangt werde (zum erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten wird auf ihren Schriftsatz vom 22.12.2008, Bl. 70 ff. d.A., Bezug genommen). Das Arbeitsgericht München hat mit Urteil vom 12.03.2009 die Klage abgewiesen und ist dabei von der Wirksamkeit des § 19 Abs. 2 MTV Nr. 1 Kabine und dementsprechend von einem sachlichen Grund für die Befristung gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG ausgegangen (zur Begründung des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf das Urteil vom 12.03.2009, Bl. 91 ff. d.A., Bezug genommen). In seiner Berufung führt der Kläger aus, das erstinstanzliche Urteil widerspreche gänzlich den Grundsätzen der Befristungskontrolle und der vom BAG in seiner Entscheidung vom 27.11.2002 (7 AZR 655/01) festgelegten Grenze für das Vorliegen eines sachlichen Grundes bei der Altersbefristung von Arbeitsverhältnissen der Kabinenmitarbeiter. Das BAG habe ausdrücklich festgestellt, dass das Sicherheitsrisiko bei einem Ausfall des Piloten ungleich höher sei, als beim Ausfall eines Kabinenmitarbeiters. Von der Beklagten seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum im Einzelfall die konkrete Gefährdung sog. Rechtsgüter Dritter im Falle eines altersbedingten Ausfalls des Klägers bestehen solle. Der Havariefall sei theoretisch und unwahrscheinlich und genüge als sachlicher Grund für eine wirksame Altersbefristung nicht. Im Falle einer Havarie könne jedes Kabinenmitglied aus den verschiedensten Gründen ausfallen. Die Interessen der Beklagten würden durch die ab dem 55. Lebensjahr geforderte jährliche Flugtauglichkeitsuntersuchung gewahrt. In der tarifvertraglich vereinbarten Altersbegrenzung sei auch ein Verstoß gegen europäische Vorschriften zu sehen. Bereits aus der sog. Mangold-Entscheidung des EuGH gehe eindeutig hervor, dass jede Altersbegrenzung den europäischen Vorschriften zum Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Alters zuwider laufe, zu deren Begründung allein auf die Folgen des Alterns abgestellt werde, ohne dass hierfür ein wesentlicher Sachgrund vorliege. Das hätten auch die Tarifvertragsparteien berücksichtigen müssen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG a.F. berufen. Seit der Entscheidung des EuGH im Falle Mangold stehe fest, dass es sich dabei um eine europarechtswidrige Norm handle. Sie sei deshalb unanwendbar (zur Begründung der Berufung des Klägers im Einzelnen wird auf seine Schriftsätze vom 11.05.2009, Bl. 115 ff. d.A, und 26.06.2009, Bl. 177 ff. d.A., Bezug genommen). Der Kläger stellt den Antrag: Das Urteil des Arbeitsgericht München, 23 Ca 7515/08 vom 12.03.2009, abzuändern und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der arbeitsvertraglichen Befristung i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 3 des Manteltarifvertrages Nr. 1 für das Kabinenpersonal der pp. AG vom 01.07.1995 in der Fassung vom 20.08.2001 mit dem 31. Januar 2009 geendet hat; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab dem 01.02.2009 als Purser 2 (Bord) in der Beschäftigungsgruppe Purser 2 (Bord) Stufe 23 (Vergleichsstufe) des Vergütungstarifvertrages der pp. AG sowie den sonstigen Arbeitsbedingungen des Arbeitsvertrages vom 02.06.2006 zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Ihrer Auffassung nach sei ein sachlicher Grund für die tarifvertraglich geregelte Altersgrenze und damit für die Befristung gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben. Die Aufgabe eines Flugbegleiters sei wegen der ihm obliegenden Notfallbetreuung überaus verantwortungsvoll und übertrete unter Umständen den Verantwortungsbereich von solchen Teilnehmern des Flugverkehrs, die Alleinverantwortung gegenüber sich selbst und einer abstrakten Allgemeinheit besäßen. Flugbegleiter in Linienflugzeugen seien ganz konkret in Notfallsituationen für bis zu 50 Fluggäste verantwortlich. Im Übrigen sei § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG a.F. nicht europarechtswidrig und daher anwendbar. Der EuGH habe bislang nur über § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG a.F. entschieden. Dessen Erwägungen zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern über 52 Jahre seien gerade nicht übertragbar, da § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG a.F. eine ungleich größere Gruppe älterer Arbeitnehmer während eines erheblich größeren Anteils ihres Berufslebens erfasse (zur Berufungserwiderung der Beklagten im Einzelnen wird auf ihren Schriftsatz vom 08.06.2009, Bl. 137 ff. d.A., Bezug genommen). Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Kammer legt Ziffer 1 des Klageantrages als Klage im Sinne des § 17 Satz 1 TzBfG aus. Gegenstand des Rechtsstreits ist ausweislich der Ausführungen der Parteien die Frage, ob mit dem Vertrag vom 25.04.2007 eine wirksame Befristungsabrede zustande gekommen ist und nicht die isolierte Teilfrage, ob die vereinbarte Befristung aufgrund der Regelung in § 19 Abs. 2 des MTV Nr. 1 Kabine wirksam ist. 2. Es kann hier dahinstehen, ob ein sachlicher Grund für die Befristung im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt (nach der Begründung des Vorlagebeschlusses des BAG an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vom 16.10.2008 – 7 AZR 253/07 (A), besteht für die in § 19 Abs. 2 Satz 3 MTV Nr. 1 Kabine enthaltene Altersgrenze von 60 Jahren für das Kabinenpersonal kein sachlicher Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG). Der Arbeitsvertrag vom 25.04.2007 ist jedenfalls nach § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung wirksam befristet. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG a.F. bedurfte die Befristung eines Arbeitsverhältnisses keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hatte. Bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses am 01.02.2008 hatte der Kläger das 59. Lebensjahr vollendet. b) Zwar gilt sei dem 01.05.2007 eine Neufassung des § 14 Abs. 3 TzBfG. Zuvor abgeschlossene Arbeitsverträge – hier am 25.04.2007 – sind aber nach der Alt-Regelung auf ihre Wirksamkeit zu beurteilen (Müller-Glöge in ErfKom, 9. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 113b). c) Der Abschluss eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG a.F. wird hier nicht durch die in § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 TzBfG a.F. enthaltenen Einschränkungen ausgeschlossen. Zwar handelt es sich bei dem zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 25.04.2007 um einen Arbeitsvertrag, der wegen der identischen Tätigkeit und dem unmittelbaren zeitlichen Anschluss zu den zuvor bestehenden Arbeitsverträgen des Klägers mit diesen in einem engen sachlichen Zusammenhang steht. Es fehlt aber an einem engen Zusammenhang mit einem „unbefristeten Arbeitsvertrag“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG a.F.. Der Kläger war seit seiner Vollendung des 55. Lebensjahres ausschließlich im Rahmen von als wirksam befristet geltenden (deren Befristung wurde nicht angegriffen) Arbeitsverhältnissen bei der Beklagten beschäftigt (vgl. BAG vom 16.10.2008 – 7 AZR 253/07 (A), NZA 2009, S. 378). d) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag vom 25.04.2007 auf die sachgrundlose Befristungsmöglichkeit aus § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG a.F. zu stützen, abbedungen haben. Ein konkludenter Ausschluss der in § 14 Abs. 3 TzBfG a.F. vorgesehenen Befristungsmöglichkeit kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die Erklärungen des Arbeitgebers nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont so verstehen darf, dass die Befristung ausschließlich auf einen bestimmten Sachgrund gestützt wird und von dessen Bestehen abhängen soll. Bei der Vertragsauslegung sind die Umstände des Einzelfalles entscheidend. Die Benennung eines Sachgrunds im Arbeitsvertrag kann zwar ein wesentliches Indiz für eine konkludente Abbedingung der sachgrundlosen Befristung darstellen. Dies reicht für sich allein genommen für den Ausschluss der sachgrundlosen Befristungsmöglichkeit aber nicht aus. Vielmehr müssen im Einzelfall noch zusätzliche Umstände hinzutreten (BAG vom 16.10.2008, a.a.O.). Zwar haben die Parteien im Arbeitsvertrag vom 25.04.2007 auf § 19 MTV Nr. 1 Kabine Bezug genommen. Weitere Umstände, die für eine Abbedingung der Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 3 TzBfG a.F. sprechen könnten, sind aber nicht ersichtlich. Der Kläger konnte daher bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht davon ausgehen, dass die Beklagte die vereinbarte Befristung allein und ausschließlich vom Vorliegen eines Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG a.F. abhängig machen wollte und es gewollt war, dass bei Nichtvorliegen eines Sachgrundes ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart sein sollte. e) Es bestehen zwar angesichts der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Mangold (EuGH vom 22.11.2005 – C 144/04, NZA 2005, S. 1345) Zweifel daran, ob die auf das Lebensalter abstellende Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG a.F. bei der Vereinbarung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Zum einen aber hat die Kammer erhebliche Zweifel an dem vom EuGH in der Rechtssache Mangold statuierten und vom 7. Senat des BAG – mit ausführlicher Begründung – in der Entscheidung vom 26.04.2006 (7 AZR 500/04, NZA 2006, S. 1162) nachvollzogenen Unanwendbarkeitsausspruch und dessen tragender Begründung, das Verbot der Altersdiskriminierung sei dem Primärrecht der Europäischen Gemeinschaft zuzuordnen (zur Kritik vgl. etwa Preis, NZA 2006, S. 401 ff.). Vor allem aber betrifft der Unanwendbarkeitsausspruch des EuGH in seiner Entscheidung in der Rechtssache Mangold § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG in der Fassung von Art. 7 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002. Mit dieser Regelung wurde das Lebensalter als Voraussetzung für den Abschluss von sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern von 58 Jahren auf 52 Jahre abgesenkt und damit eine erheblich größere, ausschließlich nach dem Lebensalter definierte Gruppe von Arbeitnehmern auch schon erhebliche Zeit vor dem Eintritt in das gesetzliche Renteneintrittsalter erfasst. § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG a.F. wird dagegen von dem Unanwendbarkeitsausspruch des EuGH in seiner Entscheidung in der Rechtssache Mangold nicht erfasst. Nach nationalem Recht war deshalb die sachgrundlose Befristung mit Arbeitnehmern, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 58ste Lebensjahr vollendet hatten, bis zum 30.04.2007 unter den weiteren Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 TzBfG a.F. zulässig. An diese bundesgesetzliche Regelung sieht sich die Kammer gebunden. Die Kostenentscheidung beruht § 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf die Vorlagefragen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Vorlagebeschluss des BAG vom 16.10.2008 (a.a.O.) wird für den Kläger die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann der Kläger Revision einlegen. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 5 Sa 321/09 - 11 - Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils. Die Revision muss beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Postanschrift: Bundesarbeitsgericht 99113 Erfurt Telefax-Nummer: 0361 2636-2000 eingelegt und begründet werden. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Es genügt auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten der Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände - für ihre Mitglieder - oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder oder von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich in wirtschaftlichem Eigentum einer der im vorgenannten Absatz bezeichneten Organisationen stehen, - wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt - und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In jedem Fall muss der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt haben. Zur Möglichkeit der Revisionseinlegung mittels elektronischen Dokuments wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I, 519 ff.) hingewiesen. Einzelheiten hierzu unter http://www.bundesarbeitsgericht.de Dr. Wanhöfer Dr. Wenzler Ebel ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |