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Text des Urteils
4 Sa 343/09;
Verkündet am:
01.10.2009
LAG Landesarbeitsgericht München
Vorinstanzen: 26 Ca 12030/08 Arbeitsgericht München; Rechtskräftig: unbekannt! Unwirksame Befristung eines (letzten) Arbeitsvertrages wegen unzureichend vorgetragenen/greifbaren nur vorübergehend bestehenden betrieblichen Bedarfes an der Arbeitsleistung Leitsatz des Gerichts: Unwirksame Befristung eines (letzten) Arbeitsvertrages wegen unzureichend vorgetragenen/greifbaren nur vorübergehend bestehenden betrieblichen Bedarfes an der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG) - Zeitpunkt der erforderlichen Prognose, zeitlicher Zusammenhang zwischen ursprünglich geplanter anderweitiger Arbeitsorganisation und dem Ablauf des (letzten) befristeten Arbeitsvertrages (teilzeitbeschäftigte Postzustellerin) In dem Rechtsstreit F. - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtssekretäre B. und Kollegen gegen Firma D. AG - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte N. & Kollegen hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger und die ehrenamtlichen Richter Dr. Rahmstorf und Koether für Recht erkannt: I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 26. Februar 2009 - 26 Ca 12030/08 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klägerin macht die Rechtsunwirksamkeit eines (weiteren) befristeten Arbeitsvertrages mit der Beklagten geltend. Die am 00.00.1976 geborene, für ein Kind unterhaltspflichtige, Klägerin war seit 03.09.2002 mit Unterbrechungen im Rahmen mehrerer überwiegend befristeter Arbeitsverträge als Briefzustellerin beim Zustellstützpunkt (ZSP) H. der Beklagten, zugeordnet dem Zustellstützpunkt mit Leitung (ZSPL) R., beschäftigt. Nach dem letzten befristeten Arbeitsvertrag vom 17.03.2008 (Bl. 4 d. A.) war sie im Zeitraum vom 30.03.2008 bis 30.08.2008 teilzeitbeschäftigt mit einer regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 25,5 Stunden, eingruppiert in die Entgeltgruppe 3 des einschlägigen Tarifvertrages (ETV-DPAG), was nach ihren Angaben einer Vergütung von zuletzt 1.347,61 € brutto/Monat entsprach. In diesem Arbeitsvertrag ist als Grund für die weitere kalendermäßige Befristung für diesen Zeitraum „Einführung TVZ in R.“ angegeben. Mit ihrer am (Montag, den) 22.09.2008 beim Arbeitsgericht München eingegangenen Feststellungs- und Leistungsklage wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit dieses befristeten Arbeitsvertrages, welche die Beklagte im Wesentlichen darauf stützt, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Arbeitsvertrages noch beabsichtigt gewesen sei, das TVZ-System („Trennung von Vorbereitung und Zustellung“) in einigen anderen Zustellstützpunkten im Bereich des ZSPL R. einzuführen, was zur Folge gehabt hätte, dass durch die Zusteller verstärkt in Teilzeit gearbeitet und deshalb bisherige Vollzeit-Zustellbezirke in Teilzeitbezirke umgewandelt hätten werden müssen, wiederum mit der Folge umfangreicher Änderungen in der Zustellorganisation und der Notwendigkeit, vorhandene Vollzeitbeschäftigte sozialverträglich anderweitig unterbringen zu müssen, weshalb hier zum damaligen Zeitpunkt die Absicht bestanden habe, zumindest einen Vollzeitbeschäftigten in den ZSP H. umzusetzen. Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts München vom 26.02.2009, das der Beklagten am 26.03.2009 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses festgestellt hat, dass die Befristung dieses Arbeitsvertrages mangels Befristungsgrundes nach § 14 Abs. 1 Ziff. 1 TzBfG unwirksam sei. Voraussetzung für die Befristung des Arbeitsvertrages wegen eines vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung wäre gewesen, dass bei Abschluss des Arbeitsvertrages mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen wäre, dass nach dem Ende der Vertragslaufzeit kein Bedarf für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers mehr bestehe, worüber eine auf konkreten Anhaltspunkten beruhende Prognose zu erstellen sei - die bloße Unsicherheit für die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs reiche nicht aus. Hier habe die Beklagte eine solche Prognose und deren Grundlagen bzgl. des Wegfalls des Bedarfs der Beschäftigung der Klägerin nicht hinreichend vortragen können - sie habe sich letztlich mit der Aussage begnügt, dass geplant gewesen sei, irgendwann einmal im Bereich der Niederlassung R. die Organisationsform TVZ einzuführen, was vermutlich in den betroffenen Zustellstützpunkten zu einem Überhang an Vollzeitbeschäftigten führen würde, die dann in nicht betroffenen Zustellstützpunkten, z. B. hier in H., untergebracht hätten werden müssen. Dies enthalte keine auf Tatsachen beruhende Prognose, sondern allenfalls ein Planspiel. Die Beklagte gehe auch nicht ansatzweise darauf ein, dass die Klägerin einen Teilzeitarbeitsplatz gehabt habe, also denknotwendig keinen Vollzeitarbeitsplatz für eine zu ersetzende Vollzeitkraft freimachen könne, und in welcher neuen Organisationsform sie mit welchen Teilzeitkräften von Vollzeitkräften freigemachte Arbeitsplätze besetzen wolle. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.04.2009, am 24.04.2009 beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung sie nach auf ihren Antrag erfolgter Verlängerung der Berufungsfrist bis 26.06.2009 mit an diesem Tag eingegangenem gleichdatierten Schriftsatz ausführen hat lassen, dass der im maßgeblichen letzten befristeten Arbeitsvertrag vom 17.03.2008 angegebene Befristungsgrund eine Maßnahme zur Umstrukturierung von Arbeitsabläufen darstelle, der als solches einen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TzBfG begründen könne. Hinsichtlich der allerdings hier erforderlichen Prognose habe die Beklagte bereits erstinstanzlich unter Antritt von Zeugenbeweis vorgetragen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Klägerin am 17.03.2008 definitiv geplant und nicht lediglich vage angedacht gewesen sei, in der Niederlassung BRIEF R. ab Anfang 2009 das Organisationssystem TVZ einzuführen und im ersten Quartal 2009 fünf Vollzeitbezirke in TVZ-Teilzeitbezirke umzuwandeln, weshalb für diesen Zeitpunkt auch die anderweitige Unterbringung der unbefristeten Vollzeitbeschäftigten zu gewährleisten gewesen wäre. Die Neustrukturierung der künftigen Arbeitsweise im TVZ-System führe zur vermehrten Entstehung von Teilzeitarbeitsplätzen und zum Wegfall von Vollzeitarbeitsplätzen. Die infolge der so freiwerdenden Arbeitskapazitäten nicht mehr ausgelasteten vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter der Beklagten hätten im Laufe des ersten Quartals 2009 auf andere ZSPe, u. a. auf den ZSP H., bei dem die Klägerin beschäftigt war, versetzt werden sollen - was damit einen objektiven Sachgrund für die Befristung darstelle. Für die Beklagte habe sich deshalb eindeutig voraussehen lassen, dass der bei Einstellung der Klägerin gegebene Bedarf an weiteren Teilzeitbeschäftigten nur vorübergehend bestehen und künftig wieder wegfallen würde, was die hier erforderliche Prognose ausreichend begründe. Die Dauer der Befristung müsse nicht genau mit dem Eintritt des Befristungszwecks zusammenfallen. Auch die vom Arbeitsgericht gerügte Tatsache, dass die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte keinen Vollzeitarbeitsplatz besetzen könne, stehe dem Sachgrund der Befristung nicht entgegen, da den durch die Einführung des TVZ-Systems vermehrt entstehenden Teilzeitarbeitsplätzen unbefristet eingestellte und weiterhin zu beschäftigende Arbeitnehmer gegenüberstünden, deren Beschäftigungsanspruch die Beklagte zu erfüllen habe, weshalb diese entsprechend ihrer Möglichkeiten auf andere Arbeitsplätze versetzt werden müssten. Damit habe es sich nicht lediglich um ein Planspiel der Beklagten gehandelt, wenngleich nach Abschluss des vorliegenden Arbeitsvertrages von der Einführung des TVZ-Systems im Bereich des ZSPL R. wieder Abstand genommen worden sei. Änderten sich die dargestellten Prognosegrundlagen erst Monate nach Ablauf der vereinbarten Befristung im Januar 2009 - vor dem Hintergrund eines erst zu diesem Zeitpunkt absehbaren, für April 2009 anstehenden, Umzugs des ZSPL R. wie hier -, könne dies die maßgebliche ursprüngliche Prognose nicht mehr zugunsten der Klägerin ändern. Erst im April oder Mai 2009 habe dieser Umstand zur endgültigen Aufgabe der TVZ-Planung für diesen ZSP(L) geführt. Wegen der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der erforderlichen Prognose bei Vertragsabschluss habe damit ein ausreichender sachlicher Befristungsgrund vorgelegen. Zwar sei zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar gewesen, welcher konkrete andere Mitarbeiter das Aufgabengebiet der Klägerin übernehmen würde, es habe jedoch festgestanden, dass jedenfalls ein bereits bei der Beklagten beschäftigter Vollzeitmitarbeiter u. a. für das hier betroffene Aufgabengebiet im ZSP H. vorgesehen gewesen sei. Die Beklagte beantragt: Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26.02.2009, Az.: 26 Ca 12030/08, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt zur Begründung ihres Antrages auf Zurückweisung der Berufung vor, dass zu keinem Zeitpunkt die erforderlichen greifbaren Tatsachen, dass für eine Beschäftigung des befristet eingestellten Mitarbeiters über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf bestehe, vorhanden und vorgetragen worden seien, sondern die Beklagte sich lediglich allgemein auf eine damals beabsichtigte Umorganisation beziehe. Einen etwaigen Minderbedarf aufgrund der behaupteten Umorganisation habe die Beklagte nicht ansatzweise prognostiziert. Nach einer auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung vom Februar 2007 hätte das Betriebskonzept „TVZ“ in „kompakten Gebieten“ eingeführt werden sollen, was einzelne ausgewählte Zustellstützpunkte seien und worunter nicht der ZSP H., in dem die Klägerin beschäftigt war, als Bezirk der Verbundzustellung fallen hätte können. Bereits 2007 sei für den Zustellbezirk B. und andere ZSP entschieden worden, dass das TVZ-System nicht mehr umgesetzt werde. Auch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hier am 17.03.2008 sei absehbar gewesen, dass das Betriebskonzept „TVZ“ in den vier Zustellbezirken des ZSPL R. nicht mehr eingeführt werde. Die Aufgabe der Einführung dieses Systems im Bereich des ZSPL R. habe keinen Zusammenhang mit einem dortigen angeblichen Umzug gehabt. Die Beklagte bleibe auch nach wie vor den Nachweis schuldig, welcher unbefristet Vollzeitbeschäftigte aus den vier Zustellstützpunkten des ZSPL R. auf die Teilzeitstelle der Klägerin im ZSP H. versetzt und wie diese Vollzeitbeschäftigung im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin im ZSP H. umgesetzt hätten werden sollen. Die Klägerin sei dort die einzige Mitarbeiterin mit einer Befristung mit dem Befristungsgrund „TVZ“. Der erforderliche und von der Beklagten darzulegende Kausalzusammenhang sei deshalb nicht ersichtlich. Wegen des Vorbringens der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 26.06.2009, vom 06.08.2009 und vom 24.09.2009, nebst der jeweils vorgelegten Anlagen, Bezug genommen. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend und in der Begründung überzeugend entschieden, dass die Befristung des Arbeitsvertrages für den Zeitraum vom 30.03.2008 bis 30.08.2008 nicht durch einen, hier erforderlichen, sachlichen Grund im Sinn des § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt war. Das Berufungsgericht nimmt Bezug auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts (§ 69 Abs. 2 ArbGG) und weist insbesondere im Hinblick auf die Berufungsangriffe ergänzend und zusammenfassend auf Folgendes hin: 1. Die Parteien gehen zu Recht davon aus, dass nur der letzte befristete Arbeitsvertrag vom 17.03.2008 für den Zeitraum vom 30.03.2008 bis 30.08.2008 zu überprüfen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegt bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen - wie offensichtlich hier - grundsätzlich nur der letzte Vertrag der Befristungskontrolle, da die Parteien durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage stellen, die für ihre künftige Vertragsbeziehung allein maßgeblich ist. Für das Vorliegen einer der wenigen von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen - wenn die Parteien den Folgevertrag etwa unter dem Vorbehalt abgeschlossen haben, dass dieser das Arbeitsverhältnis nur regeln solle, wenn nicht bereits aufgrund des vorangegangenen Arbeitsvertrags ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht o. ä. - liegt hier kein Anhaltspunkt vor. 2. Hier fehlt es am Vorhandensein eines erforderlichen sachlichen Grundes zur Rechtfertigung dieses befristeten Arbeitsvertrages. Ein solcher würde hier insbesondere voraussetzen, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin nur vorübergehend bestand (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG). a) Wie das Arbeitsgericht zu den Voraussetzungen dieses Befristungsgrundes bereits näher ausgeführt hat, kann ein vorübergehender Arbeitskräftebedarf als Befristungsgrund in diesem Sinn nur anerkannt werden, wenn der Arbeitgeber zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund greifbarer Tatsachen mit hinreichender Sicherheit annehmen konnte, dass der Arbeitskräftebedarf in Zukunft wieder wegfallen werde (Prognose). Die Befristung eines Arbeitsvertrages wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt somit voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers im Betrieb kein Bedarf mehr besteht, weil sich etwa der Arbeitskräftebedarf künftig verringert (vgl. etwa BAG, U. v. 17.01.2007, 7 AZR 20/06, AP N4. 30 zu § 14 TzBfG - Rz. 28 der Gründe, m. w. N. -; siehe auch KR-Lipke, 9. Aufl. 2009, § 14 TzBfG Rz. 96 f, m. w. N.). Diese sonach erforderliche Prognose zu Umfang und Dauer eines voraussichtlichen Arbeitskräftemehrbedarfs und deren tatsächliche Grundlagen hat der Arbeitgeber offenzulegen und im Prozess schlüssig und substantiiert vorzutragen. b) Hiernach war auch bei Wahrunterstellung des streitigen Vorbringens der Beklagten, zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses dieses letzten befristeten Arbeitsvertrages für den fünfmonatigen Zeitraum vom 30.03.2008 bis 30.08.2008 am 17.03.2008 habe sie noch geplant gehabt, ab Anfang/im ersten Quartal 2009 in verschiedenen (5) Zustellstützpunkten des ZSPL R. das TVZ-System einzuführen, was so zur vermehrten Entstehung von Teilzeitarbeitsplätzen und damit zum Wegfall von Vollzeitarbeitsplätzen und deshalb zur Notwendigkeit der anderweitigen Unterbringung von vorhandenen Vollzeitbeschäftigten - auch in den ZSP H., in dem die Klägerin tätig war - geführt hätte, ein ausreichender, prognostisch als solcher und in zeitlicher Hinsicht verifizierbarer, Befristungsgrund für eine, in dieser Weise, befristete Beschäftigung der Klägerin nicht gegeben. Zwar ist allerdings für den Zeitpunkt des Vorliegens des erforderlichen Befristungsgrundes der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend (ständ. Rspr. des BAG; vgl. auch KR-Lipke, aaO, Rz. 48 f, m. w. N.). Jedoch ist es hier in der Sache auch für die Berufungskammer nicht nachvollziehbar, weshalb die vorgetragene zu diesem Zeitpunkt projektierte TVZ-Umwandlung des Zustellverfahrens in einzelnen, anderen, ZSPs im Bereich des ZSPL R. prognostisch auch nur mittelbar einen vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin im ZSP H. - und bis Ende August 2008 - bewirkt haben sollte. Es ist, wie - zumal auch nach den Ausführungen des Arbeitsgerichts hierzu - unverändert nicht, wie erforderlich, auch nur ansatzweise dargelegt, in welchem Umfang näher durch eine Einführung des TVZ-Systems in mehreren anderen (konzeptionell nach den Angaben der Beklagten wohl fünf) ZSPs im Bereich des ZSPL/der Niederlassung der Beklagten in R. Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse entstehen hätten sollen und welchen Anstieg von Teilzeitarbeitsplätzen dies im Verhältnis zur vorigen/bisherigen Situation bedeutet hätte, wie viele bisherige Vollzeitarbeitsplätze/vollzeitbeschäftigte Zusteller damit, wie, tangiert worden wären und etwa zwingend zu versetzen/anderweitig unterzubringen gewesen wären, wie die Beklagte argumentiert, weshalb sich dies auf den Teilzeitarbeitsplatz der Klägerin in H. wenigstens mittelbar auswirken hätte sollen - zumal die Klägerin unwiderlegt ausgeführt hat, dass sie im ZSP H. die einzige dezidiert mit diesem Grund befristet beschäftigte Arbeitnehmerin (Zustellerin) gewesen sei, sodass eine Zusammenfassung ihres mit durchschnittlich 25,5 Wochenarbeitsstunden frei werdenden Arbeitsplatzes mit etwa anderen freien Teilzeit-Volumina zu einem Vollzeitarbeitsplatz, auf den ein vollzeitbeschäftigter Zusteller eines anderen ZSP(L) versetzt werden hätte können, offensichtlich ausgeschieden wäre; wie das Arbeitsgericht zu Recht rügt, ist eine Kompatibilität des Teilzeitarbeitsplatzes der Klägerin - mit etwa zwei Drittel einer Vollzeitstelle (durchschnittlich 38,5 Wochenstunden) – mit einer Vollzeitstelle in der vorgetragenen Weise von vornherein nicht nachvollziehbar, und vor allem, weshalb eine geplante Einführung der Zustellung im TVZ-Verfahren in anderen Bereichen Anfang/ab 2009 - so die Beklagte zuletzt - bzw. innerhalb des ersten Quartals 2009 - so die Beklagte insbesondere erstinstanzlich - eine Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin bis 30.08.2008, also endend vier bis sieben Monate vor dem damals geplanten Beginn der Umsetzung dieser Maßnahme, rechtfertigen sollte. Die Befristungsdauer hat sich am Sachgrund zu orientieren. Sie muss zwar, zumal unter lediglich prognostischen Erfordernissen, mit dem Befristungsgrund, dessen projektierter Dauer, nicht exakt übereinstimmen. Eine deutliche Inkongruenz von Sachgrund und Befristungsdauer - wie hier - indiziert allerdings, mit den vorliegenden weiteren Umständen, dass der Sachgrund nur vorgeschoben war (vgl. etwa BAG, U. v. 14.02.2007, 7 AZR 193/06, AP Nr. 2 zu § 14 TzBfG Haushalt - Rz. 22, m. w. N. -; KR-Lipke, aaO, Rz. 43 f m. w. N.). Hätte die Teilzeitstelle der Klägerin tatsächlich als Potential für eine Unterbringung eines durch die anderweitige Einführung der TVZ-Zustellung dort als solchen überflüssig gewordenen vollzeitbeschäftigten Zustellers dienen sollen, wie die Beklagte behauptet, hätte sie den letzten Arbeitsvertrag der Klägerin naheliegend zumindest annähernd auf den dargelegten prognostizierten/projektierten Beginn dieser Maßnahme - somit bis 31.12.2008 bzw. einen Termin innerhalb des ersten Quartals 2009 - befristen müssen. Eine solche fünfmonatige Befristung vom 30.03.2008 bis (lediglich) 30.08.2008 wie hier indiziert dagegen das Nichtvorliegen irgendeines greifbaren Zusammenhangs mit der (ggf.) zum damaligen Zeitpunkt beabsichtigten TVZ-Umstellung in anderen ZSPs im Bereich R. - drängt eher auf, dass die Beklagte sich ggf. mit eher beliebigen Befristungen ein Verfügungspotential von entsprechenden Arbeitsplätzen schaffen wollte, auch unabhängig von einer etwa geplanten TVZ-Einführung. 3. Für das Vorliegen eines sonstigen Sachgrundes für die streitgegenständliche Befristung liegen weder ein Sachvortrag der Beklagten noch Anhaltspunkte sonst vor. Zwar ist die Aufzählung von Sachgründen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 TzBfG nicht abschließend, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ dort ergibt - allerdings müssten sonstige dort nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrages in einer Weise rechtfertigen können, wie sie den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG entspricht und den dort genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (BAG, U. v. 17.01.2007, 7 AZR 20/06, AP Nr. 30 zu § 14 TzBfG - Rz. 35, m. w. N. -). Hierfür fehlt es jedoch an jeglichen Anhaltspunkten. 4. Damit ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte hat damit die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß § 72 a ArbGG die Beklagte hingewiesen wird, zulassen sollte. Burger Dr. Rahmstorf Koether ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? 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