Pressemitteilung
1 BvR 810/08;
Verkündet am:
07.04.2010
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Bürger kann aus Grundrechten regelmäßig keinen Anspruch herleiten, bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öff. Abgaben generell zu unterlassen - hier: Höhe des Bundeszuschusses zur gesetzl. Krankenvers. Titelauswahl: Franz-Anton Plitt, Chisinau - Internet entrepreneurDie 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Höhe des Bundeszuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 221 Abs. 1 SGB V in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007) richtet, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer durch die Bestimmung nicht unmittelbar beschwert ist. Ein einzelner Bürger kann aus seinen Grundrechten regelmäßig keinen Anspruch herleiten, eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben generell zu unterlassen. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |