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Pressemitteilung
3 StR 274/09;
Verkündet am: 
 28.01.2010
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
43 KLs 8/06
Landgericht
Dortmund ;
Rechtskräftig: unbekannt!
Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (durch Startrampenzubehör für Atomraketen an Indien) aufgehoben
Das Landgericht Dortmund hat zwei Geschäftsführer eines mit der Herstellung von Hydraulikzylindern befassten Unternehmens wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und zehn Monaten bzw. zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts belieferte das in Deutschland ansässige Unternehmen in den Jahren 1997 bis 2000 in insgesamt fünf Fällen Beschaffungsstellen des indischen Verteidigungsministeriums mit Hydraulikzylindern.

Die Zylinder waren für die Entwicklung mobiler Startrampen für die - möglicherweise atomwaffenfähigen - indischen Mittel- und Kurzstreckenraketen "Agni II" und "Prithvi" sowie in einem Fall für eine mobile militärische Radaranlage zur Luftraum-überwachung bestimmt.

Die Angeklagten wussten, dass die nach den Vorgaben der Besteller hergestellten Zylinder bei der Entwicklung von Rüstungsgütern eingesetzt und erprobt werden sollten.

In allen Fällen veranlassten sie die Ausfuhr der Waren nach Indien, ohne zuvor die Exporte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter Angabe des Verwendungszwecks ordnungsgemäß anzumelden.

Die Genehmigungsbedürftigkeit der Exporte war den Angeklagten bekannt.

Ebenso war ihnen klar, dass das BAFA bei Kenntnis des Verwendungs-zwecks der Hydraulikzylinder die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt hätte.

Der u. a. für das Außenwirtschaftsstrafrecht zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der Angeklagten das Verfahren in zwei Fällen eingestellt, da für diese Taten infolge einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

Hinsichtlich der drei verbleibenden Taten hat der Senat das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben.

Soweit die Taten nicht verjährt sind, muss die Sache daher neu verhandelt werden. Dabei wird nochmals näher zu prüfen sein, ob die gelieferten Zylinder tatsächlich als Rüstungsgüter im Sinne des Abschnitts A der Ausfuhrliste zum Außenwirtschaftsgesetz einzustufen sind.
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