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Text des Beschlusses
11 TaBV 31/09;
Verkündet am: 
 11.11.2009
LAG Landesarbeitsgericht
 

München
Vorinstanzen:
17 BV 417/08
Arbeitsgericht
München;
Rechtskräftig: unbekannt!
Rechtsanwaltskosten - Begründetheit eines Anspruchs des Betriebsrats auf Kostenerstattung gegen Arbeitgeber wegen Hinzuziehung eines Rechtsanwalts
Leitsatz des Gerichts:
Einzelfallentscheidung zur Begründetheit eines Anspruchs des Betriebsrats auf Kostenerstattung gegen den Arbeitgeber wegen Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Durchführung eines inzwischen durch Einstellungsbeschluss beendeten Beschlussverfahrens sowie zur Frage, ob die Mandatierung eines Rechtsanwalts, der Mitglied einer als BGB-Gesellschaft konstituierten Anwaltssozietät ist, im Zweifel die Mandatierung der Sozietät mit umfasst. Letzteres wird bejaht.
In dem Beschlussverfahren
R. & E.
- Antragstellerin und Beteiligte zu 1) -
gegen
Firma F. T. S. GmbH,
- Beteiligte zu 2) und Beschwerdeführerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Syndizi A. und K.

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Anhörung vom 11. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus und die ehrenamtlichen Richter Vogg und Hinzmann für Recht erkannt:

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München - Az. 17 BV 417/08 - vom 03. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über eine (der Höhe nach unstreitige) Honorarforderung aus einem vorangegangenen Beschlussverfahren aufgrund abgetretenen Rechts.

Die Antragsgegnerin unterhielt seit ihrer Gründung einen Betrieb in M., der sich auf drei verschiedene Betriebsstätten verteilte (im Folgenden: „Betrieb M. Plattform“). Mit Wirkung zum 31.03.2007 hat die Antragsgegnerin auf Grundlage eines Betriebspachtvertrages sämtliche Betriebe der F. S. C. IT P. S. GmbH & Co. KG übernommen, darunter auch den Betrieb Region Südbayern („Betrieb Region Südbayern ITPS“), der ebenfalls aus drei Betriebsstätten (mit den gleichen Adressen wie die Betriebsstätten des Betriebs M. Plattform) bestand. Die F. S. C. IT P. S. GmbH & Co. KG wurde im Sommer 2007 als übertragende Gesellschaft mit der Antragsgegnerin verschmolzen.

Am 13.06.2007 lud die Antragsgegnerin die Betriebsräte des Betriebs M. Plattform und des Betriebs Region Südbayern ITPS zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich für die Betriebszusammenlegung der beiden M. Betriebe ein.

Im Betrieb M. Plattform waren zu diesem Zeitpunkt ca. 1.280 Arbeitnehmer beschäftigt, im Betrieb Region Südbayern ITPS ca. 350 Arbeitnehmer.Am 27.06.2007 beschloss der Betriebsrat des Betriebs Region Südbayern ITPS, sich für die anstehenden Verhandlungen von Herrn Rechtsanwalt R. rechtlich beraten zu lassen. Die Antragstellerin berechnete für erbrachte Beratungsleistungen € 5.760,00, die von der Antragsgegnerin bezahlt wurden.

Am 28.06.2007 traten die Betriebsräte der beiden M. Betriebe mit der Antragsgegnerin in Verhandlungen über einen Interessenausgleich ein. Im Rahmen dieser Verhandlungen bestand Einigkeit, dass der Betriebsrat des Betriebs Region Südbayern ITPS mit der Zusammenlegung jedenfalls sein Amt verlieren würde. Streitig war demgegenüber, auf welcher genauen Rechtsgrundlage (mit den sich hieraus ergebenden Folgerungen für die Erforderlichkeit etwaiger Neuwahlen) die weitere Betriebsratstätigkeit des Betriebsrats des Betriebs M. Plattform beruhen würde.

Am 05.07.2007 fasste der Betriebsrat des Betriebs M. Region Südbayern ITPS den Beschluss zur Einleitung eines Beschlussverfahrens, um feststellen zu lassen, dass durch die Zusammenlegung der Betriebe ein neuer Betrieb in M. entsteht und damit Betriebsratsneuwahlen einzuleiten sind.

Mit Schriftsatz vom 16.07.2007, eingegangen beim Arbeitsgericht München (13 BV 365/07) am 17.07.2007, stellte der Betriebsrat des Betriebs M. Region Südbayern ITPS folgenden Antrag:

„Es wird festgestellt, dass mit der Zusammenlegung der beiden M. Betriebe der Beteiligten zu 3) bestehend aus den Betriebsstätten in der M.-v.-d.-R.-S. 8, der D. 28, dem O.-H.-R. 6, in welchen der Beteiligte zu 1) amtiert sowie den Betriebsstätten an denselben Standorten, in welchen der Beteiligte zu 2) amtiert, die Amtszeit des Beteiligten zu 1) endet und der Beteiligte zu 2) das Übergangsmandat gemäß § 21 a BetrVG für alle in diesen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3), leitende Angestellte ausgenommen, wahrnimmt.“

Dabei war der Beteiligte zu 1) der Betriebsrat des Betriebs M. Region Südbayern ITPS, der Beteiligte zu 2) war der Betriebsrats des Betriebs M. Plattform und die Beteiligte zu 3) die Arbeitgeberin.

Mit ihrem beim Arbeitsgericht München am 29. August 2008 eingegangenen Antrag im Beschlussverfahren vom 28. August 2008 hat die Antragstellerin die gerichtliche Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Zahlung von € 1.945,65 an die Antragstellerin begehrt.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie sei der Ansicht, sie sei nach erfolgter Abtretung des Freistellungsanspruchs gegenüber der Antragsgegnerin zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung berechtigt. Dem Betriebsrat des Betriebs M. Region Südbayern ITPS sei ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin entstanden, da es sich bei den Anwaltsgebühren aus dem Verfahren 13 BV 365/07 um notwendige Kosten i. S. v. § 40 BetrVG handele.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt:

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragstellerin € 1.945,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Antragsschrift zu zahlen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Zahlungsantrag sei aus mehreren Gründen unbegründet. Weder dem vorangegangenen Beschlussverfahren noch der Abtretungserklärung lägen wirksame Beschlüsse zugrunde. Außerdem sei das Beschlussverfahren nicht erforderlich gewesen. Das Ende der Amtszeit des Betriebsrats des Betriebs Region Südbayern ITPS ab dem Zeitpunkt der Zusammenführung sei unstreitig gewesen. Der Betriebsrat des Betriebs M. Plattform habe während der Interessenausgleichsverhandlungen und sogar schon im Juni 2007 nie einen Zweifel daran gelassen, dass er nach erfolgter Zusammenführung Neuwahlen ermöglichen werde. Dem Beschlussverfahren habe es überdies bereits am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis gefehlt, da die Zusammenführung der Betriebe erst zum 01.11.2007, somit erst mehrere Monate nach Antragstellung, erfolgt sei.

Die Antragstellerin hat erwidert, greifbare Formen einer Zusammenführung durch Zusammenlegung der Bereiche CIO und Logistik seien bereits ab dem 1. Juni 2007 zu verzeichnen gewesen. Der Betriebsrat des Betriebs M. Plattform habe während der Interessenausgleichsverhandlungen erklärt, dass er sich an die Absichtserklärung nicht mehr gebunden sehe. Im übrigen sei diese Absichtserklärung erst nach der Einleitung des Beschlussverfahrens erfolgt, wogegen es zuvor – unstreitig – einen derartigen Beschluss nicht gegeben habe.

Hinsichtlich des weiteren Ergebnisses der Anhörung in erster Instanz wird auf die eingereichten Schriftsatze sowie die Sitzungsniederschriften ergänzend Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht München hat durch Beschluss vom 3. Februar 2009 der der Arbeitgeberin am 23. März 2009 zugestellt worden ist, dem Antrag stattgegeben.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Antragstellerin sei zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs aktivlegitimiert. Der mit einem Restmandat gemäß § 21b BetrVG ausgestattete, jedenfalls analog § 22 BetrVG berechtigte Betriebsrat des Betriebs Region Südbayern ITPS (im folgenden Betriebsrat ITPS) habe am 27. Mai 2008 einen wirksamen Abtretungsbeschluss gefasst. Die Wirksamkeit des Beschlusses sei von der Arbeitgeberin nicht in Frage gestellt worden. Die Abtretung des Freistellungsanspruchs, der sich mit Abtretung in einen Zahlungsanspruch umgewandelt habe, sei auch an die Antragstellerin erfolgt. Zwar sei nur einer der beiden Gesellschafter genannt worden. Eine Auslegung ergebe jedoch, dass der Betriebsrat mit seiner Abtretungserklärung nur die Antragstellerin gemeint haben könne.

Das Arbeitsgericht hat weiter ausgeführt, der geltendgemachte Kostenerstattungsanspruch des Betriebsrats sei auch gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG begründet. Zu den im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zu tragenden Kosten des Betriebsrats zählten auch die Kosten einer Prozessvertretung des Betriebsrats durch einen Rechtsanwalt, wenn der Betriebsrat bei pflichtgemäßer und verständiger Abwägung der zu berücksichtigenden Umstände Zuziehung eines Rechtsanwalts habe für notwendig erachten können. Dabei müsse für die Berechtigung des Betriebsrats, auf Kosten des Arbeitgebers einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen eine bestehende Unsicherheit des Betriebsrats hinsichtlich der Beurteilung der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage ausreichen. Dem Ausgangsbeschlussverfahren liege ein wirksamer Beauftragungsbeschluss des Betriebsrats ITPS zu Grunde. Nach entsprechender Rüge habe die Antragstellerin diesbezüglich ausreichend spezifiziert. Die Einleitung des Beschlussverfahrens sei auch erforderlich gewesen. Entgegen der von der Arbeitgeberin vertretenen Auffassung handele es sich bei dem im Ausgangsverfahren gestellten Antrag durchaus um eine Streitfrage. Der erste Teil des Antrags (Ende der Amtszeit des Betriebsrats ITPS) sei zwar unstreitig. Etwas anderes gelte bezüglich des zweiten Teils des Antrags. Die Arbeitgeberin sei offenbar nicht davon ausgegangen, dass § 21 a Abs. 2 BetrVG einschlägig sei, sondern habe die Auffassung vertreten, es liege eine Eingliederung im Unterschied zu einem Fall des § 21 a Abs. 2 BetrVG vor. Dieser Frage sei nicht nur akademische Bedeutung zugekommen. Der Betriebsrat des Betriebs M. Plattform (im Folgenden: Betriebsrat Plattform) sei nur im Fall der Zusammenfassung nach § 21 a Abs. 2 BetrVG verpflichtet gewesen, unverzüglich Betriebsratswahlen einzuleiten. Ausgehend von einem Eingliederungsfall sei man demgegenüber nicht zu einem Übergangsmandat gelangt, weil das Mandat des im aufnehmenden Betrieb bestehenden Betriebsrats regulär weiterlaufe. Das betriebene Beschlussverfahren sei auch keineswegs von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen. Sein Gegenstand sei über ein Rechtsgutachten ohne praktische Relevanz weit hinausgegangen. Unzweifelhaft habe der Betriebsrat angesichts der streitigen Sach- und schwierigen Rechtslage es für erforderlich halten dürfen, sich für das Gerichtsverfahren der Antragstellerin zu bedienen, unabhängig davon, dass der Betriebsrat bereits vorgerichtlich und während des Einigungsstellenverfahrens entsprechenden Rechtsrat auf Kosten der Antragsgegnerin in Anspruch genommen habe.

Gegen den Beschluss vom 3. Februar 2009 hat die Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 22. April 2009, der beim Landesarbeitsgericht München am selben Tag eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Arbeitgeberin vor, der Wortlaut des Beschlusses der Betriebsräte vom 27. Mai 2008 sei eindeutig, so dass entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts für eine Auslegung kein Raum bleibe. Im Übrigen habe der Betriebsrat ausweislich des Protokolls vom 5. Juli 2007 Herrn Rechtsanwalt R. und nicht die Antragstellerin für die Interessenwahrnehmung im Hinblick auf die Beteiligungsrechte gemäß §§ 111 ff BetrVG. Demnach könne der Betriebsrat gar keinen Freistellungsanspruch im Hinblick auf die Beauftragung der Antragstellerin haben. Es liege zudem schon kein ordnungsmäßiger Beschluss zur Beauftragung der Antragstellerin vor, das Beschlussverfahren 13 BV 365/07 mit den entsprechenden Anträgen einzuleiten.

Mit dem Beschluss vom 5. Juli 2007 sei vielmehr beschlossen worden, beim Arbeitsgericht München ein Beschlussverfahren einzuleiten, um feststellen zu lassen, dass durch die Zusammenlegung der Betriebe FSC Plattform Betrieb M. I und FSC ITPS Betrieb M. II ein neuer Betrieb in M. entstehe. Hinzukomme, dass die Klärung der im Ausgangsverfahren gestellten Frage nicht in den Aufgabenbereich des Betriebsrats ITPS, sondern in den Aufgabenbereich des Betriebsrats Plattform gehört habe. Das ergebe sich bereits daraus, dass das Mandat des Betriebsrats ITPS mit der Zusammenlegung zum 1. November 2007 geendet habe und für diese Beendigung der Status des Betriebsrats Plattform (Übergangsmandat oder reguläres Mandat) keine Rolle gespielt habe. Die Einleitung des Beschlussverfahrens sei im Übrigen auch nicht erforderlich gewesen. Das sei bezüglich der Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats ITPS unstreitig. Aber auch der zweite Teil des Antrags sei nicht erforderlich gewesen. Der Betriebsrat ITPS sei gar nicht zuständig gewesen, die Frage eines Übergangsmandats des Betriebsrats Plattform zu klären. Außerdem hätte nach Auffassung der Arbeitgeberin der beantragte Beschluss keine rechtsverbindliche Verpflichtung des Betriebsrats zur Einleitung von Betriebsratswahlen beinhaltet. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Betriebsrat des Betriebs Plattform bereits am 2. August 2007 beschlossen gehabt habe, spätestens nach vier Monaten Neuwahlen anzustreben. Auch die Aussage von M. K. in seiner E-Mail vom 2. August 2007 stehe dem nicht entgegen. Sie beziehe sich nur auf die Forderung des Betriebsrats, dass die Neuwahlpflicht im Interessenausgleich festgehalten werde. Die Arbeitgeberin argumentiert weiter, das Beschlussverfahren sei auch von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen. Der Betriebsrat ITPS sei für den Gegenstand des Beschlussverfahrens gar nicht zuständig gewesen. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 5. Juli 2007 habe der Betriebsrat ITPS unstreitig kein Restmandat gehabt.

Die Arbeitgeberin beantragt:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 3.2.2009, Az.: 17 BV 417/08 wird aufgehoben.

2. Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, sie sei zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung des Betriebsrats aktiv legitimiert. Die Auslegung des Beschlusses des Betriebsrats ergebe, dass die Antragstellerin Zessionarin der Forderung habe sein sollen. Rechtsanwalt R. sei im Übrigen auch bereit, den Anspruch an die Antragstellerin abzutreten, sofern das Gericht an einer wirksamen Abtretung an die Antragstellerin durch den Betriebsrat zweifeln sollte.

Der geltendgemachte Kostenerstattungsanspruch des Betriebsrats sei auch in der Sache begründet. Im Beschluss des Betriebsrats vom 5. Juli 2007 sei zwar im Zusammenhang mit der Einleitung des Ausgangsbeschlussverfahrens nicht ausdrücklich die Beauftragung der Antragstellerin erwähnt. Diese ergebe sich jedoch im Zusammenhang mit dem im selben Tagesordnungspunkt gefassten Beschluss des Betriebsrats, durch welchen die Antragstellerin beauftragt worden sei, die Interessenwahrnehmung im Hinblick auf die Beteiligungsrechte gemäß §§ 111 ff BetrVG wahrzunehmen. In jedem Fall liege eine konkludente Beauftragung vor, nachdem die Antragstellerin für den Betriebsrat tätig geworden sei und der Betriebsrat die Tätigkeit gebilligt habe. Zudem habe die Arbeitgeberin die wirksame Beschlussfassung zur Beauftragung im Beschlussverfahren 13 BV 365/07 nicht bestritten, weshalb die Arbeitgeberin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen ohnehin ausgeschlossen sei. Der Betriebsrat habe auch im Rahmen seiner Aufgabenstellung gehandelt. Es sei um die Klärung einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitfrage gegangen. Unstreitig sei, dass das Mandat des Betriebsrats ITPS mit der Zusammenlegung der Betriebe geendet habe. Streitig sei gewesen, ob nach der Betriebszusammenlegung ein neuer Betrieb entstehe oder ob der Betrieb ITPS in den Betrieb Plattform eingegliedert werde bzw. worden sei. Nachdem dies zwischen dem Betriebsrat ITPS und dem Betriebsrat Plattform streitig gewesen sei, habe angenommen werden müssen, dass der Betriebsrat Plattform ein Beschlussverfahren mit entsprechendem Antrag nicht eingeleitet hätte. Falls das Gericht zur Auffassung gelange, dass die Betriebe zum Zeitpunkt der Einleitung des Beschlussverfahrens am 16. Juli 2007 noch nicht zusammengelegt gewesen seien, ergebe sich die Zuständigkeit des Betriebsrats aus einem regulären Vollmandat. Im andern Falle ergebe sich dieser aus dem dann bestehenden Restmandat nach § 21 b BetrVG. Diese Vorschrift sei nicht als bloße Auffangvorschrift anzusehen. Zwar handele es sich beim Restmandat tatsächlich um ein funktional beschränktes Abwicklungsmandat. Das Restmandat setze einen die Auflösung der Betriebsorganisation überdauernden Regelungsbedarf voraus, der im vorliegenden Fall darin zu sehen sei, dass Streit über die künftige betriebsverfassungsrechtliche Lage im Verhältnis der Parteien zueinander bestehe. Die Einleitung des Beschlussverfahrens sei auch erforderlich gewesen. Im Fall einer Feststellung eines Übergangsmandats sei davon auszugehen gewesen, dass der Betriebsrat unverzüglich Neuwahlen einleiten werde. Die aus dem erfolgreichen Feststellungsantrag mittelbar resultierende Verpflichtung, Neuwahlen durchzuführen, sei nur Teil des Antrags vom 16. Juli 2007. Geklärt habe auch werden sollen, ob durch die Zusammenlegung ein neuer Betrieb entstehe oder nicht. Der Beschluss des Betriebsrats Plattform vom 2. August 2007 sei erst nach Einleitung des Verfahrens erfolgt und sei allenfalls eine bloße Absichtserklärung gewesen, die den Betriebsrat Plattform nicht rechtsverbindlich zum Rücktritt verpflichtet habe. Die Durchführung des Beschlussverfahrens habe auch dem Interesse der Arbeitgeberin entsprochen. Auch wenn Herr K. in seiner E-Mail habe festhalten wollen, dass es für den abzuschließenden Interessenausgleich nicht darauf ankäme, ob nach der Betriebszusammenlegung Neuwahlen stattzufinden hätten oder nicht, habe er dennoch ein Beschlussverfahren in der Sache für notwendig erachtet. Letztlich habe damit jedenfalls die Verunsicherung der Mitarbeiter beseitigt werden sollen.

Hinsichtlich des weiteren Ergebnisses der Anhörung wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgerecht hat zutreffend und mit zutreffender Begründung den Antrag zurückgewiesen.

Zum Beschwerdevorbringen wird ergänzend bemerkt:

1. Das Arbeitsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Betriebrat ITPS bzw. der später an seine Stelle getretene Betriebsrat Plattform einen Anspruch auf Erstattung der durch die Verfahrensvertretung im Ausgangsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten gegen die Arbeitgeberin hatte.

Hierzu ist festzuhalten, dass nach § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber verpflichtet ist, die durch die Tätigkeit des Betriebsrates entstehenden Kosten zu tragen.

Hierunter fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch solche Kosten, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Inanspruchnahme von Rechten des Betriebsrates anfallen (BAG, Beschluss vom 20.10.1999 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67 m.w.N.). Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung von Kosten, die dem Betriebsrat durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstanden sind, besteht grundsätzlich dann, wenn der Betriebsrat bei pflichtgemäßer Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten und Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der Rechtslage, die Führung eines Prozesses und die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten konnte. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei hat er auch die Kostenbelange des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt lediglich dann, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann der Fall, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und zu einem Unterliegen des Betriebsrates führen muss. Davon kann jedoch dann nicht ausgegangen werden, wenn über ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist und die Rechtsauffassung des Betriebsrates vertretbar erscheint (BAG, Beschluss vom 20.10.1999 – a.a.O.; BAG, Beschluss vom 19.03.2003 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 77 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die mit dem eingeleiteten Beschlussverfahren dem Gericht vorgelegte Frage war für die Beteiligten von erheblicher rechtlicher und praktischer Bedeutung, weil unklar war, ob der Betriebsrat Plattform nach Zusammenführung der Ausgangsbetriebe ein reguläres Betriebsratsmandat oder lediglich ein Übergangsmandat mit den sich aus § 21 a BetrVG ergebenden Folgen wahrnehmen würde. Dies wurde auch indirekt durch das Verhalten der Arbeitgeberin bestätigt, die noch in der Email vom 2. August 2007 (Anlage AS 2, Bl. 11. d.A.) die Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung in diesem Punkt nicht in Frage gestellt hat. Dabei kann offen bleiben, ob der gestellte Antrag letztlich begründet gewesen ist. Jedenfalls war die initiierte Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos. Sie war auch nicht etwa deswegen unnötig, weil der Betriebsrat Plattform am 2. August 2008 eine Absichtserklärung bezüglich der Durchführung von Neuwahlen abgegeben hat. Diese ist nämlich erst nach Einleitung des Beschlussverfahrens erfolgt und hatte auch keine rechtliche Bindungswirkung.

Das eingeleitete Beschlussverfahren war auch nicht deshalb von vornherein zum Scheitern verurteilt, weil das Amt des Betriebsrats ITPS spätestens mit der Vereinigung der Betriebe endete.

Das Beschlussverfahren wurde durch die Anwachsung des Betriebs ITPS an den Betrieb Plattform – ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei um eine Zusammenlegung oder eine Eingliederung im Sinne von § 21 a Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelte – nicht beendet. Beteiligter auf Seite des Betriebsrats wurde gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG der Betriebsrat Plattform. Der Betriebsrat ITPS ist nach der Betriebszusammenführung am Verfahren nicht mehr beteiligt gewesen, weil der Betrieb ITPS spätestens zum 1.11.2007 unter Verlust seiner Identität im Betrieb Plattform oder – was dahin gestellt bleiben kann – in einem durch Zusammenlegung mit diesem neu entstandenen Betrieb aufgegangen ist. Da dort ein Betriebsrat existierte, ist das Amt des Betriebsrats ITPS nach § 21 a Abs. 2 BetrVG i.Verb. mit § 21 a Abs, 1 Satz 1 letzter Halbsatz BetrVG ohne Übergangsmandat erloschen. Hierdurch trat auf Grund materiellen Rechts ein Beteiligtenwechsel dahin gehend ein, dass nunmehr der Betriebsrat Plattform an die Stelle des Betriebsrats ITPS trat unbeschadet der Frage, ob der Betriebrat Plattform nach der Betriebszusammenführung ein reguläres Mandat oder lediglich ein Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG wahrnahm (vgl. BAG Beschl. vom 21. Januar 2003, Az.: 1 ABR 9/02, NZA 2003,1097). Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin führte die Beendigung des Mandats des Betriebsrats ITPS nicht zur Unbegründetheit des Antrags sondern induzierte lediglich eine Veränderung der Beteiligtenstellung im bereits eingeleiteten Beschlussverfahren.

2. Das Tätigwerden der Antragstellerin beruhte auch auf einem wirksamen Betriebsratsbeschluss. Der Arbeitgeberin ist zwar dahin gehend zuzustimmen, dass im Beschluss vom 5. Juli 2007 im Zusammenhang mit der Einleitung des Beschlussverfahrens die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht ausdrücklich erwähnt ist. Im Hinblick auf die Komplexität der Materie sowie die Tatsache, dass die Beauftragung eines Anwalts im selben Tagesordnungspunkt (TOP 2) in Aussicht genommen wurde, war jedoch aus Sicht des Beschwerdegerichts von der Beschlussfassung auch insoweit die Einschaltung eines Rechtsanwalts mitumfasst.

3. Die Antragstellerin ist auch wirksam in die Gläubigerstellung bezüglich der begründeten Kostenerstattungsforderung des Betriebsrats eingerückt.

Die Arbeitgeberin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sowohl dem Wortlaut des Beschlusses vom 5. Juli 2007 nach wie auch nach dem Wortlaut des Beschlusses vom 27. Mai 2008 als beauftragter Rechtsanwalt nicht die Kanzlei R. & E. benannt worden ist, sondern Rechtsanwalt R.. Das Beschwerdegericht ist mit dem Arbeitsgericht gleichwohl der Auffassung, dass mit den Beschlüssen die Kanzlei R. & E. gemeint war, in der Rechtsanwalt R. unstreitig Gesellschafter ist. Im Ausgangsverfahren ist Rechtsanwalt R. nicht als Einzelanwalt sondern als einer der Gesellschafter der Kanzlei „R. E. – Rechtsanwälte“ aufgetreten. Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass der Betriebsrat mit seinem Beschluss vom 27. Mai 2008 den Kostenerstattungsanspruch auch an die BGB-Gesellschaft R. & E. abtreten wollte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt ein Rechtsanwalt das ihm angetragene Mandat zur Prozessführung bei bestehender Anwaltssozietät in der Regel in deren Namen an, d.h. er verpflichtet sich nicht nur sich persönlich, sondern auch die mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Kollegen. Sowohl der Auftraggeber als auch der Rechtsanwalt haben nämlich grundsätzlich den Willen, das Mandatsverhältnis mit allen Mitgliedern der Sozietät zu begründen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 05.11.1993 Az.: V ZR 1/93, NJW 1994, 257 m.w.N.). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann ausnahmsweise von der Begründung eines Einzelmandats ausgegangen werden (BGHZ 56, 355, 361). Dieses ist zwar möglich. In der Praxis ist das Einzelmandat in der Sozietät jedoch die Ausnahme, weil der Mandant im Regressfall die Haftung aller Sozien erwartet. Deshalb bedarf das Einzelmandat einer ausdrücklichen und klaren Absprache (Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Auflage, §§ 59a, Rz. 35 f.), an der es hier fehlt. Es liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass entgegen der beschriebenen sachlich begründeten allgemeinen Übung vom Betriebsrat beabsichtigt war, Herrn Rechtsanwalt R. ein Einzelmandat zu erteilen und den entstandenen Kostenerstattungsanspruch Herrn R. als Einzelperson abzutreten.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 12 Abs. 5 ArbGG.

IV.

Da dem Verfahren über die Klärung des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. §§ 92 Abs. 1 Satz 1; 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Dr. Obenaus Vogg Hinzmann
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