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Pressemitteilung
3 StR 149/10 ;
Verkündet am: 
 18.05.2010
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
26 Ks 17 Js 37992/07
Landgericht
Hildesheim ;
Rechtskräftig: unbekannt!
Verurteilung eines Stiefvaters wegen Körperverletzung mit Todesfolge am Kinde rechtskräftig
Das Landgericht Hildesheim hat den Angeklagten - einen Polizeikommissar aus Hildesheim - wegen Körperverletzung mit Todesfolge sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es mehrfach zu tätlichen Übergriffen des Angeklagten gegenüber der vier Jahre alten Tochter seiner Lebensgefährtin, die ihn als Partner der Mutter ablehnte.

Am 21. November 2007 schlug er mit der flachen Hand so wuchtig gegen den Kopf des Kindes, dass der Schläfenmuskel zertrümmert wurde und eine lebensbedrohliche Gehirnblutung entstand. Trotz deutlich sichtbarer Verletzungen ließ er das Mädchen nicht von einem Arzt behandeln.

Am 26. November 2007 schüttelte der Angeklagte aus Verärgerung das Kind so heftig, dass dessen Kopf in eine starke Drehbewegung versetzt wurde. Dadurch kam es zu Gehirnblutungen und einer starken Zunahme des Hirndrucks, an dessen Folgen das Mädchen wenige Tage später verstarb.

Der Angeklagte wusste, dass ein heftiger Schlag in das Gesicht und das heftige Schütteln eines Kleinkindes lebensgefährlich sind, was er billigend in Kauf nahm. Darüber hinaus war für ihn bei der zweiten Tat der Eintritt des Todes voraussehbar.

Die Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat hat keinen Rechtsfehler ergeben. Mit der Verwerfung des Rechtsmittels ist die Verurteilung des Angeklagten rechtskräftig.
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