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Sondertitel zu
§
253
StGB (Stand 31.12.2012) Strafgesetzbuch:
Kontendaten-\"verkauf\": Verurteilung wegen Erpressung einer Liechtensteiner Bank rechtskräftig
Autor:
,
Pressemitteilung
4 StR 474/09 ;
Verkündet am: 
 10.06.2010
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
19 KLs 5/08
Landgericht
Rostock;
Rechtskräftig: unbekannt!
Kontendaten-"verkauf": Verurteilung wegen Erpressung einer Liechtensteiner Bank rechtskräftig
Das Landgericht Roststock hat den Hauptangeklagten wegen Erpressung sowie versuchter Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt, zwei weitere Angeklagte hat es wegen Beihilfe zur Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bzw. einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt.

Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts gelangte der Haupttäter im Frühjahr 2005 in den Besitz von etwa 2.400 Kontobelegen einer Liechtensteiner Bank betreffend 1300 Kunden, wobei es sich fast ausschließlich um in Deutschland wohnhafte natürliche Personen handelte und deren Geldanlagen zum überwiegenden Teil nicht versteuert waren bzw. werden sollten.

Der Hauptangeklagte kontaktierte zunächst über einen weiteren Beteiligten mehrere Kunden der Bank, wobei beabsichtigt war, von den angesprochenen Kunden zur Vermeidung einer Veröffentlichung der auf den Kontobelegen enthaltenen Informationen und einer damit verbundenen steuerlichen und strafrechtlichen Verfolgung Geldbeträge in Höhe von mehreren hunderttausend Euro zu fordern.

Nach Kontaktaufnahme mit der Bank war diese bereit, zur Vermeidung der angekündigten Weitergabe der Kontounterlagen an die Finanzbehörden eine Summe von insgesamt 13 Millionen Euro, zahlbar in drei Raten gegen Rückgabe der Belege in drei Tranchen, zu bezahlen.

Die erste Geldübergabe erfolgte am 31. August 2005 und die zweite am 29. August 2007, die dritte Ratenzahlung von noch 4 Millionen Euro hätte Ende August 2009 erfolgen sollen.

Die beiden weiteren Angeklagten unterstützten den Haupttäter bei der Beutesicherung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten, mit denen die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend gemacht wurde, als unbegründet verworfen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den Hauptangeklagten hat insoweit Erfolg, als das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat. Über die Verhängung der Sicherungsverwahrung muss daher neu befunden werden. Die weiter gehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft wurden verworfen.
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