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Pressemitteilung
2 BvR 1783/09 ;
Verkündet am: 
 22.05.2010
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Erfolglose VB gegen Bundespräsidentenwahl wg. Teilnahme von Exekutivvertretern: Missbrauchsgebühr wegen offensichtlich fehlender Zulässigkeit
Kommentar/Leitsatz/Leitsätze von: Internet entrepreneur Franz-Anton Plitt, Chisinau
Das halte ich für bedenklich. Art. 38 GG garantiert auch das Wahlrecht. Daß dieses durch eine Wahl wichtiger Staatsorgane mittels Teilnahme von Exekutivorganen verwässert wird ist nach meiner Auffassung nicht so absurd, daß contra legem/ gegen den Gesetzeswortlaut des § 34 BVerfGG VBs kostenpflichtig werden sollten. Wo ist die Grenze? Wird demnächst jede ungewünschte und erfolglose VB so "bestraft"? Das zu verhindern ist genau der Grund für die gesetzlich vorgesehene Kostenlosigkeit der VB.
Nach der Bundespräsidentenwahl im Mai 2009 hatte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er die Aufhebung der Wahl des Bundespräsidenten begehrte. An der Wahl hätten Mitglieder der Bundesregierung sowie der Landesregierungen und damit Angehörige der Exekutive teilgenommen; dies verstoße gegen das Demokratie- und Gewaltenteilungsprinzip.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 Euro auferlegt.

Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil der Beschwerdeführer ersichtlich nicht beschwerdebefugt ist. Die Verfassungsbeschwerde dient dem Schutz der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte; sie ist offenkundig kein Instrument, mit dem Vorgänge im Bereich der Staatsorganisation allgemein auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden könnten.

Die Missbrauchsgebühr ist angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gerechtfertigt. Es ist einem Beschwerdeführer zuzumuten, sorgfältig zu erwägen, ob er das Bundesverfassungsgericht ungerechtfertigt in Anspruch nimmt, und eine offensichtliche Aussichtslosigkeit seiner Verfassungsbeschwerde zu erkennen. Dies gilt besonders dann, wenn es schon an der Beschwerdebefugnis fehlt und der Präsidialrat - wie hier - auf die daraus folgende Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bereits hingewiesen hat.

Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).