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Text des Urteils
6 Sa 488/09;
Verkündet am:
12.01.2010
LAG Landesarbeitsgericht München
Vorinstanzen: 38 Ca 14301/08 Arbeitsgericht München; Rechtskräftig: unbekannt! Es besteht nach § 3 II TV ATZ kein Anspruch auf Altersteilzeit nach einem bestimmten Modell. Der Arbeitnehmer hat danach allein Anspruch auf Prüfung seines Wunsches nach den Grundsätzen des billigen Ermessens Leitsatz des Gerichts: 1. Es besteht nach § 3 II TV ATZ kein Anspruch auf Altersteilzeit nach einem bestimmten Modell. Der Arbeitnehmer hat danach allein Anspruch auf Prüfung seines Wunsches nach den Grundsätzen des billigen Ermessens. 2. Bei Überprüfung der dem Blockmodell entgegenstehenden Sachgründe können auch finanzielle Erwägungen Berücksichtigung finden, nach denen das Teilzeitmodell kostengünstiger ist. In dem Rechtsstreit J. H. - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte/r: gegen D. … e.V. - Beklagter und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte/r: hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Künzl und die ehrenamtlichen Richter Hoinkes und Steiner für Recht erkannt: I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 20.04.2009 – 38 Ca 14301/08 – abgeändert. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Revision wird zugelassen. Die Parteien streiten um den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell. Der am 25. Feb. 1947 geborene Kläger ist beim Beklagten, einem in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins bundesweit tätigen Forschungszentrums mit verschiedenen wissenschaftlichen Instituten, seit 1. Sept. 1971 als wissenschaftlicher Mitarbeiter, zuletzt im Institut für … in O., bei einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt € 0.000 beschäftigt. Die Tätigkeit des Beklagten wird überwiegend (zu 2/3) aus Mitteln des Bundes und der Länder finanziert. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst, insbesondere der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst vom 5. 5. 1998 i.d.F. v. 30. 6. 2000 (nachfolgend: TV ATZ) Anwendung. Zudem besteht bei der Beklagten eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Inanspruchnahme von Altersteilzeit vom 18. 10. 2001 (Anlage K 2, Bl. 13 ff. d. A.; nachfolgend: GBV). In einem an die obersten Bundesbehörden gerichteten Schreiben vom 8. März 2006 (Anlage K 7, Bl. 19 V/R d. A.) teilte legte das Bundesministerium des Inneren (BMI) u.a. mit: „… Weder aus § 2 TV ATZ noch aus § 3 TV ATZ lässt sich jedoch ein Rechtsanspruch der bzw. des Beschäftigten auf die Vereinbarung eines bestimmten Altersteilzeitmodells während der Altersteilzeit gegen seinen Arbeitgeber ableiten. Vor diesem Hintergrund und unter Verfolgung des Grundsatzes, dass die Bewilligung von Altersteilzeit zu keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Bundeshaushalts führen darf, ist in Ergänzung meines Bezugsrundschreibens vom 22. November 2005 bei der Entscheidung über Anträge auf Altersteilzeit nach dem TV ATZ ab sofort (Stichtag 17. Februar 2007) wie folgt zu verfahren: 1. Ab sofort soll Altersteilzeit grundsätzlich nur noch nach § 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ als Teilzeitmodell bewilligt werden. Bewilligungen im Blockmodell nach § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ sind ab sofort ausgeschlossen. Ausnahmen von der Einschränkung nach Ziffer 1 gelten …“ Der Beklagte erhielt mit Schreiben vom 26. März 2008 und vom 11. März 2009 für die Jahre 2008 und 2009 Zuwendungsbescheide des Bundesministeriums für …(Anlagen B1 und B 2, Bl. 156 ff, 163 ff. d. A.), in denen u.a. wortidentisch ausgeführt ist: „Die Bewilligung neuer Altersteilzeitverhältnisse im Blockmodell ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. hierzu auch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 28.02.2006, DI 1 – 210 172/20 und vom 08.03.2006, DII 2 – 220 770 – 1/18). … Widerrufs- und Haushaltsvorbehalt Ich behalte mir vor, den Bescheid aus zwingenden Gründen zu ändern oder zu widerrufen (Widerrufsvorbehalt gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG), Dies gilt insbesondere bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Zuwendung sowie in den Fällen, in denen mit dem Zuwendungsbescheid verbundene Auflagen nicht oder nicht fristgemäß erfüllt werden. …“ Mit Schreiben vom 18. Feb. 2008 (Anlage K 3, Bl. 15 d. A.) beantragte der Kläger bei der Personalabteilung des Beklagten den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell mit einer Arbeitsphase in Vollzeitbeschäftigung ab 1. Jan. 2009 bis 31. Jan. 2010 und einer Ruhensphase ab 1. Feb. 2010 bis 28. Feb. 2011. Sein Dienstvorgesetzter bestätigte den Antragseingang und, dass keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstünden. Der Beklagte lehnte den Antrag jedoch mit Schreiben vom 13. März 2008 (Anlage K 4, Bl. 16 d. A.) ab und bot gleichzeitig einen Altersteilzeitvertrag im Teilzeitmodell an. Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 (Anlage K 5, Bl. 17 d. A.) vertrat der Kläger die Ansicht, die Ablehnung des Beklagten widerspräche dem TV ATZ und forderte ihn erneut zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell auf. In einem weiteren Erwiderungsschreiben vom 7. Juli 2008 (Anlage K 6, Bl. 17 d. A.) erläuterte der Beklagte seine ablehnende Haltung. Mit seiner am 7. Nov. 2008 beim Arbeitsgericht München eingegangenen und dem Beklagten am 21. Nov. 2008 zugestellten Klage vom 6. Nov. 2008 verfolgt der Kläger den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell weiter. Er ist der Ansicht, ihm stehe nach § 2 TV ATZ ein Anspruch auf Altersteilzeit im Blockmodell zu. Der Bewilligung stünden keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Belange entgegen. Auf die Weisung des BMI könne sich der Beklagte nicht berufen. Eine Ablehnung seines Antrages aus finanziellen Gründen scheide aus. Wenngleich § 3 Abs. 3 TV ATZ keinen unmittelbaren Anspruch auf Altersteilzeit im Blockmodell gewähre müsse der Beklagte bei Ausübung seines Weisungsrechtes billiges Ermessen beachten, wozu die Weisung des BMI nicht rechne. Er hat (zumindest schriftsätzlich) b e a n t r a g t: Der Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers vom 18. 2. 2008 auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell beginnend mit dem 1. 1. 2009, endend mit dem 28. 2. 2011 und dem Beginn der Freistellungsphase mit dem 1. 2. 2010 anzunehmen. Der Beklagte hat (zumindest schriftsätzlich) b e a n t r a g t, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe weder nach der GBV noch nach dem TV ATZ Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell. Vielmehr liege ein dringender Grund für die Ablehnung der gewünschten Arbeitszeitverteilung nach Nr. 5 GBV in der Untersagung der Bewilligung durch den Zuwendungsgeber vor. Er gefährdete die staatlichen Zuwendungen, wenn er sich nicht an die Weisung des BMI halte. Darin erblickt er einen dringenden betrieblichen Ablehnungsgrund. Zudem stehe die Verteilung der Arbeitszeit im Ermessen des Arbeitgebers. Das Arbeitsgericht München hat der Klage mit Endurteil vom 22. Apr. 2009 in vollem Umfang stattgegeben, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf € 44.077,37 festgesetzt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Kläger habe nach seinem Alter und der Beschäftigungsdauer einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Dienstliche/betriebliche Gründe stünden ebenso nicht entgegen. Dieser Altersteilzeitvertrag sei dem Wunsch des Klägers entsprechend im Blockmodell durchzuführen; der Beklagte habe keine der Vereinbarung eines Blockmodells entgegenstehende Umstände vorgebracht. Die Weisung des BMI vom 8. August (richtig: März) 2006 stelle keinen sachlichen Grund dar, die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit abzulehnen. Der Beklagte müsse nach Sinn und Zweck der zu treffenden Ermessensentscheidung die eigenen Belange mit denen des Arbeitnehmers abwägen; in Bezug auf die Arbeitszeitverteilung seien aber keine eigenen Belange des Beklagten betroffen. Die finanzielle Abhängigkeit des Beklagten sei nicht geeignet, die nach dem Tarifvertrag bestehenden Möglichkeiten zur inhaltlichen Gestaltung des Altersteilzeitvertrages zu beschneiden. Andernfalls könnte der Zuwendungsgeber faktisch die tariflich ausgehandelte Ermessensbestimmung einseitig ändern. Gegen diese ihm am 2. Juni 2009 zugestellte Entscheidung hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Juni 2009, der am 19. Juni 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen war, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 13. Aug. 2009, der am selben Tag per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangen war, begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zuvor mit Beschluss vom 21. Juli 2009, auf Antrag des Beklagten vom 21. Juli 2009, per Telefax am selben Tag eingegangen, die Berufungsbegründungsfrist bis 17. Aug. 2009 verlängert. Er wendet sich gegen die Erstentscheidung, da er, wie er meint, an die Weisung des BMI gebunden sei. Ein Verstoß dagegen gefährdete die Zuwendungen an ihn. Daher sei darin ein dringender betrieblicher Grund gegen das Blockmodell der Altersteilzeit zu sehen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass es dabei nicht um finanzielle Mehrbelastungen des Beklagten gehe, die einem bestimmten Altersteilzeitmodell nicht entgegenstünden, sondern um solche des Bundeshaushaltes. Hinsichtlich des Altersteilzeitmodells beinhalte der Tarifvertrag eine „Kann-Bestimmung“, gewähre also dem Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch. Im Rahmen dieser Regelung könne der Beklagte, wie er meint, im Rahmen des billigen Ermessens auch die Weisung des BMI als sachlichen Grund berücksichtigen. Dabei handle es sich, entgegen arbeitsgerichtlicher Annahme, nicht um einen finanziellen Belang oder eine wirtschaftliche Überforderung, sondern um den Grundsatz der Geltung der Zuwendungsregelung, die bei der Interessenabwägung einzubeziehen sei. Dies werde durch Nr. 5 der GBV konkretisiert. Dort sei festgehalten, der Arbeitgeber könne die Altersteilzeit bei nicht erzielter Einigung über die Verteilung der Arbeitszeit den Altersteilzeitanspruch wegen dringender Gründe ablehnen. Er b e a n t r a g t: 1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 22.04.2009, Az. 38 Ca 14301/08 wird aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger b e a n t r a g t, die Berufung zurückzuweisen. Er bestreitet die Bindung des Beklagten an die Weisung des BMI und die zusätzliche Belastung des Bundeshaushalts durch das Blockmodell der Altersteilzeit mit Nichtwissen. Es sei zwischen seinem Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages und der Durchführung der Altersteilzeit im Block- oder im Teilzeitmodell zu unterscheiden. Der Beklagte habe sich durch das Angebot des Teilzeitmodells bereits gebunden und könne seinem Antrag keine dringenden betrieblichen Gründe i.S. § 2 Abs. 3 TV ATZ mehr entgegensetzen. Im Übrigen habe der Beklagte auch keine Gründe vorgebracht, die dem von ihm gewünschten Blockmodell entgegenstünden. Bei der Wahl des Modells der Altersteilzeit habe der Beklagte billiges Ermessen zu wahren. Dabei sei die Weisung des BMI nicht zu berücksichtigen. Es stehe nicht konkret fest, welche finanziellen Auswirkungen tatsächlich entstünden. Allein diese könnten relevant sein, ansonsten entwertete man bei bloßer Berücksichtigung der Weisung seine tariflich verankerte Rechtsposition. Der Hinweis des Beklagten auf die Entscheidung des LAG München vom 17. 12. 2008 (10 Sa 817/08) sei unbehelflich, da der Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar sei. Die dortige Beklagte habe bereits einen Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Bildung und Forschung erhalten, der den Vorbehalt einer Mittelkürzung oder –streichung enthalten habe, während der Beklagte hier eine solche nur befürchte. Der Beklagte verweist hierzu dahingehend auf die Zuwendungsbescheide für die Jahre 2008 und 2009 seitens des Bundesministeriums für … (Anlagen B1 und B 2, Bl. 156 ff, 163 ff. d. A.). Diese seien bis dahin auf Grund eines Kommunikationsversehens nicht vorgelegt worden. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 17. 12. 2008 betreffe daher den gleichen Sachverhalt. Der Kläger erwidert hierauf, die bereits erfolgte Selbstbindung des Beklagten, ihm Altersteilzeit zu bewilligen, bleibe auch unter Berücksichtigung der nunmehr vorgelegten Zuwendungsbescheide bestehen. Wegen des Sachvortrags der Parteien im Einzelnen wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 6. Nov. 2008 (Bl. 2 ff. d. A.), vom 17. Feb. 2009 (Bl. 41 ff. d. A.), vom 5. Okt. 2009 (Bl. 127 ff. d. A.) und vom 26. Nov. 2009 (Bl. 180 ff. d. A.), des Beklagten vom 20. Jan. 2009 (Bl. 33 ff. d. A.), vom 13. Aug. 2009 (Bl. 95 ff. d. A.), vom 9. Nov. 2009 (Bl. 153 ff. d. A.) und vom 23. Nov. 2009 (Bl. 174 d. A.), jeweils einschließlich beigefügter Anlagen, sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 1. Dez. 2009 (Bl. 183 ff. d. A.) Bezug genommen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und in rechter Form und Frist eingelegt (§ 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519, § 520 ZPO). II. In der Sache hat die Berufung Erfolg. Der Kläger hat zwar nach § 2 Abs. 2 TV ATZ einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Er hat das 60. Lebensjahr vollendet und erfüllt in seiner Person die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ. Auch hat er den Beklagten rechtzeitig, 3 Monate vor beabsichtigtem Beginn des Altersteilzeitverhältnisses, unterrichtet (§ 2 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ). Allerdings hat er jedenfalls nach dem neuen Sachvortrag des Beklagten in der Berufungsinstanz keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell für die Zeit vom 1. Jan. 2009 bis 28. Feb. 2011 nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 TV ATZ. 1. Die Klage ist zulässig. a. Der Klageantrag ist hinreichend präzise. Die Formulierung bringt das Begehren des Klägers, sein Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell anzunehmen, deutlich zum Ausdruck. Dafür besteht ein Rechtsschutzinteresse. Die erstrebte Willenserklärung gilt mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben, womit der begehrte Altersteilzeitvertrag mit dem entsprechenden Inhalt nach § 894 ZPO zustande kommt (BAG v. 10. 5. 2005 – 9 AZR 294/04, AP InsO § 55 Nr. 12; BAG v. 12. 12. 2000 – 9 AZR 706/99, AP ATG § 3 Nr. 1; LAG München v. 17. 12. 2008 – 10 Sa 817/08, juris). b. Der Antrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die vertraglichen Bedingungen der Altersteilzeit ergeben sich aus dem TV ATZ; die Dauer des Vertrages ist anhand der angegebenen Daten nachvollziehbar. Der auf die Vergangenheit bezogene Abschluss des Vertrages steht nach Streichung von § 306 BGB a.F. durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht entgegen (BAG v. 09.11.2006 – 2 AZR 509/05, EzA BGB 2002 § 311a Nr. 1; BAG v. 12. 9. 2006 – 9 AZR 686/05, AP TzBfG § 8 Nr. 17; BAG v. 27. 4. 2004 – 9 AZR 522/03, AP TzBfG § 8 Nr. 12; LAG München v. 17. 12. 2008, a.a.O.; LAG Düsseldorf v. 24. 4. 2009 – 9 Sa 1375/08, juris). 2. Die Klage ist – jedenfalls nach dem Vortrag des Beklagten in der Berufungsinstanz – nicht begründet, weswegen das Ersturteil abzuändern und die Klage abzuweisen ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell für die Zeit vom 1. Jan. 2009 bis 28. Feb. 2011. Insoweit ist auch keine Selbstbindung des Beklagten gegeben, die ihn zum Abschluss eines derartigen Vertrages zwänge. Der Kläger hat zwar nach § 2 Abs. 2 TV ATZ, der auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, einen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages, nicht aber auf die Durchführung des Altersteilzeitverhältnisses in einem bestimmten Modell (§ 3 Abs. 2 TV ATZ). Die Frage, ob die Altersteilzeit im Blockmodell oder im Teilzeitmodell durchgeführt werden soll, bestimmt der Beklagte unter Berücksichtigung der Belange und Interessen des Klägers nach billigem Ermessen. Dabei durfte er auch die Weisung des Zuwendungsgebers (Bund) beachten. a. § 2 Abs. 2 TV ATZ gewährt dem Kläger einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages, da er das 60. Lebensjahr vollendet hat und die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ erfüllt. Auch die 3-monatige Ankündigungsfrist nach § 2 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ war eingehalten. b. Der Kläger hat jedoch keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit während des Altersteilzeitverhältnisses (LAG München v. 17. 12. 2008, a.a.O.; LAG Köln v. 22. 4. 2009 – 9 Sa 1495/08, juris). § 3 Abs. 2 TV ATZ bestimmt, dass die zu leistende Arbeitszeit so verteilt werden kann, dass sie während der ersten Hälfte des Altersteilzeitverhältnisses geleistet wird, während der Arbeitnehmer in der zweiten Hälfte unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4, 5 TV ATZ freigestellt wird (Blockmodell) oder dass diese durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell). Nach § 3 Abs. 3 TV ATZ kann der Arbeitnehmer verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird. Aus dem Umstand, dass nicht der Arbeitnehmer einseitig das jeweilige Altersteilzeitmodell bestimmen kann folgt, dass die Bestimmung der Lage der Arbeitszeit dem unter Berücksichtigung billigen Ermessens auszuübenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. aa. Der Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages (§ 2 Abs. 2 TV ATZ) wird seitens des Beklagten nach dem Verständnis der erkennenden Kammer nicht in Abrede gestellt. Er wendet dagegen keine dringenden betrieblichen Gründe (§ 2 Abs. 3 TV ATZ) ein. Lediglich die Durchführung der Altersteilzeit im Block- oder im Teilzeitmodell ist unter den Parteien umstritten. Von daher ist bislang noch kein Altersteilzeitvertrag abgeschlossen, da das Angebot der Altersteilzeit im Blockmodell seitens des Beklagten abgelehnt worden war (§ 150 Abs. 2 BGB), während umgekehrt das Gegenangebot, die Altersteilzeit im Teilzeitmodell durchzuführen, vom Kläger bislang nicht angenommen wurde. Die Frage der Selbstbindung des Beklagten, einen Altersteilzeitvertrag abzuschließen bedarf daher, ebenso wie die Frage, inwieweit das Angebot des Beklagten noch gilt (§ 146 BGB) keiner weiteren Erörterung. bb. Die Ablehnung des vom Kläger angebotenen Blockmodells durch den Beklagten war ordnungsgemäß erfolgt. Er hatte in concreto nach pflichtgemäßem Ermessen das vom Kläger gewünschte Blockmodell abgelehnt und nur das Teilzeitmodell angeboten. Der Beklagte hatte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles abzuwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen (BAG v. 26. 6. 2001 – 9 AZR 244/00, AP ATG § 3 Nr. 2). Es sind alle Umstände zu berücksichtigen, die sich aus dem Wechsel in die Altersteilzeit im Blockmodell ergeben (BAG v. 14. 10. 2008 – 9 AZR 511/07, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 41; BAG v. 12. 12. 2000 – 9 AZR 706/99, AP ATG § 3 Nr. 1; LAG Köln v. 22. 4. 2009, a.a.O.; LAG München v. 17. 12. 2008, a.a.O.). Die Überprüfung der Einhaltung der, der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Wahrung billigen Ermessens erfolgt nach objektiven Maßstäben. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, die zum Zeitpunkt der zu treffenden Ermessensentscheidung vorlagen (BAG v. 10. 5. 2005 – 9 AZR 294/04, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 20; BAG v. 3. 12. 2002 – 9 AZR 457/01, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 2; LAG München v. 17. 12. 2008, a.a.O.). cc. Die Ablehnung des klägerischen Antrages auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell rechtfertigt sich jedenfalls nach dem Schreiben des BMI vom 8. März 2006 (Bl. 19 V/R d. A.) im Zusammenhang mit den Zuwendungsbescheiden vom 26. März 2008 und vom 11. März 2009 (Bl. 156 ff, 163 ff. d. A.). Dabei können alle sachlichen Gründe, auch finanzielle Gründe, zur Ablehnung des Antrages herangezogen werden (BAG v. 12. 12. 2000, 10. 5. 2005, jeweils a.a.O.; LAG Köln v. 22. 4. 2009, a.a.O.; LAG München v. 17. 12. 2008, a.a.O.; a.M. LAG Düsseldorf v. 24. 4. 2009, a.a.O.). Für die Ablehnung von Angeboten auf Altersteilzeit von Arbeitnehmern, die keinen Rechtsanspruch auf einen solchen Vertragsschluss haben (§ 2 Abs. 1 TV ATZ) ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ausreichend, dass mit der Altersteilzeitgewährung finanzielle Mehrbelastungen, etwa durch den Aufstockungsbetrag oder die Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen, verbunden wären, die der Arbeitgeber nicht zu tragen bereit ist (BAG v. 10. 5. 2005, a.a.O.). Dies muss erst Recht dann gelten, wenn sich der Beklagte bei Gewährung des Blockmodells in die Gefahr begäbe, durch Einstellung von Zuwendungen seine finanziellen Grundlagen zu gefährden. Dadurch setzte er letztlich seine Existenz auf Spiel (LAG München v. 17. 12. 2008, a.a.O.). Der Beklagte macht damit, entgegen den Erwägungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urt. v. 24. 4. 2009, a.a.O.) nicht lediglich eine erhöhte finanzielle Belastung geltend, die er der Verteilung der Arbeitszeit entgegensetzt. Vielmehr berücksichtigt er den Erhalt seiner finanziellen Existenzgrundlage. Wenn finanzielle Gründe sogar die Ablehnung von Altersteilzeitanträgen, auf die kein Anspruch besteht, insgesamt tragen, so muss dies erst Recht für die Verteilung der Arbeitszeit geltend, auf deren konkrete Bestimmung ein Arbeitnehmer ebenso wenig einen Anspruch hat. Eine Beschränkung auf lediglich diejenigen Sachgründe, die der Verteilung der Arbeitszeit entgegenstehen (so LAG Düsseldorf, v. 24. 4. 2009, a.a.O.), ist der tariflichen Regelung nicht zu entnehmen (LAG München v. 17. 12. 2008, a.a.O.). Dies führt auch nicht dazu, dass der Zuwendungsgeber die tariflichen Rechte eines Arbeitnehmers beschneiden oder einschränken könnte. Denn durch die mögliche, jedoch unterbliebene Einschränkung der im Rahmen der Ausübung billigen Ermessens zu berücksichtigenden Gründe im Tarifvertrag selbst, haben die Tarifvertragsparteien eine derartige Handhabung und Abwägung gerade ermöglicht. Die Berücksichtigung auch der (nicht) erfolgenden Zuwendungen durch Dritte im Rahmen der Ermessensentscheidung ist damit tarifimmanent. c. Auch aus Nr. 5 GBV ergibt sich kein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell für den Kläger. Mangels einer tariflichen Öffnungsklausel wäre ein solcher Anspruch jedenfalls schon wegen § 77 Abs. 3 BetrVG abzulehnen, wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausführt. Im Übrigen gewährt Nr. 5 GBV auch inhaltlich keinen Anspruch auf Altersteilzeit in einem bestimmten Modell. Die Vereinbarung sieht vor, es könne jedes tariflich statthafte Altersteilzeitmodell vereinbart werden. Allerdings bedarf es danach einer Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf ein bestimmtes Modell, zu der es vorliegend gerade nicht gekommen war. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber – hier die Beklagte das Altersteilzeitverlangen aus dringenden betrieblichen Gründen, wie geschehen, ablehnen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. IV. Revision war infolge unterschiedlicher landesarbeitsgerichtlicher Entscheidung in der streitgegenständlichen Frage nach § 72 Abs. 2 lit. b. ArbGG zuzulassen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann der Kläger Revision einlegen. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils. Die Revision muss beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Postanschrift: Bundesarbeitsgericht 99113 Erfurt Telefax-Nummer: 0361 2636-2000 eingelegt und begründet werden. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Es genügt auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten der Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände - für ihre Mitglieder - oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder oder von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich in wirtschaftlichem Eigentum einer der im vorgenannten Absatz bezeichneten Organisationen stehen, - wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt - und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In jedem Fall muss der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt haben. Zur Möglichkeit der Revisionseinlegung mittels elektronischen Dokuments wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I, 519 ff.) hingewiesen. Einzelheiten hierzu unter http://www.bundesarbeitsgericht.de/. Dr. Künzl Hoinkes Steiner ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |