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Text des Urteils
ArbG München - 37 Ca 3566/09;
Verkündet am: 
 13.01.2010
ArbG Arbeitsgericht
 

München
Rechtskräftig: unbekannt!
Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung, mit der Vertrag rückwirkend abgeschlossen wird, ist gem. § 311a BGB möglich - Gesamtzusage im Intranet? Widerruflichkeit?
Leitsatz des Gerichts:
1. Die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung, mit der ein Vertrag rückwirkend abgeschlossen wird, ist gemäß § 311a BGB rechtlich möglich.

2. Eine Auslegung kann ergeben, dass eine im Intranet der Arbeitgeberin veröffentlichte Personalinformation eine Gesamtzusage dargestellt.

3. Wenn eine Gesamtzusage keinen Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt enthält, kann die Arbeitgeberin einseitig weder weitere Voraussetzungen anfügen, noch die Gesamtzusage widerrufen.

In dem Rechtsstreit
B. A.-M.
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte/r:
Rechtsanwälte K. H. S.
gegen
L.
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte/r:
Rechtsanwälte G. L.

hat die 37. Kammer des Arbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2009 durch die Richterin am Arbeitsgericht Zenger und die ehrenamtlichen Richter Ziegler und Henkel für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin mit Wirkung zum 01.09.2008 eine Vertragsänderung wie folgt anzubieten:


§ 1. Zusage.

Die Bank gewährt dem Mitarbeiter Leistungen bei Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter sowie seinen Hinterbliebenen (Witwen und Waisen) Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieses Vertrags.

§ 2. Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall.

Bei Krankheit hat der Mitarbeiter Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der jeweils für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen.

§ 3. Langandauernde Krankheit.

Bei langandauernder Krankheit kann der Mitarbeiter in entsprechender Anwendung des Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBG in den Ruhestand versetzt werden. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt zum Ende des Monats, in welchem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, frühestens jedoch mit Ablauf des 182. Kalendertages nach Krankheitsbeginn. Vom Beginn der Ruhestandsversetzung an erhält der Versorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach § 6 Abs. 1. Für eine erneute Berufung ins aktive Arbeitsverhältnis, finden die für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen entsprechende Anwendung.

§ 4. Eintritt in den Ruhestand.

Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt unter Beendigung des Arbeitsverhältnisses - unabhängig vom Ausspruch einer Kündigung und unbeschadet einer Ruhestandsversetzung auf Antrag in entsprechender Anwendung des Art. 56 Abs. 5 BayBG – mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet oder eine Erwerbsminderungs-,Erwerbsunfähigkeitsrente oder ein Altersruhegeld von der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.

§ 5. Vertragskündigung.

(1) Der Mitarbeiter kann seinen Arbeitsvertrag mit der Bank mit 6monatiger Frist zum Monatsende kündigen. In diesem Falle erlöschen die Anwartschaften aus dieser Versorgungszusage; etwaige unverfallbare Anwartschaften des Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen auf Versorgungsleistungen im Alter und bei Dienstunfähigkeit nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Alterversorgung blieben unberührt. Für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Bank kann den Arbeitsvertrag mit der Folge der Vertragsbeendigung oder Ruhestandsversetzung nur aus folgenden Gründen und nur unter Beachtung folgender Regelungen kündigen:

a) Kündigung aus wichtigem Grund:

aa) Wenn der wichtige Grund in einem grob schuldhaften Verhalten des Mitarbeiters liegt, kann die Bank den Arbeitsvertrag frist- und entschädigungslos kündigen. In diesem Falle erlöschen die Ansprüche aus dieser Versorgungszusage.

bb) Wenn der wichtige Grund nicht in einem grob schuldhaften Verhalten des Mitarbeiters liegt, kann die Bank den Mitarbeiter durch Kündigung mit 6monatiger Frist zum Monatsende in den Ruhestand versetzen.

b) Kündigung wegen organisatorischer Veränderungen:

Bei einer Eingliederung der Bank in eine andere juristische Person, bei Zusammenschluss der Bank mit einer anderen juristische Person oder bei einer anderen wesentlichen organisatorischen Veränderung der Bank kann die Bank den Mitarbeiter durch Kündigung mit 6monatiger Frist zum Monatsende nach ihrem Ermessen entweder in den Ruhestand oder bis zu seiner Wiederverwendung in einer gleich zu bewertenden, unter Umständen auch auswärtigen Stelle der Bank bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, in den einstweiligen Ruhestand versetzen.

c) Wegen Dienstunfähigkeit:

Die Bank kann den Mitarbeiter durch Kündigung mit 3monatiger Frist zum Quartalsschluss in den Ruhestand versetzen, wenn er infolge eines Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten dauernd unfähig ist. Die Regelung des Art. 56 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayBG sowie des Art. 59 BayBG gelten entsprechend.

§ 6. Höhe der Versorgungsbezüge.

1) Die Bank verpflichtet sich, dem Mitarbeiter im Versorgungsfall (§ 3, § 4 und § 5 Abs. 2 a bb, b und c) ein Ruhegehalt zu gewähren, das entsprechend den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird.

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes sind 1/12 des ruhegehaltfähigen Jahresfestgehalts, das dem Mitarbeiter vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt gezahlt wird. Laufende Zulagen sind nur dann versorgungsfähig, wenn diese ausdrücklich als versorgungsfähig bezeichnet sind.

Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gelten

a) die Zeit der Arbeitsleistung für die Bank, eines ihrer Vorgängerinstitute oder eine andere Bank im Sinne des Kreditwesengesetzes,

b) die Zeit der Arbeitsleistung für einen anderen Arbeitgeber, sofern die dortige Tätigkeit mit der Tätigkeit in der Bank vergleichbar ist, zur Hälfte,

c) vorher zurückgelegte Zeiten, soweit sie nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Vorschriften berücksichtigungsfähig sind.

Der Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle in entsprechender Anwendung der für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Vorschriften besteht fort. Beamtenrechtliche Vorschriften für allgemeine und strukturelle Anpassungen der Versorgungsbezüge,insbesondere § 70 Beamtenversorgungsgesetz oder eine diese Vorschriften ersetzende Regelung, finden keine Anwendung; § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 dieser Versorgungszusage über die lineare Anpassung entsprechend dem Tarifvertrag bleiben unberührt.

(2) Ein Doppelanspruch auf Versorgungsbezüge und Aktivbezüge ist ausgeschlossen.

Bei einer Beschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus ruht der Anspruch auf Versorgungsbezüge. Dienstzeiten nach Vollendung des 65. Lebensjahres werden nicht angerechnet und führen somit nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge.

(3) Die Hinterbliebenen des Versorgungsberechtigten erhalten Hinterbliebenenversorgung in entsprechender Anwendung der für die Hinterbliebenen von bayerischen Staatsbeamten und Ruhestandsbeamten geltenden Vorschriften.

(4) Die Versorgungsbezüge werden jährlich 12mal gewährt.

§ 7. Anrechnung.
(1) Auf das Ruhegehalt werden angerechnet:

a) Leistungen aus der Renten- oder Gruppenrentenversicherung;

b) Versorgungsbezüge aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alterversorgung sowie sonstige Renten und Versorgungsleistungen aus Zusatzversorgungseinrichtungen (z. B. des Versicherungsvereins des Bankgewerbes a. G. oder der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden), wenn diese mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen früherer Arbeitgeber beruhen und auf Zeiten entfallen, die in die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten einbezogen werden;

c) Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat;

d) Verletztenrenten in dem jeweils zur Zeit der Anrechnung höchstzulässigen Umfang.

(2) Absatz 1 gilt für die Anrechnung auf die Hinterbliebenenbezüge entsprechend.

(3) Soweit anrechenbare Renten oder Versorgungsleistungen deshalb nicht gewährt werden, weil

a) ihnen zugrundeliegende Beitragsleistungen (insbesondere Beiträge, Zuschüsse) erstattet wurden,

b) sie nicht beantragt worden sind oder auf die verzichtet wurde oder an ihrer Stelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt wurden, so tritt an die Stelle der Rente oder Versorgungsleistung der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre.

(4) Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB bleiben unberücksichtigt.

(5) Auf die Hinterbliebenenbezüge werden die Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit angerechnet, als sie nach den Bestimmungen des § 97 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ruhen.

(6) Darüber hinaus werden andere Bezüge lediglich insoweit auf die Versorgungsbezüge nach diesem Vertrag angerechnet, als sie auch nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften auf die Versorgungsbezüge anzurechnen wären.

§ 8. Unfallfürsorge.

(1) Die Bank gewährt dem Mitarbeiter Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Unfallfürsorgevorschriften.

(2) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, einen etwaigen gesetzlichen Schadensersatzanspruch, der ihm wegen einer Körperverletzung gegen einen Dritten zusteht, insoweit an die Bank abzutreten, als diese während einer auf Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit oder infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen (Aktivitäts- und Versorgungsbezüge) verpflichtet ist.

(3) Steht wegen einer Körperverletzung oder Tötung des Mitarbeiters deren Hinterbliebenen ein gesetzlicher Schadenseratzanspruch gegen einen Dritten zu, so kann die Bank die Gewährung der Hinterbliebenenbezüge insoweit von der Abtretung des Schadensersatzanspruchs abhängig machen als sie infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung einer Versorgung oder sonstigen Leistung verpflichtet ist.

§ 9. Sozialversicherung.

Der Mitarbeiter wird sich unbeschadet der Versorgungszusage freiwillig weiterversichern, sofern dies nach § 7 SGB VI zulässig ist und solange und soweit die Bank dies verlangt.

Die Bank übernimmt in diesem Fall den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung. Die auf diesen Anteil entfallende Steuer und evtl. Sozialversicherungsbeiträge gehen zu Lasten des Mitarbeiters.

§ 10. Unverfallbarkeit.

Die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt; die Unverfallbarkeitsfrist nach § 1 dieses Gesetzes beginnt mit dem Eintritt in die Bank, bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses mit dem letzten Wiedereintritt in die Bank.

§ 11. Ergänzende Bestimmungen.

(1) Für die Anpassung der Versorgungsbezüge gelten die jeweils für die Bezahlung der Tarifangestellten maßgeblichen Festsetzungen des Tarifvertrages entsprechend.

Die Anpassung der Versorgungsbezüge erfolgt, wenn die Gehälter des Tarifvertrages allgemein geändert werden. Im übrigen gelten zusätzlich die jeweils für die Versorgung der bayerischen Staatsbeamten maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über das Übergangsgeld und das Besoldungsdienstalter entsprechend.

(2) Wenn die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen keinen Aufschluss geben, wird der betreffende Punkt in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen der Versorgungsberechtigten und der Bank geregelt. Über diesen Vertrag hinausgehende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.


2) Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


3) Der Streitwert wird auf --- € festgesetzt.



T a t b e s t a n d:

Die am --.--.1959 geborene Klägerin war ab dem --.--.1988 bei der Beklagten beschäftigt.

Die Klägerin war T. und verdiente EURO --- brutto monatlich. Die Beklagte ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechtes. Sie ist 1972 wegen einer Fusion aus zwei öffentlich-rechtlichen Anstalten hervorgegangen. Der Fusionsvertrag vom 06.06.1972 enthielt als Anlage zu § 8 Abs. 3 eine sogenannte „Personalvereinbarung“ (PV 72). Darin legten die fusionierenden Anstalten miteinander bestimmte Grundsätze für die Behandlung der Mitarbeiter fest. Ziffer 3 der PV 72 lautet:

„3.1. Mitarbeiter, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres mindestens zehn Jahre bei den zu vereinigenden Instituten, der L. oder beim S. tätig waren, erhalten eine Versorgung nach den Richtlinien der Versorgungskasse der Bayerischen Gemeindebank (Anlage 2). In besonders gelagerten Ausnahmefällen
können weitere Dienstzeiten anerkannt werden.

3.2. Mitarbeiter, die mindestens 20 Jahre im Kreditgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens zehn Jahre bei den zu vereinigenden Instituten oder der L.,können einen Rechtsanspruch auf Versorgung nach Maßgabe des beigefügten Vertragsmusters (Anlage 3) erhalten. Besonders tüchtigen und bewährten Mitarbeitern kann ein solcher Versorgungsanspruch vorzeitig gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung trifft der Vorstand der L..“


Das sogenannte Versorgungsrecht ist ein Änderungsvertrag, welche die Beklagte Arbeitnehmern erteilte. Hierin wurden dem jeweiligen Arbeitnehmer vielfältige Rechte gewährt,unter anderem Versorgungsleistungen, Sozialversicherungsfreiheit, Beihilfeberechtigung,ein weiterer Kündigungsschutz etc. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung wird auf den Anhang zum Klageantrag vom 09.12.2009 Bezug genommen.

Es gab hinsichtlich des sogenannten Versorgungsrechtes Informationsbroschüren und –Veranstaltungen. Hinsichtlich des jeweiligen Inhalts wird auf die vorgelegten Anlagen Bezuggenommen. Am 28.10.1994 veröffentlichte die Beklagte im Intranet folgende Personalinformation:

PERSONAL-INFORMATION

Anrechnung von Teilzeit-Beschäftigungszeiten auf die Wartezeit für die Verleihung des Versorgungsrechts

Der UB Personal freut sich, Sie über die Entscheidung des Vorstandes informieren zu können, wonach mit Wirkung vom 01.01.1995 der Grundsatz gilt:

„Gleiche Wartezeit für Teil- und Vollzeitbeschäftigte“.

Die Bank leistet damit einen weiteren Beitrag zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Sowohl für Teilzeit- als auch für Vollzeitbeschäftigte gelten folgende Voraussetzungen für die Verleihung des Versorgungsrechtes:

1. 20 Jahre Dienstzeit im Bank- oder Sparkassenbereich, wovon mindestens 10 Jahre auf unsere Bank entfallen müssen.

2. Mindestens gute durchschnittliche Leistungen und eine einwandfreie Führung
während der gesamten Wartezeit.

3. Ihre gesundheitliche Verfassung muss so gut sein, dass aus heutiger Sicht mit einer Frühpensionierung aus gesundheitlichen Gründen nicht zu rechnen ist.

Der UB Personal wird gemäß Beschluss des Vorstandes mit Wirkung vom
01.01.1995 allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, bei denen vorstehend genannte Kriterien erfüllt sind, die Zusage von Versorgungsrechten erteilen.

Um die Umsetzung des Vorstandsbeschlusses verwaltungstechnisch einwandfrei zu gewährleisten, bitten wir alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die heute vollzeitbeschäftigt (100 %) sind, aber in der Vergangenheit in der Bank oder einem früheren (anrechenbaren) Arbeitgeber gegebenenfalls teilzeitbeschäftigt waren, uns schriftlich eine Berechnung der anrechenbaren Vordienstzeiten einzureichen, damit der Termin für die zeitliche Voraussetzung der Versorgungszusage richtig vorgemerkt werden kann. Für Rückfragen steht Ihnen gerne F. S.,Telefon ., zur Verfügung.

Unternehmensbereich Personal

Dr.P. P.


Der Arbeitsvertrag der Klägerin enthielt keine Regelung über eine betriebliche Altersversorgung.

Im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien ist geregelt:
„Leistungen ohne Rechtsanspruch
Auf Leistungen, die nicht in diesem Vertrag oder im Tarifvertrag festgesetzt sind, besteht auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch“.


Am 16.08.2008 hatte die Klägerin eine zwanzigjährige Dienstzeit absolviert. Am 12.06.2008 bereits hatte die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt sei, ihr ein sogenanntes Versorgungsrecht zu gewähren, da ihre weitere Verwendung nicht gesichert sei.

Im Dezember 2008 wurde für die Versorgungsempfänger eine Infoveranstaltung gemacht,bei welcher über das Versorgungsrecht informiert wurde.

Am 22.01.2009 beschloss der Vorstand der Beklagten, keine individuellen Versorgungsrechte mehr zu erteilen. Zum 01.02.2009 wurde der Mitarbeiterin N. C. eine Versorgungszusage erteilt.

Am 22.07.2009 erfolgte im Intranet eine Mitteilung der Beklagten, wonach die Erteilung von Versorgungsrechten eingestellt werde.

Die Klägerin trägt vor, ihr stünde das sogenannte Versorgungsrecht zu. Über das sogenannte Versorgungsrecht habe die Beklagte schriftlich Mitarbeiterinformationen erteilt. Auf Seite 26 der Mitarbeiterinformation von 11/86 habe die Beklagte festgehalten, dass Mitarbeiter, die auf eine Dienstzeit von 20 Jahren im Kreditgewerbe, und davon mindestens 10 Jahre bei der L. oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen zurückblicken können, bei entsprechend guter Beurteilung durch ihre Vorgesetzten einen Versorgungsvertrag erhalten würden.

Im Intranet sei durch Personalinformation vom 28.10.1994 dies den Mitarbeitern ebenso zugesagt worden. Ein Anspruch auf das Versorgungsrecht sei bei jeder einzelnen Einstellung oder bei den Gehaltsverhandlungen den Mitarbeitern als geldwerter Vorteil angepriesen worden. Auch sei im Datenspiegel der Mitarbeiter jeweils der Beginn der Wartezeit ausgewiesen worden. Vier Wochen vor der Zusage sei den Mitarbeitern die Versorgungssatzberechnung zugeleitet worden. Fast 100 Prozent der Mitarbeiter hätten ohne eigenes Zutun und ohne eigenen Antrag das Versorgungsrecht automatisch erhalten.

Lediglich ca. 30 bis 35 Mitarbeitern von 5000 sei seit 1972 das Versorgungsrecht verwehrt worden aus gravierenden gesundheitlichen oder anderen Gründen, wie zum Beispiel Vermögensverfall. Es gebe Mitarbeiter, die bereits vor Ablauf der zwanzigjährigen Wartezeit den sogenannten Versorgungsvertrag erhalten hätten. Dies sei bei Führungskräften erfolgt. Dies schließe jedoch den Anspruch nicht aus, da Einzelne nur bevorzugt,jedoch nicht benachteiligt worden seien. Bei der Beklagten gebe es eine Betriebsordnung.

Gemäß § 7 des Arbeitsvertrags der Klägerin gelten die Betriebsordnung sowie die jeweiligen Anordnungen der Beklagten zwischen den Parteien. Daher sei die Informationsbroschüre mit ihrer Aussage zu der Altersversorgung auf Seite 25 Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien.

Die Klägerin ist der Rechtsauffassung, der Anspruch auf die Versorgungszusage ergebe sich aus einer Gesamtzusage, aus einer betrieblichen Übung oder zumindest aus Gleichbehandlung.


Die Klägerin b e a n t r a g t:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin mit Wirkung zum 01.09.2008 eine Versorgungszusage gemäß Anhang zu diesem Antrag (A 1-5) anzubieten.

Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Versorgungszusage gemäß Anhang A 1-5 anzubieten.

Die Beklagte b e a n t r a g t Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Rechtsauffassung, nach dem klaren Wortlaut der Ziffer 3.2. der PV 72 sei die Erteilung des Versorgungsrechtes eine Kann-Bestimmung. Die Gewährung liege im Ermessen der Beklagten. Die Kriterien für die Ausübung des Ermessens seien gegenüber der Belegschaft nie konkretisiert worden. Zuletzt habe die Beklagte auch das Kriterium des gesicherten Arbeitsplatzes berücksichtigt. In der Praxis seien weitere Kriterien berücksichtigt worden, wie zum Beispiel längere Fehlzeiten, Lohnpfändungen etc.

Vor dem Jahre 2000 habe man zu Ausbildungszwecken die Versorgungszusage zum Teil schon vor Vollendung der 20 Dienstjahre eingeräumt. Dies zeigt, dass die Beklagte differenziert vorgegangen sei. Einen Automatismus habe es nicht gegeben. Für Eintritte ab 01.01.2002 würden für die Mitarbeiter neue Versorgungsordnungen gelten auf der Basis eines beitragsorientierten Systems. Die Beklagte befinde sich in der wirtschaftlich schwierigsten Phase seit ihrer Gründung. Die öffentliche Hand habe Garantien bis zu 4,8 Milliarden übernommen. Nach einer Prognoserechnung müsse die Beklagte eine Mehrbelastung von ca. 2 Milliarden EURO tragen, würde sie allen Mitarbeitern, die vor dem 01.01.2002 eingetreten seien, das Versorgungsrecht gewähren.

Die Beklagte ist weiter der Rechtsauffassung, dass die PV 72 kein Vertrag zugunsten Dritter sei. Sie sei auch keine Gesamtzusage, da sie nie gegenüber der Belegschaft bekanntgegeben worden sei. Abfrageformulare an die Führungskräfte zwecks Beurteilung der Mitarbeiter im Hinblick auf die Kriterien seien ebenfalls nicht der Belegschaft gegenüber bekannt gemacht worden. Angaben im Datenspiegel hätten keinen Regelungscharakter.

Die von der Klägerin vorgelegten Dokumente würden die Kriterien der Ermessensentscheidung inhaltlich unterschiedlich darstellen. Hinsichtlich des Vortrages der Beklagten hierzu wird auf Seite 10 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 31.08.2009 Bezug genommen. Eine betriebliche Übung im öffentlichen Dienst könne bei Vorliegen einer bestehenden Regelung nicht entstehen, da man davon ausgehen müsse, der öffentliche Arbeitgeber wolle nur im Rahmen von bestehenden Regelungen leisten. Der Fusionsvertrag sehe die Zusage des Versorgungsrechtes als eine frei bleibende Ermessensentscheidung.

Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus Rechte begründet werden sollten. Daher sei eine betriebliche Übung nicht entstanden. Die Arbeitnehmer hätten auch kein schutzwürdiges Interesse auf den Verpflichtungswillen der Beklagten aufbauen können. Bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 b BetrAVG, aber noch vor Erteilung der Versorgungszusage sei ihnen keine Anwartschaft auf die Versorgungszusage erhalten geblieben. Die Regelung im Arbeitsvertrag, dass auf andere als im Arbeitsvertrag festgesetzte Regelungen kein Anspruch bestehe, habe ersichtlich den Zweck, klarzustellen, dass es stillschweigend entstehende Ansprüche der Mitarbeiter gerade nicht geben solle. Die Informationsbroschüre, vorgelegt als Anlage K5, habe keinen rechtsbegründenden Charakter, sondern diene der Information. Die Personalinformation vom 28.10.1994 verdeutliche, dass die Beklagte jährlich neu über die Erteilung von Versorgungsrechten entschieden habe. Die Beklagte sei jeweils dreistufig vorgegangen. In einem ersten Schritt sei ermittelt worden, welche Mitarbeiter die erforderliche Dienstzeit vollendeten. Eine entsprechende Liste dieser Mitarbeiter sei dem Vorstand vorgelegt worden. Dann habe in einem zweiten Schritt der Vorstand die Entscheidung getroffen, welche weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssten.

Weiterhin sei unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage entschieden worden, ob den Mitarbeitern des betreffenden Jahrganges ein Versorgungsrecht erteilt werde. In einem dritten Schritt seien die jeweiligen Vorgesetzten um Beurteilung/Prüfung gebeten worden, ob die Formalkriterien erfüllt seien. Erst danach seien die Versorgungsrechte durch den Unternehmensbereich Personal erteilt worden. Die Personalinformation vom 28.10.1994 habe nichts mit den jährlichen Vergabeentscheidungen zu tun. Vielmehr sei diese Information erfolgt, da eine Mitarbeiterin, die Mitglied im Vorstand des Gesamtpersonalrates gewesen sei, auf die Gleichbehandlung bei der Anrechnung von Teilzeitjahren mit Dienstjahren in Vollzeit gepocht habe. Sie habe mit einem Musterprozess gedroht. Es sei daher entschieden, Dienstjahre in Teilzeit und Dienstjahre in Vollzeit gleich zu behandeln.

Es sei unrichtig, dass nur ca. 30 bis 35 Mitarbeitern seit 1972 das Versorgungsrecht verwehrt worden sei. Es seien erheblich mehr Fälle. Zu der genauen Zahl könne die Beklagte nicht vortragen, weil dazu die Personalakten händisch durchgesehen werden müssten.

Die Versorgung der Mitarbeiter, die vor 2002 bei der Beklagten eingetreten seien, sei weit über dem Marktstandard. Neben der Möglichkeit der Versorgungszusage gebe es bereits eine Unterstützungskasse. Daher sei darüber nachgedacht worden, ob bei Gehaltserhöhungen nicht zwischen Mitarbeitern, die vor bzw. nach 2002 eingetreten seien, differenziert werde. Zusagen über die Gewährung des Versorgungsrechtes seien weder bei Einstellungen noch bei Gehaltsgesprächen gemacht worden. Der Vorstand habe im Januar 2009 die Aussetzung weiterer Versorgungsrechte verfügt. Da aber wegen der Umstellung der Krankenversicherung etc. eine Vorlaufzeit für die Mitarbeiter erforderlich gewesen sei, habe man Mitarbeitern, die einen Versorgungsvertrag zum 01.02.2009 erhalten hätten, bereits sechs Wochen vorher die Zusage erteilt gehabt. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung scheitere daran, dass die Beklagte alle Mitarbeiter zu einem bestimmten Zeitpunkt gleich behandle. Bei einer Stichtagsregelung könne die Schließung eines Versorgungswerkes für nicht anspruchsberechtigte Mitarbeiter verfügt werden. Eine Gleichbehandlung mit früheren Sachverhalten sei nicht gerechtfertigt. Finanzielle Gründe für eine stichtagsbezogene Änderung der Ruhegeldzusage seien ausreichend und lägen bei der Beklagten vor. Die Verwendung der Klägerin in der Bank sei nicht gesichert.

Hinsichtlich des weiteren Vortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze samt der umfangreichen Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:


I. Die Klage ist zulässig.

1. Der Klageantrag ist bestimmt genug, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a. Der Klageantrag ist auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet.

Die Klägerin erstrebt mit Rechtskraft des obsiegenden Urteils die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe eines Angebotes zur Vertragsänderung. Eine Willenserklärung gilt gemäß § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit Rechtskraft des Urteils als erklärt (Fiktion). Das Gericht hatte Hinweise zur Antragstellung gegeben. Diese richteten sich auf eine Antragstellung zur Abgabe einer Willenserklärung in Form einer Zustimmung zur Vertragsänderung.

Gedacht war, dass entsprechend § 8 TzBfG die Klägerin in der Klage das Angebot zur Vertragsänderung gemacht hätte und die Beklagte durch das Urteil die Annahme (fiktiv) erklärte. Dann wäre der sog. Versorgungsvertrag als Vertragsänderung mit Rechtskraft des Urteils zustande gekommen. Zwar sieht das Gericht einen Klageantrag in der Form der Zustimmung zur Vertragsänderung als sinnvoller an als den vorliegenden Klageantrag. Dies macht jedoch den Klageantrag auf Abgabe eines Angebotes zur Vertragsänderung, wie vorliegend, nicht unzulässig. Vielmehr sind beide Möglichkeiten als zulässig anzusehen.

b. Auch ist vorliegend der Klageantrag klar und eindeutig.

Die Vertragsänderung ist im Klageantrag vollständig enthalten. Zwar hat die Klägerin den Text der Vertragsänderung als Anhang bezeichnet. Klageanträge sind jedoch auslegungsfähig. Es ist daher dem Klageantrag zu entnehmen, dass der Klageantrag auf eine Willenserklärung zur Abgabe des Angebotes zur Vertragsänderung entsprechend §§ 1 bis 11 des Anhangs gerichtet ist.

c. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass ein rückwirkendes Datum für die Vertragsänderung angegeben ist. Ob eine rückwirkende Änderung rechtlich möglich ist, ist eine Frage der Begründetheit (hierzu siehe Entscheidungsgründe II. 1.).

II. Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf das Angebot einer Vertragsänderung in der Fassung eines sog. Versorgungsvertrages mit beamtenähnlicher Versorgung und Kündigungsschutz.

Dieser Anspruch ergibt sich aus der Gesamtzusage vom 28.10.1994.

1. Der auf Abgabe des Angebotes zur Vertragsänderung gerichtete Hauptantrag ist nicht deswegen unbegründet, weil die Klägerin die rückwirkende Änderung ihres Arbeitsvertrages verlangt.

Gemäß § 311 a Abs. 1 BGB steht der Wirksamkeit eines Vertrages nichts entgegen, dass bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Leistungshindernis besteht. Ein Vertrag, welcher auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, ist gemäß § 311a Abs.1 BGB rechtlich möglich. Zwar ist gemäß § 275 Abs. 1 BGB der Anspruch auf eine unmögliche Leistung ausgeschlossen.

§ 311 a BGB stellt jedoch klar, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er hinsichtlich der Vergangenheit nicht durchgeführt werden kann (vergleiche BAG vom 15.04.2008, 9 AZR, 111/07; BAG vom 16.12.2008, 9 AZR 893/07 mit weiteren Nachweisen). Daher ist die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung möglich, mit der ein Vertrag rückwirkend abgeschlossen wird. Gemäß § 311 a Abs. 2 BGB kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Es kommt daher vorliegend nicht darauf an, ob eine Sozialversicherungsfreiheit und eine Unkündbarkeit etc. für die Vergangenheit durchgeführt werden können.

2. Von einer Gesamtzusage spricht man, wenn der Arbeitgeber einseitig bekannt gibt, dass er jedem Arbeitnehmer, sofern er die abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, bestimmte Leistungen gewährt (BAG v. 18.11.03, 9 AZR 659/02).

Ein Arbeitnehmer muss typischerweise in der Lage sein, von dem Angebot Kenntnis zu nehmen. Auf die konkrete Kenntnis des einzelnen Arbeitnehmers kommt es für das Wirksamwerden der Gesamtzusage nicht an (BAG v.15.02.05, 9 AZR 116/04). Die Gesamtzusage enthält für den Arbeitnehmer begünstigende Regelungen.

Die Arbeitnehmer können ein solches Angebot annehmen, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf. Eine Gesamtzusage ist Bestandteil des Arbeitsvertrages. Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die versprochenen Leistungen, wenn sie die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (BAG v. 15.02.05, 9 AZR 116/04).

Von der Zusage kann sich der Arbeitgeber einzelvertraglich nur durch eine Änderungskündigung lösen, sofern die Zusage keinen Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt enthält (BAG v. 14.06.95., 5 AZR 126/94; vgl. zur rechtsdogmatischen Einordnung der Gesamtzusage: Münchener Handbuch z. ArbR., Band 1, 3.Aufl., §7 Rn.44 ff., C.H.Beck).

3. Vorliegend hat die Beklagte durch das Schreiben vom 28.10.1994 (Personalinformation) den Arbeitnehmern eine Gesamtzusage gemacht.

Sie teilte der Belegschaft im Schreiben vom 28.10.94 ab Absatz 5 folgendes mit:

„Sowohl für Teilzeit- als auch für Vollzeitbeschäftigte gelten folgende Voraussetzungen für die Verleihung des Versorgungsrechtes:

1) 20 Jahre Dienstzeit im Bank- oder Sparkassenbereich, wovon mindestens 10 Jahre auf unsere Bank entfallen müssen.

2) Mindestens gute durchschnittliche Leistungen und eine einwandfreie Führung während der gesamten Wartezeit.

3) Ihre gesundheitliche Verfassung muss so gut sein, dass aus heutiger Sicht mit einer Frühpensionierung aus gesundheitlichen Gründen nicht zu rechnen ist.

Der UB Personal wird … allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, bei denen vorstehend genannte Kriterien erfüllt sind, die Zusage von Versorgungsrechten erteilen.
“

Die Auslegung gemäß §133,§157 BGB ergibt, dass die Beklagte damit allen Beschäftigten eine Zusage auf einen Versorgungsvertrag gemacht hat, sofern die drei genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es handelt sich um ein rechtsgeschäftliche Willenserklärung, obwohl diese als „Personalinformation“ bezeichnet war. Hätte man eine reine Information ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen äußern wollen, hätte man das Schreiben anders formuliert. Die klare Formulierung der Voraussetzungen sowie der Rechtsfolge spricht bereits für eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Auch die Formulierung „wird…erteilen“ kann nicht als eine bloße Information angesehen werden. Nichts außer der Überschrift deutet auf einen informellen Charakter. Die Überschrift hat vorliegend jedoch keine so überwiegende Bedeutung, dass das Schreiben seinen rechtsgeschäftlichen Charakter verlieren würde.

Diese Zusage ging an alle Beschäftigten. Das Schreiben diente nicht nur der Klarstellung, dass Teilzeitbeschäftigte und Vollzeitbeschäftigte gleich zu behandeln seien. Die Entscheidung des Vorstandes diesbezüglich mag der Anlass des Personalschreibens gewesen sein. Das Schreiben kann nicht ausschließlich als unverbindliche Information über Anrechnung von Jahren der Teilzeitbeschäftigung auf die Wartezeit ausgelegt werden. Vielmehr werden ausdrücklich die Voraussetzungen für die Versorgungsverträge für alle Arbeitnehmer im Einzelnen genannt.

Als reines Informationsschreiben über Anrechnung von Teilzeitjahren hätten die ersten vier Absätze des Schreibens genügt. Der unter Absatz 5 ff. gemachten Aussagen hätte es überhaupt nicht mehr bedurft.

4. Da die Gesamtzusage vom 28.10.1994 im Intranet der Beklagten veröffentlicht wurde, waren die Arbeitnehmer in der Lage, hiervon Kenntnis zu nehmen.


Die Klägerin hat die Gesamtzusage in Schriftform als Anlage K 7 vorgelegt. Vorliegend kann daher sogar von einer persönlichen Kenntnisnahme ausgegangen werden.

Zudem ist in § 1 der Betriebsordnung der Beklagten v.1.7.07 geregelt, dass Veröffentlichungen der Beklagten im Intranet allen Betriebszugehörigen gegenüber vier Wochen nach der Veröffentlichung als zugegangen gelten.

5. Auch der Vortrag der Beklagten, die Versorgungsverträge seien nicht automatisch bei Vorliegen der Voraussetzungen gewährt worden, sondern es sei stets eine anspruchsbegründende Entscheidung im Vorstand für jeden Einzelfall nach individueller Überprüfung erfolgt, kann die Entstehung des Anspruches nicht hindern.

Denn in der Gesamtzusage vom 28.10.1994 ist kein solcher Vorbehalt der Einzelfallprüfung erkennbar. Die Gesamtzusage ist keine Kann-Bestimmung. Vielmehr werden ganz konkret die Voraussetzungen für die Anspruchsbegründung genannt.

Ein Ermessen für die Beklagte besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht.

Lediglich bei der Beurteilung, ob die drei Voraussetzungen erfüllt sind, mag ein Beurteilungsspielraum bestehen.

6. Wenn die Beklagte vorträgt, trotz Vorliegens der Wartezeit von 20 Jahren sei nicht jedes Mal ein Versorgungsvertrag erteilt worden, so ändert dies an der gemachten Gesamtzusage nichts.

Die Wartezeit von 20 Jahren ist nur eine der 3 Voraussetzungen.

Nur bei Vorliegen aller 3 Voraussetzungen ist der Anspruch gegeben.

Darüber hinaus enthält die Gesamtzusage keinen Vorbehalt und keine weiteren Voraussetzungen. Auch lassen sich die von der Beklagten genannten weiteren Kriterien zum Teil unter die 3 Anspruchsvoraussetzungen subsumieren: Zum Beispiel das Kriterium „lange Fehlzeiten wegen Krankheit, Elternzeit“ lässt sich offensichtlich bei der Frage der Wartezeit (ob zu Recht und zu Unrecht, kann dahingestellt bleiben) berücksichtigen. Ebenso das zusätzliche Kriterium der „ungesicherten finanziellen Verhältnisse“ lässt sich bei einem Bankangestellten unter dem Kriterium Führung/Verhalten subsumieren. Wenn bestimmten Personen der Versorgungsvertrag nicht angeboten wurde, heißt das noch lange nicht, dass diese Personen kein Anrecht darauf gehabt hätten.

7. In der Gesamtzusage ist weder ein Änderungsvorbehalt noch sind weitere Voraussetzungen enthalten.

Ab dem Jahr 2003 enthalten die Schreiben der Beklagten als weitere Voraussetzung das Erfordernis des gesicherten Arbeitsplatzes. Diese späteren Mitteilungen können jedoch die einmal gemachte Zusage, welche Bestandteil des klägerischen Arbeitsvertrages ist, nicht mehr einseitig ändern. Das Erfordernis des gesicherten Arbeitsplatzes muss die Klägerin daher nicht mehr erfüllen.

8. Auch das Procedere über die Erteilung der Versorgungsverträge kann am Rechtscharakter der Gesamtzusage nichts ändern.

Es mag durchaus sein, dass intern bestimmte Arbeitsschritte zur Überprüfung der Voraussetzungen vorgesehen waren.

Diese sind jedoch nur interne Arbeitsschritte bei der Beklagten und keine Anspruchsvoraussetzungen.

9. Unstreitig liegen die erforderlichen drei Voraussetzungen bei der Klägerin vor.

10. Die Annahme der Gesamtzusage erforderte keine ausdrückliche Annahmeerklärung durch die Klägerin.

11. Der Widerruf der Beklagten vom 22.07.2009 kann vorliegend bereits deswegen nicht anspruchshindernd wirken, da die Klägerin bereits zum 01.09.2008 alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllte.

Zudem ist in der Gesamtzusage kein Widerrufsrecht enthalten. Da die Gesamtzusage Bestandteil des Einzelarbeitsvertrages ist, kann die Beklagte durch einen einseitigen Widerruf den Anspruch der Klägerin nicht beseitigen.

12. Die Klausel im Arbeitsvertrag („Auf Leistungen, die nicht in diesem Vertrag oder im Tarifvertrag festgesetzt sind, besteht auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch“) verhindert nicht, dass die Gesamtzusage Rechtswirkung entfaltet.

Diese Klausel ist durch die spätere Gesamtzusage konkludent abgedungen worden.


III.

1. Der Hilfsantrag stand nicht zur Entscheidung an.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte, da sie im Rechtsstreit unterlag gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO).

3. Der Streitwert wurde nach dem 36-fachen Satz des zu erwartenden finanziellen Vorteils zuzüglich einem Bruttomonatslohn für die Unkündbarkeit als eine Teilfrage des Bestandes des Arbeitsverhältnisses festgesetzt, § 42 Abs. 3 und 4 GKG, § 3 ZPO.

4. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin mangels Beschwer kein Rechtsmittel.

Gegen die Entscheidung hat die Beklagte das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht München nach der anliegenden Rechtsmittelbelehrung.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann die Beklagte Berufung einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes € 600,00 übersteigt.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Landesarbeitsgericht München,Winzererstraße 104, 80797 München eingelegt werden.

Die Berufung muss innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich begründet werden.

Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift müssen jeweils von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie können auch von dem Bevollmächtigten einer Gewerkschaft, eines Arbeitgeberverbandes oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände unterzeichnet werden, wenn sie für ein Mitglied eines solchen Verbandes oder Zusammenschlusses oder für den Verband oder den Zusammenschluss selbst eingelegt wird.

Mitglieder der genannten Verbände können sich auch durch den Bevollmächtigten eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen.

Zenger
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