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Text des Urteils
6 Sa 1199/09;
Verkündet am: 
 30.03.2010
LAG Landesarbeitsgericht
 

München
Vorinstanzen:
10 Ca 4151/08
Arbeitsgericht
Augsburg;
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Vereinbarung in einem Altersteilzeitvertrag unter der Überschrift ,,Abfindung``, dass ,,darüber hinausgehende Abfindungs- oder Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses´´ nicht bestehen, ist nicht überraschend
Leitsatz des Gerichts:
Die Vereinbarung in einem Altersteilzeitvertrag unter der Überschrift "Abfindung", dass "darüber hinausgehende Abfindungs- oder Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" nicht bestehen, ist nicht überraschend.

In dem Rechtsstreit
A.
A-Straße, A-Stadt
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtssekretäre B.
B-Straße, B-Stadt
gegen
Firma C.
C-Straße, C-Stadt
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D.
D-Straße, B-Stadt

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Künzl und die ehrenamtlichen Richter Naser und Balkheimer für Recht erkannt:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 18. November 2009 – 190 Ca 4151/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Revision wird zugelassen.


T a t b e s t a n d:

Die Parteien streiten um eine Abfindungszahlung anlässlich der Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war in der Zeit von Juli 1971 bis September 2006 bei der Fa. E. beschäftigt. Danach war das Arbeitsverhältnis infolge eines Betriebsüberganges auf die Beklagte übergegangen. Bei der Fa. E. erhielten Mitarbeiter anlässlich ihres Eintritts in den Ruhestand unter bestimmten Voraussetzungen eine nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindung, die maximal 9.203.- € betrug.

Unter dem Datum 11. Dez. 2006 hat der Kläger mit der Beklagten einen Altersteilzeitvertrag (nachfolgend ATV) geschlossen, der in § 11 wie folgt lautet:

„…

§ 11 Abfindung
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endet auf Veranlassung des Arbeitgebers zum 30.11.2008.
Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält der Arbeitnehmer gem. § 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von brutto € 9.386 zum Austrittstermin abgerechnet.
Darüber hinausgehende Abfindungs- oder Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund bestehen nicht.

Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt.

…“


Die im Altersteilzeitvertrag vereinbarte Abfindung ist an den Kläger tatsächlich ausbezahlt. Eine darüber hinausgehende Zahlung war nicht erfolgt.

Mit seiner am 22. Dez. 2008 beim Arbeitsgericht Augsburg eingegangenen und der Beklagten am 14. Jan. 2008 zugestellten Klage vom 19. Dez. 2008 begehrt der Kläger die weitere Ausgleichszahlung in Höhe von € 9.203.-.

Er ist der Ansicht, diese Zahlung stehe ihm kraft betrieblicher Übung zu. Die Ausgleichregelung in § 11 ATV könne diesen Anspruch nicht ausschließen; dabei handle es sich um eine überraschende Klausel.

Er hat b e a n t r a g t:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.203.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.12.2008 zu bezahlen.

Die Beklagte hat b e a n t r a g t,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Abgeltungsvereinbarung in § 11 ATV nicht für überraschend. Auch habe der Personalleiter der Fa. E.bei der Erläuterung der Altersteilzeitvereinbarung darauf hingewiesen, von dieser Klausel seien auch die Ansprüche auf Abfindung aus betrieblicher Übung erfasst.

Mit Endurteil vom 18. Nov. 2009 hat das Arbeitsgericht Augsburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Klausel in § 11 ATV handle es sich um keine überraschende Klausel. Derartige Klauseln seien in Aufhebungs- oder Abwicklungsvereinbarungen nicht unüblich. Auch das äußere Erscheinungsbild ergebe kein Überraschungsmoment. Insbesondere suggeriere die Überschrift „Abfindung“ dem unbefangenen Leser nicht, dass darunter nur positive Regelungen enthalten seien. Vielmehr sei damit zu rechnen, dass unter dieser Überschrift eine umfassende Regelung der unmittelbar mit der Vertragsbeendigung zusammenhängenden Ansprüche enthalten sei.

Gegen diese ihm am 4. Dez. 2009 zugestellte Entscheidung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Dez. 2009, der am selben Tag beim Landesarbeitsgericht per Telefax eingegangen war, Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Beschluss vom 27. Jan. 2010 (Bl. 152 d. A.) bis 4. März 2010, auf Antrag des Klägers vom 27. Jan. 2010, hat er diese mit Schriftsatz von 19. Feb. 2010 begründet.

Er wiederholt und vertieft den erstinstanzlichen Vortrag. Nach wie vor sieht er die Abgeltungsklausel in § 11 ATV als überraschend an. Diese sei in der Gesamtregelung ohne besondere Hervorhebung enthalten. Er sei mangels Hervorhebung nicht auf die weit reichenden Folgen aufmerksam gemacht worden.

Inwieweit er seitens der Beklagten auf die Abgeltungsklausel hingewiesen worden sei, könne er nicht sagen, er könne sich an das Gespräch nicht mehr genau erinnern. Jedenfalls habe er auf die Abfindung wegen betrieblicher Übung nicht verzichten wollen; hierauf sei er nach seiner Erinnerung nicht konkret hingewiesen worden.

Er b e a n t r a g t:

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 18.11.2009, Az. 10 Ca 4151/08, wird abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.203.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.12.2008 zu bezahlen.

Die Beklagte b e a n t r a g t,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Dieses habe die Abgeltungsklausel zu Recht als nicht überraschend angesehen. Dabei verweist sie auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 20. Jan. 2010 – 5 Sa 603/09, in welcher ein ATV auch als Aufhebungsvertrag angesehen worden sei; folgerichtig habe das Landesarbeitsgericht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Abgeltungsklauseln in Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen übertragen.

Sie bestreitet nach wie vor einen bestandenen Abfindungsanspruch aus betrieblicher Übung.

Wegen des Sachvortrags der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze des Klägers vom 19. Dez. 2008 (Bl. 1 ff. d. A.), vom 18. Mai 2009 (Bl. 59 ff. d. A.), vom 16. Juli 2009 (Bl. 80 ff. d. A.) und vom 19. Feb. 2010 (Bl. 154 ff. d. A.), der Beklagten vom 11. Mai 2009 (Bl. 54 ff. d. A.), vom 10. Aug. 2009 (Bl. 96 f. d. A.) und vom 15. März 2010 (Bl. 167 ff. d. A.) sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 18. Nov. 2009 (Bl. 117 f. d. A.) und vom 30. März 2010 (Bl. 175 ff. d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nach § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und in rechter Form und Frist eingelegt (§ 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519, § 520 ZPO).

II. In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Anspruch des Klägers auf eine weitere Abfindungs- oder Ausgleichszahlung aus betrieblicher Übung verneint. Dabei kann dahinstehen, ob ein derartiger Anspruch aus betrieblicher Übung besteht. Dies unterstellt, ist dieser jedenfalls auf Grund der Abgeltungsklausel in § 11 Abs. 3 ATV verfallen. Hierbei handelt es sich, wie das Arbeitsgericht schon zutreffend ausgeführt hat, um keine überraschende Klausel. Das Berufungsgericht schließt sich vorweg der sorgfältigen und überzeugenden Begründung des Arbeitsgerichts in vollem Umfang an und sieht insoweit von einer eigene Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Hinsichtlich des Sachvortrages in der Berufungsinstanz ist ergänzend auszuführen:

1. Vorliegend kann unterstellt werden, dass es sich bei der Regelung in § 11 Abs. 3 ATV um eine Formularvereinbarung i.S. § 305 BGB handelt.

Die dahingehende Behauptung des Klägers ist beklagtenseits nicht bestritten.

2. Diese Abgeltungs- oder Ausgleichsregelung ist nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages nicht so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner (Kläger) des Verwenders (Beklagte) mit ihr nicht zu rechnen brauchte, mit der Folge, dass die Formulierung hier nicht Vertragsbestandteil geworden wäre (§ 305c BGB).

a. Einer Abgeltungsklausel wie der vorliegenden in § 11 Abs. 3 ATV wohnt kein „Überraschungs- oder Übertölpelungseffekt“ inne.

Eine Klausel ist dann überraschend i.S. § 305c BGB, wenn sie objektiv ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen brauchte (BAG v. 13. 7. 2005 – 10 AZR 532/04, AP HGB § 74 Nr. 78). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere das äußere Erscheinungsbild des Vertrages, zu berücksichtigen; es darf kein Widerspruch zwischen den bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem Vertragsinhalt zu erkennen sein.

b. Diese Voraussetzungen sind bei der vom Kläger beanstandeten Klausel in § 11 Abs.-3 ATV nicht gegeben. Diese ist nicht als überraschend anzusehen.

aa.Der unter dem Datum 11.12.2006 zwischen den Parteien zustande gekommene ATV regelt u.a. (auch) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In § 11 Abs. 1 ATV ist vereinbart:

„Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endet auf Veranlassung des Arbeitgebers zum 30.11.2008.“

bb. Somit beinhaltet der Vertrag nicht allein eine Vereinbarung zur Regelung der Altersteilzeit, sondern auch einen Aufhebungsvertrag zu deren Ablauf (ebenso zu einer vergleichbaren Regelung, LAG München v. 20. 1. 2010 – 5 Sa 603/09). Auch und gerade in einem derartigen Zusammenhang ist es weder ungewöhnlich noch überraschend, wenn auch Leistungen anlässlich des Ausscheidens aus dem Vertragsverhältnis geregelt werden. Es liegt hier nahe, eine vertraglich betragsmäßig fixierte Abfindungszahlung mit einer Regelung zu verbinden, dass darüber hinaus anlässlich der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine weiteren finanziellen Ansprüche bestehen; dies ist in Aufhebungsverträgen sogar die Regel (BAG v. 19. 11. 2008 – 10 AZR 671/07, NZA 2009, 318; LAG München v. 20. 1. 2010, a.a.O.).

cc. Die Klausel in § 11 Abs. 3 ATV ist, wie schon seitens des Arbeitsgerichts ausgeführt, auch an keiner ungewöhnlichen oder unerwarteten Stelle im Vertragswerk festgehalten. Sie steht vielmehr im inneren Zusammenhang mit der positiven Regelung einer Abfindungszahlung und ist auf „Abfindungs- und Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ bezogen.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Regelung unter der Überschrift „Abfindung“ steht. Der Leser informiert sich unter dieser Überschrift über die Leistungen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses. Dies beinhaltet auch die Vereinbarungen, welche Leistungen dann nicht oder nicht mehr erbracht werden (vgl. auch LAG München v. 20. 1. 2010, a.a.O.).

Zudem ist der Leser angesichts der klar strukturierten 4 Absätze auch nicht überfordert, den Gesamttext der Regelung in § 11 ATV zur Kenntnis zu nehmen. Daraus lässt sich auch unschwer entnehmen, dass der Arbeitgeber über die betragsmäßig bezeichnete Abfindung keine weiteren Leistungen anlässlich der Vertragsbeendigung mehr schuldet. Dies umfasst in hinreichender Eindeutigkeit auch die hier streitigen Abfindungs- bzw. Ausgleichsansprüche. Es sollen gerade keinerlei Leistungen „gleich aus welchem Rechtsgrund“ mehr erbracht werden müssen (ebenso LAG München v. 20. 1. 2010, a.a.O.).

3. Hinzu kommt, dass der Kläger ausdrücklich auf die Abgeltungs- und Ausgleichsklausel in § 11 ATV hingewiesen worden war und schon von daher keine überraschende Vereinbarung mehr anzunehmen ist.

Der dahingehende Vortrag der Beklagten ist seitens des Klägers nicht bestritten. Er gibt auch in der Berufungsbegründung nur an, er könne sich „an ein Gespräch nicht mehr genau erinnern“ (Schriftsatz vom 19. Feb. 2010, Seite 4, Bl. 152 d. A.). Dieser Einlassung kann weder entnommen werden, dass kein derartiges, von der Beklagten behauptetes Gespräch stattgefunden hatte, was im Übrigen auch der klägerischen Einlassung im Termin vom 18. Nov. 2009 vor dem Arbeitsgericht (Protokoll vom 18. Nov. 2009, Seite 2, Bl. 118 d. A.) widerspräche. Zudem bestreitet der Kläger nicht, dass ein derartiger Hinweis, an den er sich eben nur nicht erinnern kann, im Verlaufe dieses Gespräches erfolgt war.

Dass er dennoch den Willen hatte, nicht auf die Abfindung kraft betrieblicher Übung verzichten zu wollen, ist daneben unerheblich. Ein dahingehender Wille war im Verlauf der Vertragsverhandlungen – ersichtlich – nicht geäußert worden.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann der Kläger Revision einlegen.

Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden.

Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.

Die Revision muss beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt, Postanschrift: Bundesarbeitsgericht 99113 Erfurt, Telefax-Nummer: 0361 2636-2000
eingelegt und begründet werden.

Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Es genügt auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten der Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände

- für ihre Mitglieder
- oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder

oder

von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich in wirtschaftlichem Eigentum einer der im vorgenannten Absatz bezeichneten Organisationen stehen,

- wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt
- und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In jedem Fall muss der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt haben.

Zur Möglichkeit der Revisionseinlegung mittels elektronischen Dokuments wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I, 519 ff.) hingewiesen. Einzelheiten hierzu unter http://www.bundesarbeitsgericht.de/.

Dr. Künzl Naser Balkheimer
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