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Text des Beschlusses
4 TaBV 44/09;
Verkündet am: 
 04.11.2009
LAG Landesarbeitsgericht
 

Nürnberg
Vorinstanzen:
3 BV 6/09
Arbeitsgericht
Weiden - Kammer Schwandorf -;
Rechtskräftig: unbekannt!
Bei Anfall erheblichen Schriftgutes bei einem 5-köpfigen Betriebsrat gehört zumindest dann ein PC mit herkömmlicher technischer Ausstattung zu der bürotechnischen Ausstattung, wenn auch die Arbeitgeberseite hierüber verfügt
Leitsatz des Gerichts:
Bei Anfall erheblichen Schriftgutes bei einem 5-köpfigen Betriebsrat in einem örtlich dezentral strukturierten Betrieb gehört zumindest dann ein PC mit herkömmlicher technischer Ausstattung incl. Drucker zu der gebräuchlichen bürotechnischen Ausstattung, wenn auch die Arbeitgeberseite hierüber verfügt. Der Anspruch des Betriebsrats bedarf in diesem Fall keiner zusätzlicher Darlegung der Erforderlichkeit.
In dem Beschlussverfahren
In dem Beschlussverfahren
Betriebsrat der Firma A… S…,

Bezirk Sch…, vertreten durch die Betriebsratsvorsitzende A… B…
- Antragsteller und Beschwerdegegner -
Verfahrensbevollmächtigte/r:
Rechtsanwälte Dr. R…, Schl…, T…
gegen
Firma A… S…,

Inhaber Herrn A… S…, vertreten durch das Vertriebsbüro der Firma,
- Beteiligte zu 2) und Beschwerdeführerin -
Verfahrensbevollmächtigte/r:
Rechtsanwälte K…, Kn..

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg auf Grund der mündlichen Anhörung vom 04. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Roth und die ehrenamtlichen Richter Grunow und Pelikan für Recht erkannt:

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden – Kammer Schwandorf – vom 06.04.2009, Az.: 3 BV 6/09, teilweise abgeändert.

2. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Antragsteller einen PersonalComputer mit derzeit handelsüblicher technischer Ausstattung in Bezug auf Arbeitsspeicher, Festplatte, Grafikkarte, CD-Rom-Laufwerk, Tastatur, Maus und Bildschirm und mit einem handelsüblichen Drucker sowie Microsoft-Betriebssystem und Software Word, Excel und Outlook unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

3. Im Übrigen werden der Antrag und die Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.

4. Für die Beteiligte zu 2) wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.


Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

G r ü n d e :

I.

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Arbeitgeberin, dem Betriebsrat einen Personal-Computer (PC) samt Peripheriegeräte und Zubehör sowie einen gesonderten E-Mail-Zugang zur Verfügung zu stellen.

Die Beteiligte zu 2) ist ein Einzelhandelsunternehmen, das bundesweit zahlreiche Verkaufsstellen unterhält.

Der Antragsteller ist der für den Bezirk Sch… gewählte Betriebsrat.

Der Bezirk Sch… ist entsprechend einem nach § 3 BetrVG abgeschlossenen Tarifvertrag ein Betrieb, der 21 Verkaufsstellen umfasst, in denen ca. 80 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

In der Vergangenheit hatte der Antragsteller eine elektrische Schreibmaschine zur Verfügung, deren Funktionsfähigkeit zwischen den Beteiligten streitig ist.

Der Antragsteller begehrte mit Schreiben vom 30.12.2008 die Zurverfügungstellung eines PCs nebst Zubehör für die Erledigung seiner Aufgaben gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG. Dies mit der Begründung, es handle sich hierbei wegen der dezentralen Betriebsstruktur um ein erforderliches Sachmittel; die elektrische Schreibmaschine sei nicht mehr funktionsfähig und nicht einsetzbar; der Betriebsrat erledige derzeit seinen gesamten Schriftverkehr mit einem privaten PC, was keine Dauerlösung darstelle.

Die Beteiligte zu 2) hält den PC nebst Peripheriegeräten sowie Software nicht für erforderlich.

In der Betriebsratssitzung vom 19.01.2009 beschloss der Antragsteller die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur gerichtlichen Durchsetzung seines Anspruchs.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.03.2009 hat der Antragsteller beim Arbeitsgericht Weiden beantragt, die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, ihm unentgeltlich einen PC mit einer bestimmten technischen Ausstattung und einen gesonderten E-Mail-Zugang zur Verfügung zu stellen.

Wegen der Anträge der Beteiligten und ihres Sachvortrages in erster Instanz wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Weiden – Kammer Schwandorf – mit Beschluss vom 06.04.2009 wie folgt entschieden:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller einen PC (Personal- Computer) mit mindestens folgenden Leistungsmerkmalen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:

Arbeitsspeicher 4.096 MB

Festplatte 250 GB

Grafikkarte

CD-Rom-Laufwerk

Tastatur und Maus

Bildschirm mit Bildschirmgröße von mindestens 19 Zoll

Laserdrucker

Microsoft-Betriebssystem

Software Microsoft Word, Excel, Outlook jeweils in aktueller Version gesonderter e-mail-Zugang

Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Ausstattung des Antragstellers mit einem PC schon deshalb gemäß § 40 Abs. 3 BetrVG erforderlich sei, da dies zur normalen Büroausstattung gehöre. Auch das zuständige Vertriebsbüro der Beteiligten zu 2) in L… verfüge über eine entsprechende technische Ausstattung. Die restriktive Rechtsansicht des Bundesarbeitsgerichts sei unzeitgemäß.

Gegen den der Beschwerdeführerin am 25.05.2009 zugestellten Beschluss hat diese mit Telefax vom 04.06.2009 Beschwerde eingelegt und sie mit Schriftsatz vom 05.06.2009, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangen am 10.06.2009, begründet.

Im Beschwerdeverfahren hält die Beschwerdeführerin ihre bisherige Rechtsansicht aufrecht und trägt vor, dass die Zurverfügungstellung eines PCs zur Erfüllung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben nicht erforderlich sei. Der Betriebsrat könne sich nicht darauf berufen, dass ein PC zur Normalausstattung eines Büros gehöre. Es sei vielmehr die Erforderlichkeit in jeden Einzelfall zu prüfen. Hieran habe sich durch die Novellierung des BetrVG im Jahr 2001 nichts geändert. Dies habe das BAG in einem vergleichbaren Fall zu ihren Gunsten bereits festgestellt.

Der Antragsteller könne die ihm obliegenden Betriebsratsaufgaben ohne weiteres auch ohne PC mittels der ihm zur Verfügung gestellten elektrischen Schreibmaschine erfüllen. Zwar möge der PC wünschenswert und angenehm sein, aber er sei nicht erforderlich im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.

Auch die vorgesetzte Bezirksleitung, die den kompletten Bezirk des Antragstellers betreue, verfüge über keinen PC und reiche die Unterlagen per Formular beim Antragsteller ein. Nur die vier Vertriebsbüros und die Firmenzentrale seien mit PCs ausgestattet.

Über einen e-Mail-Zugang würden die anderen Betriebsräte und der Gesamtbetriebsrat nicht verfügen, so dass für den Antragsteller diese Kommunikationsmöglichkeit nicht erforderlich sei.

Die Beteiligte zu 2) und Beschwerdeführerin b e a n t r a g t:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 06.04.2009, Az.: 3 BV 6/09, wird abgeändert.

2. Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller und Beschwerdegegner b e a n t r a g t:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Begründung trägt er vor, ihm stehe keine funktionsfähige elektrische Schreibmaschine zur Verfügung. Er müsse in die gleiche Lage versetzt werden wie der Arbeitgeber, der bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat, bei Anhörungen zu Einstellungen, Versetzungen und Kündigungen sowie bei den laufend durchgeführten Beschlussverfahren sich ebenfalls eines PC bediene. Auch die zuständige Bezirksleitung verfüge zwischenzeitlich über eine entsprechende technische Ausstattung.

Der Betriebsrat sei ohne PC nicht ansatzweise in der Lage, eine vernünftige Betriebsratsarbeit zu leisten, wozu er nach dem Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet sei. Der erhebliche Zeitaufwand für die administrative Tätigkeit, für die moderne Mittel nicht zur Verfügung stünden, wirke sich zu Lasten der eigentlichen Betriebsratstätigkeit aus.

Die verstreute Lage der Verkaufsstellen mache für den Betriebsrat eine umfangreiche schriftliche Korrespondenz mit diesen Filialen notwendig. Erheblichen Zeitaufwand erfordere das Anfertigen von Protokollen der Betriebsratssitzungen, die wöchentlich stattfinden würden.

Arbeitszeitprotokolle, Sozialauswahlschemata bei anstehenden Kündigungen seien ohne Zuhilfenahme eines Computers mit entsprechender Software nicht mehr zu bewältigen. Der Betriebsrat habe seine Entscheidung auch im Hinblick auf das Kosteninteresse des Arbeitgebers getroffen. Die Anschaffung eines Computers sei günstiger als der Zeitaufwand, der durch unsinnige Schreibarbeiten entstehe.

Wegen des Beschwerdevorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs.2, 89, 66 ArbGG.

2. Die Beschwerde ist nur zum Teil sachlich begründet.

Das Erstgericht hat die Beteiligte zu 2) zu Recht verpflichtet, dem Antragsteller als erforderliches Sachmittel einen PC mit Peripheriegeräten und erforderlicher Software zur Verfügung zu stellen. Allerdings muss die technische Ausstattung dem Arbeitgeber nicht konkret vorgegeben werden, wie im Tenor des Erstgerichts geschehen, da jede derzeit handelsübliche technische Ausstattung genügt, um den Erfordernissen des Antragstellers gerecht zu werden. Insoweit war der Beschluss inhaltlich abzuändern.

Die Beschwerde erweist sich als erfolgreich, soweit der Antragsteller einen gesonderten E-Mail-Zugang begehrt, denn hierüber verfügen auch die anderen Betriebsräte und der Gesamtbetriebsrat nicht, so dass es sich hierbei um kein erforderliches Kommunikationsmittel zwischen den einzelnen Betriebsräten und dem Gesamtbetriebsrat handelt.

a. Der Antragsteller hat einen Anspruch gegen die Beteiligte zu 2) auf Zurverfügungstellung eines PC nebst Peripheriegeräten und Software in der derzeit handelsüblichen Ausstattung.

Es handelt sich hierbei um ein erforderliches Sachmittel des Betriebsrats gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang
Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Zu der in § 40 Abs. 2 BetrVG in der ab 28.07.2001 geltenden Fassung werden erstmals ausdrücklich Informations- und Kommunikationstechnik erwähnt. Hierunter fallen insbesondere Personal-Computer mit entsprechender Software. Die Überlassung eines PC nebst Zubehör und Software kann der Betriebrat vom Arbeitgeber nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Mit der Prüfung der Erforderlichkeit eines sachlichen Mittels bezweckt § 40 Abs. 2 BetrVG die übermäßige finanzielle Belastung des Arbeitgebers durch den Betriebsrat zu verhindern (vgl. BAG vom 16.05.2007 – 7 ABR 45/06 – NZA 2007, 1117,1119).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 16.05.2007, aaO, m.w.N.) obliegt die Prüfung, ob ein vom Betriebsrat verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, dem Betriebsrat. Die Entscheidung hierüber darf der Betriebsrat nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik.

Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch den berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (so das BAG, aaO).

Der Antragsteller durfte nach diesen Grundsätzen die Überlassung eines PC nebst Zubehör und Software im konkreten Fall für erforderlich halten. Dies im Hinblick auf den erheblichen Arbeitsanfall (Ladungen mit Tagesordnung, Protokolle), der mit den wöchentlichen Betriebsratssitzungen zusammenhängt. Des Weiteren der Fülle der Mitbestimmungsfragen, die bei der Beteiligten zu 2) gerichtsbekannt in vielen Fällen nicht ohne ein Gerichts- oder Einigungsstellenverfahren gelöst werden können. Auch wegen der dezentralen Struktur des Betriebes und dem damit verbundenen zusätzlichen Anfall zu erstellenden Schriftgutes.

Diesbezüglich stellt ein PC mit angeschlossenem Drucker zwischenzeitlich die normale Büroausstattung dar, die auch dem Antragsteller nicht verwehrt werden kann. Dies auch unter Kostengesichtspunkten, denn es stellt nicht nur die anfallende Arbeitszeit für eine zeitaufwendigere Erstellung des Schriftgutes einen erheblichen Kostenfaktor für die Arbeitgeberin dar, sondern auch eine erforderlich werdende anderweitige Sachausstattung des Betriebsrats mit einer elektrischen Schreibemaschine mit Korrektur- und Speicherfunktionen. Insoweit beläuft sich der Unterschied im Anschaffungspreis auf wenige einhundert Euro. Für die Anschaffung eines PC spricht, dass er bei einem zukünftigen Ausbau der betriebsinternen Informations- und Kommunikationstechnik durch Internetanschlüsse auch der zeitsparenden und kostengünstigen internen Kommunikation dienen kann.

Die erkennende Kammer folgt der Rechtsansicht der Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts Nürnberg im Beschluss vom 24.08.2009, wonach der Betriebsrat bereits bei einer Nutzung der PC-Technik auf der Ebene der Verkaufsleitung bzw. im Bedarfsfall auch der Bezirksleitung einen Anspruch auf dieselbe bürotechnische Ausstattung hat. Denn in diesen Fällen ist in Bezug auf die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Antragstellers von einer Betriebsüblichkeit der geforderten Bürotechnik auszugehen und durfte schon deshalb der Antragsteller die Zurverfügungstellung dieser Technik für seine tägliche Arbeit für erforderlich halten.

Die erkennende Kammer folgt auch der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Bremen im Beschluss vom 04.06.2009 (3 TaBV 4/09 – NZA-RR 9/2009), die die Benutzung eines PC für einen vernünftigen und angemessenen Einsatz menschlicher Arbeitskraft heute als unabdingbar ansieht. Dementsprechend wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Zurverfügungstellung einer EDV-Grundausstattung regelmäßig um unverzichtbare Arbeitsmittel des Betriebsrats handelt, so dass es keiner besonderen Darlegung zur Begründung ihrer Erforderlichkeit bedarf. Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn es sich um Kleinbetriebe handelt oder sonstige Umstände das Verlangen nach einer EDV-Grundausstattung unverhältnismäßig erscheinen lassen.

Es reicht deshalb aus, dass durch den Einsatz des Sachmittels die Geschäftsführung des Betriebsrats erleichtert wird, sich rationeller gestalten lässt und damit ein geringerer Zeitaufwand anfällt. Dagegen ist nicht zu fordern, dass ohne den Einsatz des betriebsüblichen Sachmittels die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten des Betriebsrats vernachlässigt werden müsste (so aber das BAG in der Entscheidung vom 16.05.2007, aaO).

Die Kammer geht davon aus, dass eine EDV-Grundausstattung in dem zuerkannten Umfang im Jahr 2009 im Regelfall als unverzichtbares Arbeitsmittel im Büro-und Verwaltungsbereich anzusehen ist. Da für den Antragsteller als 5-köpfigen Betriebsrat, der für ca 80 Mitarbeiter in 21 Verkaufsstellen zuständig ist, erhebliche büromäßige Arbeiten anfallen, dürfte er die übliche technische Büroausstattung auch für seine Arbeit als erforderlich halten. Bei einem Betriebsrat dieser Größenordnung fallen erkennbar Aufgaben in nicht unerheblichem Umfang an, bei denen das Betriebsverfassungsgesetz Schriftform erfordert (z.B. §§ 77, 99, 102 BetrVG) oder die üblicherweise zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber bzw. Betriebsrat und Belegschaft schriftlich abgewickelt werden. Dies ist auch vorliegend der Fall und die Arbeitgeberseite nutzt die entsprechende EDV-Technik. Sowohl die Verkaufsbüros als auch die Zentrale und im Bedarfsfall auch die Bezirksleitungen sind bei der Beteiligten zu 2) entsprechend technisch ausgestattet.

Da es sich bei dem Bezirk Schwandorf um keinen Kleinbetrieb handelt, bei dem nur in ganz geringem Umfang Betriebsratsarbeit anfällt, durfte der Antragsteller auch unter Kostengesichtspunkten die Zurverfügungstellung eines PC für erforderlich halten. Insoweit muss sich der Antragsteller unter Kostengesichtspunkten nicht auf die Nutzung einer elektrischen Schreibmaschine verweisen lassen. Angesichts der Fülle des zu fertigenden Schriftgutes, das bereits aufgrund der ordnungsgemäßen Ladung und Protokollierung der wöchentlichen Betriebsratssitzungen, die innerbetriebliche schriftliche Kommunikation, die Erstellung von Schichtplänen, Fertigung von Betriebsvereinbarungsentwürfen, der Kommunikation mit Arbeitgeber, Einigungsstellenmitgliedern und Prozessbevollmächtigten anfällt, kann auf die technischen Möglichkeiten einer aktuellen EDV-Grundausstattung nicht verzichtet werden. Anderweitig würde eine sachgerechte und effektive Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch den Antragsteller empfindlich beeinträchtigt (so auch das LAG Bremen, aaO).

b. Die Beschwerde ist begründet, soweit das Erstgericht dem Antragsteller auch einen gesonderten E-Mail-Zugang mit eigener E-Mail-Adresse des Antragstellers zugesprochen hat.

In Ermangelung einer vorhandenen Intranet- oder Internetstruktur bei der Beklagten durfte der Antragsteller derzeit die Zurverfügungstellung eines Intranet- bzw. Internetanschlusses nicht für erforderlich halten, um anfallende Kommunikationsaufgaben wahrnehmen zu können. Eine Kommunikation mit anderen Betriebsräten oder dem Gesamtbetriebsrat wäre nur dann möglich, wenn auch diese über eine entsprechende technische Ausstattung verfügen würden. Als Insellösung bietet der E-Mail-Zugang des Antragstellers keine erleichterte Kommunikationsmöglichkeit.

Hinzu kommt, dass für eine betriebsübergreifende Einführung der modernen Kommunikationstechnik gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig wäre.

III.

1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 2 Abs. 2 GKG.

2. Die gesetzlichen Voraussetzung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen in Bezug auf die Beteiligte zu 2) vor, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs,. 2 ArbGG.

Hinsichtlich der zugesprochenen Betriebsüblichkeit der vom Antragsteller geforderten Technik und der Prüfung der Erforderlichkeit wird der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung beigemessen und weicht sie – zumindest in Teilaspekten – von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.05.2007 ab.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann die Beteiligte zu 2) Rechtsbeschwerde einlegen.

Für den Beschwerdegegner ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden.

Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses.

Die Rechtsbeschwerde muss beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt, Postanschrift: Bundesarbeitsgericht, 99113 Erfurt, Telefax-Nummer: 0361 2636-2000 eingelegt und begründet werden.

Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Es genügt auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten der Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände

- für ihre Mitglieder
- oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder

oder

von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich in wirtschaftlichem Eigentum einer der im vorgenannten Absatz bezeichneten Organisationen stehen,

- wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt
- und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In jedem Fall muss der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt haben.

Zur Möglichkeit der Rechtsbeschwerdeeinlegung mittels elektronischen Dokuments wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I, 519 ff.) hingewiesen. Einzelheiten hierzu unter http://www.bundesarbeitsgericht.de/.

Roth
Vorsitzender Richter
am Landesarbeitsgericht

Grunow
ehrenamtlicher Richter

Pelikan
ehrenamtlicher Richter
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).