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Pressemitteilung
C-447/08;
C-448/08;
Verkündet am: 
 23.02.2010
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Nach Auffassung von Generalanwalt Bot stehen die schwedischen Rechtsvorschriften, die es verbieten, Glücksspiele zu fördern, die von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen über das Internet angeboten werden, mit dem Gemeinschaftsrecht im
Leitsatz des Gerichts:
Nach Auffassung von Generalanwalt Bot stehen die schwedischen Rechtsvorschriften, die es verbieten, Glücksspiele zu fördern, die von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen über das Internet angeboten werden, mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang

Das Gemeinschaftsrecht stehe jedoch den nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen die Förderung von Lotterien, die in Schweden ohne Genehmigung veranstaltet werden, und die von Lotterien, die außerhalb dieses Mitgliedstaats veranstaltet werden, mit unterschiedlicher Schwere geahndet werden
Nach dem schwedischen Wettrecht ist die Veranstaltung von Lotterien bestimmten Veranstaltern vorbehalten, die ihre Tätigkeit unter einer engen Überwachung durch die öffentliche Gewalt ausüben. Hierdurch sollen die Verbraucher vor den Gefahren des Betrugs und anderer Straftaten geschützt werden. Nach dem schwedischen Recht ist es ferner verboten und mit Strafe bedroht, in Schweden Lotterien zu fördern, die außerhalb dieses Mitgliedstaats veranstaltet werden.
Herr Sjöberg und Herr Gerdin waren Chefredakteure und verantwortliche Herausgeber der Zeitungen Expressen und Aftonbladet. Zwischen November 2003 und August 2004 ließen sie im Sportteil ihrer Zeitungen für die schwedische Leserschaft bestimmte Werbeanzeigen für Lotterien veröffentlichen, die von den in Malta und im Vereinigten Königreich niedergelassenen Unternehmen Expekt, Unibet, Ladbrokes und Centrebet auf ihren Internetseiten angeboten wurden. Für diese Handlungen, die nach dem schwedischen Wettrecht als Straftat eingestuft wurden, wurden sie zu einer Geldstrafe von jeweils 50 Tagessätzen in Höhe von je 1 000 SEK (etwa 100 Euro) verurteilt.

Der Svea Hovrätt, das für die von Herrn Sjöberg und Herrn Gerdin gegen ihre Verurteilung eingelegte Berufung zuständige höhere Gericht in Stockholm, möchte durch mehrere zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen klären lassen, ob die angewandten Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie für die in Schweden stattfindende Förderung von im Ausland veranstalteten Lotterien bestimmte Strafen festlegen, mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen.

In seinen heute vorgelegten Schlussanträgen vertritt Generalanwalt Yves Bot zunächst in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs1 die Auffassung, dass das Verbot der Förderung von Glücksspielen, die über das Internet von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen angeboten werden, als durch das Ziel der Bekämpfung von Betrug und anderen Straftaten gerechtfertigt angesehen werden könne. Daher stehe das Gemeinschaftsrecht nicht der schwedischen Regelung entgegen, die das Recht zur Veranstaltung von Lotterien zugelassenen Veranstaltern vorbehält, die ihre Tätigkeit unter einer engen Überwachung durch die öffentliche Gewalt ausüben.

Der Generalanwalt erinnert weiter daran, dass ein Mitgliedstaat zwar Glücksspieltätigkeiten auf seinem Hoheitsgebiet beschränken dürfe, dass aber die von ihm hierfür erlassenen Maßnahmen nicht diskriminierend sein dürften.

Auch wenn im vorliegenden Fall das schwedische Recht unterschiedslos die Förderung von im Ausland veranstalteten Lotterien und die von im Inland ohne Genehmigung veranstalteten verbiete, würden nach diesem Recht Verstöße hiergegen unterschiedlich schwer geahndet. So sei es mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bedroht, für im Ausland veranstaltete Lotterien Werbung zu machen, hingegen nicht strafbar, sondern nur mit Geldbuße bedroht, in Schweden ohne Genehmigung veranstaltete Lotterien zu fördern.
Damit würden nach dem schwedischen Recht vergleichbare Sachverhalte zum Nachteil von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen unterschiedlich behandelt.

Diese Ungleichbehandlung könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass zwischen den beiden Arten von Verstößen hinsichtlich der durch sie verursachten Schäden oder der Möglichkeit ihrer Aufdeckung erhebliche Unterschiede bestünden. Denn Spiele, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen über das Internet veranstaltet würden, beinhalteten nicht notwendig größere Gefahren des Betrugs oder anderer Straftaten zum Nachteil der Verbraucher als Spiele, die heimlich von einem inländischen Unternehmen veranstaltet würden.

Der Generalanwalt gelangt daher zu dem Ergebnis, dass das Gemeinschaftsrecht nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen es mit Strafe bedroht ist, die Teilnahme an Spielen zu fördern, die über das Internet von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen veranstaltet werden, während es nicht mit Strafe bedroht ist, die Teilnahme an Spielen zu fördern, die im Inland ohne Genehmigung veranstaltet werden.
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HINWEIS:
Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Unionshandlung vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
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